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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_455/2022  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Sprenger und/oder Maria Ingold, 
Beschwerdegegnerin 1, 
2. Konkursmasse C.________ AG 
in Liquidation, 
vertreten durch D.________ AG, Rechtsanwältin Melanie Gasser, 
Beschwerdegegnerin 2, 
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, 
vom 19. Juli 2022 (CA.2021.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen E.________, F.________ und andere Personen wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und weiteren Delikten. Der Untersuchung liegen insbesondere Strafanzeigen der Privatklägerin B.________ AG zugrunde. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden diverse Vermögenswerte der beschuldigten Personen und der in die untersuchten Vorgänge involvierten Dritten beschlagnahmt, die aus deliktischer Herkunft stammen sollen, darunter auch Vermögenswerte der Gesellschaft A.________ AG. 
Mit Urteil vom 30. August 2021 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts E.________ der mehrfachen Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs und der Misswirtschaft schuldig, wobei sie vom Vorwurf der Urkundenfälschung auch teilweise freigesprochen wurde. Zudem wurde das Verfahren gegen sie teilweise eingestellt. F.________ wurde seinerseits vom ihm zur Last gelegten Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen. Die Strafkammer sprach unter anderem auch mehrere Ersatzforderungen zu, darunter eine Ersatzforderung von Fr. 6'500'000.-- zugunsten der Eidgenossenschaft und zulasten der A.________ AG. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhoben mehrere Verfahrensbeteiligte Berufung, darunter die A.________ AG sowie, als Privatklägerinnen, die B.________ AG und die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation. Im Berufungsverfahren stellte die A.________ AG mit Eingabe vom 21. September 2021 ein Gesuch um teilweise Freigabe ihrer beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von (mindestens) Fr. 500'000.-- unter anderem zur Führung von Gerichtsprozessen. In der Folge erneuerte und ergänzte sie ihr Gesuch und beantragte insbesondere die Verwertung einer beschlagnahmten Eigentumswohnung. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 stellte die A.________ AG schliesslich folgende Anträge: 
 
1. Es sei vorläufig ein Betrag von CHF 15'000.00 für die Aufwände des Unterzeichnenden für das vorliegende Strafverfahren von den beschlagnahmten Vermögenswerten der A.________ AG freizugeben und dem Unterzeichnenden in Form eines Kostenvorschusses auszubezahlen. 
2. Eventualiter sei die amtliche Verteidigung mit sofortiger Wirkung mit dem Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand anzuordnen. 
3. Subeventualiter sei der Berufungsklägerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Mandatserteilung. 
4. Es sei dem Unterzeichnenden die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend Antrag zur Freigabe von finanziellen Mitteln der A.________ AG abzunehmen und bis zum Entscheid zur Freigabe gemäss Ziffer 1 hiervor zu sistieren. 
5. Unter o/e Kostenfolge (inkl. MwSt.). 
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts wies diese Anträge mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2022 ab: 
 
1. Der Antrag Ziffer 1 der A.________ AG vom 5. Mai 2022 [...] wird abgewiesen. 
2. Der Antrag Ziffer 2 der A.________ AG vom 5. Mai 2022 [...] wird abgewiesen. 
3. Der Antrag Ziffer 3 der A.________ AG vom 5. Mai 2022 [...] wird abgewiesen. 
4. Der Antrag Ziffer 4 der A.________ AG vom 5. Mai 2022 [...] ist gegenstandslos. 
5. Die Kosten für die vorliegende Verfügung werden im Rahmen des Berufungsurteils festgesetzt und verlegt. 
6. Für die vorliegende Verfügung werden keine Entschädigungen gesprochen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. August 2022 beantragt die A.________ AG vor Bundesgericht, es sei die prozessleitende Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Juli 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Anträge der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Anklageschrift zur Nachbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin hat zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. September 2022 abgewiesen. 
Mit ihren jeweiligen Vernehmlassungen haben die Vorinstanz, die Bundesanwaltschaft und die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, geschlossen. Die B.________ AG hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).  
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG prinzipiell zur Beschwerde berechtigt. Dass sie als durch die Beschlagnahme beschwerte "andere Verfahrensbeteiligte" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht aufgeführt wird, ist unerheblich, da die fragliche Bestimmung die beschwerdeberechtigten Personen - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - nicht abschliessend aufzählt (vgl. BGE 133 IV 228 E. 2.3; Urteil 1B_345/2019 vom 24. März 2020 E. 1.1). 
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen grundsätzlich nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, solange ihre beschlagnahmten Vermögenswerte nicht (zumindest teilweise) freigegeben würden, könne sie ihre Rechtsvertretungskosten nicht bezahlen und ihre Interessen im Strafverfahren nicht wirksam wahren. Damit droht ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Urteil 1B_351/2019 vom 24. März 2020 E. 1 mit Hinweis). Ein solcher droht ihr auch durch die Verweigerung der amtlichen Verteidigung (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen) bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.2 ff.; Urteil 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (vgl. Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022. Soweit sie vor Bundesgericht subeventualiter beantragt, die Anklageschrift zur Nachbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, geht sie über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Art. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 147 I 1 E. 3.5 mit Hinweis), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihr eine Frist bis 15. August 2022 gewährt, um eine Replik zu verschiedenen Stellungnahmen von anderen Verfahrensbeteiligten einzureichen. In der Folge habe sie aber den angefochtenen Entscheid gefällt, ohne ihre Replik abzuwarten. Sie habe dieses Vorgehen nicht weiter begründet und damit auch ihre behördliche Begründungspflicht verletzt.  
 
3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Es obliegt dem Gericht, den Parteien in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann der betroffenen Person hierfür eine Frist setzen, doch genügt zur Wahrung des Replikrechts grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt werden, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.4; vgl. BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Fall ist das Gericht zur Wahrung des Replikrechts gehalten, nach der Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme mit dem Entscheid während einer angemessenen Zeitspanne zuzuwarten (BGE 142 III 48E. 4.1.1 mit Hinweisen). Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (Urteil 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 2.5 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz haben verschiedene Verfahrensbeteiligte Stellungnahmen zu den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 eingereicht. Sie rügt jedoch keine Verletzung ihres Rechts auf Replik zu diesen Stellungnahmen; vielmehr scheint sie sich auf Stellungnahmen zu ihrer Eingabe vom 21. September 2021 zu beziehen, mit welcher sie auch schon um Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte ersucht hatte. Nach den Vorakten hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Frist bis 15. August 2022 gewährt, um auf selbige Stellungnahmen zu replizieren. Unter diesen Umständen erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz diese Replik für ihren Entscheid über die hier streitgegenständlichen Anträge vom 5. Mai 2022 hätte abwarten sollen. Auch eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin ihrer eigenen Begründungsobliegenheit überhaupt nachkommt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), kann ihr nicht gefolgt werden.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin beantragte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung von Rechtsvertretungskosten mit der Begründung abgewiesen, dass der Verdacht bestehe, die fraglichen Vermögenswerte stammten aus deliktischer Herkunft. Würden die fraglichen Vermögenswerte zur Bezahlung von Anwaltskosten freigegeben, bestehe die Gefahr, dass der Einziehung unterliegende Vermögenswerte wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangten und dadurch "gewaschen" würden. Zudem seien die fraglichen Vermögenswerte auch zivilrechtlich gepfändet worden und könnten daher ohnehin nicht freigegeben werden.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 BV und der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV, da die Verweigerung der Freigabe zu einer faktischen Enteignung führe. Sie macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte (vollumfänglich) deliktischer Herkunft seien. Nach der Beschwerdeführerin leite die Vorinstanz diesen Verdacht aus den E.________ vorgeworfenen Straftaten ab. Gemäss einem Bericht der Bundesanwaltschaft werde die Beschwerdeführerin wirtschaftlich aber nicht E.________, sondern deren Ehemann G.________ "zugerechnet"; E.________ sei nur Prokuristin der Beschwerdeführerin gewesen. Auch erschliesse sich nicht, inwiefern die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft in U.________, die bei der Gründung der Beschwerdeführerin als Sacheinlage auf diese überging, überhaupt aus deliktischer Herkunft stammen könne, da E.________ die fragliche Liegenschaft 1998 erworben habe und die ihr vorgeworfenen Delikte erst im Zeitraum von 2002 bis 2009 begangen worden sein sollen. Zudem seien in diesem Strafverfahren in der Vergangenheit Freigaben zur Deckung von Anwaltskosten noch ohne Weiteres genehmigt worden.  
 
4.3. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer solchen Ersatzforderung Vermögenswerte mit Beschlag belegen (vgl. Art. 71 Abs. 3 StPO).  
Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Urteil 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.5). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder der geschädigten Person zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Rückerstattung an die geschädigte Person oder einer Ersatzforderung besteht, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme daher grundsätzlich verhältnismässig (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2; 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dabei müssen sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammen könnte (Urteile 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; 1B_216/2019, 1B_229/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 4.1.1; 1B_269/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
4.4. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 StPO). Durch Verfahrenshandlungen beschwerten und in ihren Rechten unmittelbar betroffenen Dritten stehen (als sogenannten "anderen Verfahrensbeteiligten", Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. auch Urteil 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.5). Eine Beschlagnahme kann diese (auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29a BV fliessenden) Ansprüche auf rechtliches Gehör und wirksame Vertretung tangieren, wenn sie sämtliche Vermögenswerte einer Person umfasst und diese deswegen keine Rechtsvertretung bestellen kann (vgl. Urteile 1B_528/2022 vom 3. April 2023 E. 5.3.2; 1B_565/2018 vom 12. März 2019 E. 2.5 mit Hinweisen; 1B_410/2015 vom 14. Juli 2016 E. 4.6).  
 
4.5. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Soweit sie bestreitet, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte zumindest teilweise aus deliktischer Herkunft stammen, wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre (vgl. E. 2 hiervor). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, stützt sich doch die Vorinstanz ihrerseits auf das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. August 2021, nach welchem an die Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen zumindest teilweise "kontaminiert" gewesen seien. Wem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich zuzurechnen ist, ist nicht massgebend. Zur Liegenschaft in U.________ gilt es ausserdem anzumerken, dass diese nach der Vorinstanz durch das Betreibungsamt U.________ gepfändet wurde, was auch aus den Vorakten hervorgeht. Im Falle einer Aufhebung der Beschlagnahme wäre der Entscheid über die Herausgabe dieses Vermögenswerts somit den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder allenfalls dem Arrestgericht vorbehalten (vgl. Urteil 6B_737/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 132 StPO. Ihrer Auffassung nach hätte die Vorinstanz ihren Eventualantrag auf amtliche Verteidigung gewähren müssen. Diese hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die amtliche Verteidigung könne nach dem Wortlaut von Art. 132 StPO nur für eine beschuldigte Person bestellt werden. Da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine beschuldigte Person handle, falle die amtliche Verteidigung für sie ausser Betracht. Dies ist nicht zu beanstanden; es kann ohne Weiteres auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Dieser Anspruch ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen. Juristische Personen sind weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten ist weit zu verstehen; er umfasst neben den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger und Gläubigerinnen (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass das Verfahren, für das die unentgeltliche Rechtspflege beansprucht wird, die Weiterexistenz der betreffenden juristischen Person sichert (BGE 143 I 328 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_94/2022 vom 16. August 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr einziges Aktivum im Streit liege und auch die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person, nämlich ihr einziger Verwaltungsrat G.________, mittellos sei. So habe die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer aktuellen finanziellen Situation nur eine Bilanz und Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2010 eingereicht, obschon sie gesetzlich zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Es sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe ihn für seine Aufwendungen entschädigt, was erhebliche Zweifel an ihrer Behauptung, sie könne die Kosten ihres neuen Rechtsvertreters nicht (mehr) tragen, wecke. Zudem führe die Beschwerdeführerin nebst diesem Strafverfahren noch weitere Prozesse bzw. habe sie solche geführt, wobei ihr jeweils keine unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, was ebenfalls an ihrer Mittellosigkeit zweifeln lasse.  
Weiter habe sich G.________ auch als ihr "alleiniger Hauptaktionär" bezeichnet und sei nach der Vorinstanz grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigter zu betrachten, obschon seine Ehefrau E.________ ebenfalls angegeben habe, "alleinige Aktionärin" zu sein. G.________ habe unter anderem angegeben, ein Luxus-Fahrzeug und ein Schiff verkauft zu haben, um an finanzielle Mittel für Gerichtsprozesse zu kommen, dabei aber nähere Angaben zu den Verkaufsmodalitäten und insbesondere dem erzielten Verkaufspreis verweigert. Ausserdem werde ihm vorgeworfen, Vermögenswerte der Beschwerdeführerin veräussert zu haben, obschon ihm dies unter Strafandrohung untersagt worden sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an seiner Behauptung, mittellos zu sein bzw. über keine liquiden Mittel zu verfügen. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, aufgrund der vollumfänglichen Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte habe sie keinen Zugriff mehr auf ihre Aktiven und sei es ihr deshalb nicht möglich, für die Kosten der Ausarbeitung einer Jahresbilanz aufzukommen. Unter diesen Umständen könne ihr die unterlassene Rechnungslegung nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, soweit sie - ohne entsprechende Nachweise - davon ausgehe, dass es nebst den beschlagnahmten Vermögenswerten noch weitere Einkommensquellen geben müsse.  
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, G.________ und E.________ verfügten über ein monatliches Einkommen von Fr. 1'109.-- und hätten monatliche Auslagen von Fr. 2'656.20, womit sie vollkommen mittellos seien. G.________s Aussagen betreffend Fahrzeug und Schiff seien über zehn Jahre alt und für die Beurteilung der Mittellosigkeit nicht mehr von Bedeutung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der rechtsunkundige G.________ aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführerin in einem komplexen Strafverfahren angemessen zu vertreten. Der Beschwerdeführerin stünden überdies zahlreiche anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte gegenüber, weshalb sie auch aus Gründen der Waffengleichheit unentgeltlich verbeiständet werden müsse. 
 
6.4. Nach den Vorakten hielt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil vom 30. August 2021 fest, dass - soweit ersichtlich - sämtliche Vermögenswerte von E.________, G.________ und der Beschwerdeführerin beschlagnahmt wurden. Damit ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin zurzeit keinen Zugriff auf ihre (im Streit liegenden) Aktiva hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen nicht gehalten, ihre Situation zusätzlich noch mit einer aktuellen Jahresrechnung glaubhaft zu machen.  
Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedürftigkeit des (nach der Vorinstanz) an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigten G.________ überzeugen nicht. So hat die Vorinstanz offenbar dessen Belege zu seiner finanziellen Situation gar nicht erst geprüft, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, er verfüge ohnehin noch über weitere finanzielle Mittel, die er verborgen halte. Die Vorinstanz hat sich dabei auf eine Reihe von Indizien gestützt, ohne jedoch konkret anzugeben, wo sich die fraglichen Vermögenswerte ihrer Auffassung nach befinden sollen und um welchen Betrag es sich dabei insgesamt handeln könnte. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass selbst wenn es zutreffen sollte, dass G.________ in der Vergangenheit trotz der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte gewisse finanzielle Mittel beschaffen und verborgen halten konnte, immer noch unklar bliebe, ob diese Mittel aktuell noch bestehen und er darauf zugreifen kann. Ausserdem stellt sich die Frage, ob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin solche Mittel angesichts ihrer möglicherweise illegalen Herkunft überhaupt als Zahlungsmittel annehmen würde. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge über verborgene finanzielle Mittel, erweist sich damit als willkürlich. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie die Bedürftigkeit des an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten mit dieser Begründung verneint hat. 
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses hat die Mittellosigkeit des an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigten und die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen zu prüfen. 
 
7.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zum Teil. Soweit sie jedoch unterliegt, erweisen sich ihre Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG), soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise von der Erhebung von reduzierten Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auch der Eidgenossenschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat die Eidgenossenschaft der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits den Beschwerdegegnerinnen eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 500.-- (pauschal, inkl. MWST) für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern