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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_459/2019  
 
 
Verfügung vom 16. Januar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Spital X.________, 
2. Kanton Basel-Stadt, 
beide vertreten durch Advokatin Dr. Piera Beretta, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
medizinische Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. Juli 2019 (ZB.2018.22). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 16. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. Juli 2019 erhob; 
dass die Vorinstanz sowie das Spital X.________ und der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner 1 und 2) in ihren Vernehmlassungen jeweils den Antrag stellten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; 
dass die Parteien sodann Replik und Duplik einreichten; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2020 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren infolgedessen im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (siehe Art. 66 Abs. 1-3 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal keine Umstände ersichtlich sind, die erlaubten, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen (vgl. Urteil 4A_232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 12); 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz