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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_191/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, 
3. Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; einfache Körperverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. April 2022 (SB210564-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 25. Januar 2021 verbal und physisch gegen eine polizeiliche Personenkontrolle gewehrt, die von drei Polizisten durchgeführt worden sei. Dabei habe er unvermittelt ein Bein eines Polizisten gepackt und diesen zu Fall gebracht. Beim Versuch, den Sturz mit der Hand abzufangen, habe sich der Polizist am rechten Daumen verletzt, was eine Operation und eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Für A.________ sei erkennbar gewesen, dass er von Polizisten einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen werde. Ferner habe er gewusst, dass er mit seiner massiven Gegenwehr die Polizisten habe verletzen können, was er billigend in Kauf genommen habe. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 21. April 2022 zweitinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Zudem stellte es fest, dass A.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei gegenüber der Unfallversicherung der Stadt Zürich. Diese verwies es betreffend Umfang des Schadenersatzes auf den Zivilweg. Sodann verpflichtete es A.________, dem verletzten Polizisten eine Genugtuung von Fr. 300.-- nebst Zins zu 5 % seit 25. Januar 2021 zu bezahlen. Den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten, wies es ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur "vollständigen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid" an das Obergericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten. Die Zivilforderungen seien abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei ihm der "Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden" sei. Ebenso seien ihm eine Haftentschädigung und eine Genugtuung auszurichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und von kantonalem Recht bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 
 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Vorinstanz gelangt zum Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer sich vehement gegen die polizeiliche Personenkontrolle und die vorläufige Festnahme gewehrt habe. Als die Polizisten ihn wegen seiner heftigen Gegenwehr zu Boden bringen mussten, habe er das linke Bein eines Polizisten umfasst und daran gezogen, was zu dessen Sturz und Verletzungen geführt habe.  
 
2.1.2. Die Vorinstanz entnimmt der ersten Videoaufnahme, dass sich einer der Polizisten zu Beginn vorstellte und den Grund der Personenkontrolle nannte. Es zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an konfrontativ gezeigt und zunächst verbal gegen die Personenkontrolle gewehrt habe. Die Aufforderung der Polizisten, sich auszuweisen oder ihnen an einen anderen Ort zu folgen, habe er missachtet. Die physische Auseinandersetzung ist gemäss Vorinstanz auf der zweiten Videoaufnahme kurz ersichtlich. Es sei deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur verbal, sondern auch körperlich vehement zur Wehr setze. Unter anderem sehe man, wie die Polizisten den Beschwerdeführer im Gerangel zu Boden bringen. In der Zeitlupe werde ersichtlich, wie der Beschwerdeführer mit dem linken Arm das linke Bein des verletzten Polizisten etwa auf Höhe der Kniekehle umklammere. Der Polizist sei dann für einen kurzen Moment nicht mehr im Bildausschnitt zu sehen. Als die Szenerie wieder in den Bildbereich komme, sehe man, dass der Polizist ebenfalls auf dem Boden sei, dass er sein Bein wegziehe und wieder aufstehe.  
 
2.1.3. Die Vorinstanz erwägt, dass sich die Videoaufnahmen im Wesentlichen mit den Schilderungen des verletzten Polizisten decken. Diese seien detailliert, in den Grundzügen konstant und insgesamt glaubhaft. Insbesondere betreffe dies den Hergang des Sturzes und der Verletzung. Der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich dokumentiere die Verletzung und bezeichne den vom verletzten Polizisten geschilderten Ablauf als mögliche Ursache. Anhaltspunkte für eine andere Ursache seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil sprächen die detaillierten und realitätsnahen Schilderungen des verletzten Polizisten deutlich dafür, dass er die Verletzungen durch den Sturz erlitten habe. Er habe ausgesagt, bereits beim Abfangen des Sturzes ein unangenehmes Gefühl und Schmerzen in der rechten Hand verspürt zu haben. Als er auf der Polizeiwache die Personalien habe aufnehmen wollen, habe er wegen der Schmerzen den Stift nicht mehr halten können.  
 
 
2.1.4. Zum subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich mit Wissen und Willen gegen die polizeilichen Anordnungen gewehrt und zumindest mit einer Verletzung der Polizisten gerechnet, was er in Kauf genommen habe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Zum Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erwägt die Vorinstanz, die polizeiliche Personenkontrolle und die vorläufige Festnahme seien Amtshandlungen. Die ausführenden Polizisten handelten in ihrer Funktion als Beamte. Der Beschwerdeführer habe sich der polizeilichen Personenkontrolle widersetzt, obwohl sie ihm ausreichend eröffnet und erklärt worden sei. Mit seinem renitenten Verhalten habe er die vorläufige Festnahme veranlasst. Durch sein Gebaren habe er die Polizisten bei der Ausführung ihrer Amtshandlungen mit direktem Vorsatz behindert.  
 
2.2.2. Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO; als ergänzendes kantonales Recht vgl. Art. 1 Abs. 1 StPO und § 2 GOG/ZH). Für die weiteren polizeilichen Zuständigkeiten, insbesondere die sicherheitspolizeilichen Aufgaben der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwendung. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteile 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz verweist auf das Polizeigesetz vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1). Demnach darf die Polizei eine Person anhalten und deren Identität feststellen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (§ 21 Abs. 1 PolG/ZH). Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs. 3 PolG/ZH). Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind (§ 21 Abs. 3 PolG/ZH; vgl. dazu auch Urteil 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2.1). 
 
Sodann erwähnt die Vorinstanz Art. 215 StPO, welcher die polizeiliche Anhaltung regelt. Danach kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat, oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (Art. 215 Abs. 1 lit. a-d StPO). Die Polizei kann die angehaltene Person gemäss Art. 215 Abs. 2 StPO verpflichten, ihre Personalien anzugeben (lit. a), Ausweispapiere vorzulegen (lit. b), mitgeführte Sachen vorzuzeigen (lit. c) und Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (lit. d). Die polizeiliche Anhaltung dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Ziel der Anhaltung ist es, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint (BGE 142 IV 129 E. 2.2; 139 IV 128 E. 1.2; Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die in Art. 215 Abs. 2 StPO vorgesehenen Kontrollen erfolgen üblicherweise an Ort und Stelle (Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die polizeiliche Anhaltung erfolgt im Interesse der Aufklärung einer Straftat (Art. 215 Abs. 1 StPO). Ein konkreter Tatverdacht ist gemäss Rechtsprechung nicht erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 2.2; 139 IV 128 E. 1.2; je mit Hinweisen), sondern es genügt ein relativ vager Verdacht (Urteile 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.1; 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.4.1; 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 6.6; je mit Hinweis). Ein solcher ist zu bejahen, wenn in der konkreten Situation objektiv betrachtet ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einem Delikt als möglich erscheint (Urteile 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.4.1 mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Bezogen auf den konkreten Fall erwägt die Vorinstanz, die polizeiliche Personenkontrolle sei im Zusammenhang mit einer kurz zuvor aufgelösten unbewilligten Demonstration gegen die Corona-Massnahmen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Sohn etwa 45 Minuten später mit beschrifteten Schildern, welche thematisch zur zuvor aufgelösten Kundgebung passten, in der Nähe spaziert. Dies habe den Anschein erweckt, dass er sich der Demonstration habe anschliessen wollen oder sonst mit dieser in Zusammenhang gestanden sei. Die Personenkontrolle sei daher gerechtfertigt gewesen und nicht ohne Anlass erfolgt.  
 
2.2.4. Zur Verhältnismässigkeit hält die Vorinstanz fest, die Polizisten hätten situativ reagieren müssen und sich aufgrund des vehementen Widerstands des Beschwerdeführers gezwungen gesehen, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen und den Beschwerdeführer dazu vorläufig festzunehmen. Dies sei angesichts der Umstände verhältnismässig gewesen. Gemäss Vorinstanz erübrigen sich Ausführungen zum Rechtfertigungsgrund des Notstands, nachdem sich der Polizeieinsatz als rechtmässig und verhältnismässig erwiesen habe.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Zur einfachen Körperverletzung hält die Vorinstanz fest, der betroffene Polizist habe eine Ruptur des ulnaren Seitenbands am rechten Daumen erlitten, was eine Operation, eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit, langwierige Therapien und diverse Einschränkungen im Alltag nach sich gezogen habe. Dies sei als einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB zu werten. Der Beschwerdeführer brachte im kantonalen Verfahren vor, es sei nicht bewiesen, dass er den Polizisten verletzt habe. Dies verwirft die Vorinstanz, indem sie festhält, der Beschwerdeführer habe das Bein des Polizisten gezielt umklammert und ihn dadurch zu Fall gebracht, worauf der Polizist versucht habe, den Sturz mit der Hand aufzufangen und sich dabei die dokumentierte Verletzung zugezogen habe. Anhaltspunkte für einen anderen Kausalverlauf seien nicht ersichtlich. Schliesslich entspreche es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu einem solchen Sturz mit entsprechenden Verletzungsfolgen führen könne (vgl. zur Adäquanztheorie: BGE 135 IV 65 E. 2.2), was der Beschwerdeführer auch in Kauf genommen habe.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer machte schon im kantonalen Verfahren geltend, sein Verhalten sei gerechtfertigt gewesen. Dies verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie verweist auf die Videoaufnahme, welche nicht zeige, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notsituation auf dem Bein des betroffenen Polizisten abgestützt hätte. Vielmehr sei klar zu sehen, dass der Beschwerdeführer das Bein des Polizisten umklammert und diesen so heruntergezogen habe. Entsprechend habe kein Notstand gemäss Art. 17 StGB bestanden. Damit erübrigten sich auch Weiterungen zur eventualiter beantragten Strafmilderung nach Art. 18 StGB.  
 
 
2.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch.  
 
2.4.1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu den Umständen vor und nach den Taten macht, die nicht den Anklagesachverhalt betreffen. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, dass er alleinerziehender Vater sei, dass er im Jahr 2011 auf der Liste der C.________ (Nachfolgerin der "D.________-Partei") für den Nationalrat kandidiert habe oder dass er sich für Demokratie und Gleichberechtigung der Geschlechter einsetze.  
Ebenso verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer die Geschehnisse nach der vorläufigen Festnahme aus seiner eigenen Sicht schildert. Ohnehin erschliesst sich nicht, weshalb zur Beurteilung des Anklagevorwurfs "zwingend das Verhalten der Polizisten während dem gesamten Vorfall bis zur Entlassung des Beschuldigten zwei Nächte später zu berücksichtigen" wäre. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz widersetzte sich der Beschwerdeführer der polizeilichen Personenkontrolle vehement und verletzte dabei einen Polizisten. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Es ist nicht ersichtlich, welche Relevanz es für die Beurteilung der Tatvorwürfe haben sollte, dass der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache nicht umgehend zu trinken erhalten habe, dass er nicht sofort mit seinem Sohn habe telefonieren dürfen, dass er bis auf die Knochen durchnässt gewesen sei, dass seine Gegenstände durchwühlt worden seien, dass er nur Reste der anderen Gefangenen zu essen bekommen habe, dass die Gefängnisärztin sein Attest zur Maskenbefreiung nicht anerkannt habe, dass über die Klimaanlage Zigarettenrauch in seine Zelle geweht sei oder dass er am nächsten Mittag nur einen Apfel, eine Streichpastete und etwas Brot zu essen erhalten habe. 
Auf solche Vorbringen trat bereits die Vorinstanz nicht ein und darauf ist auch hier nicht einzutreten. Dies müsste auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wissen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz seine Verteidigungsrechte gemäss Bundesverfassung und EMRK beschnitten hätte, indem sie auf seine weitschweifigen Vorbringen nicht eintrat, soweit diese an der Sache vorbeizielten. Sollte der Beschwerdeführer nach Vollendung der Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auf der Polizeiwache nicht korrekt behandelt worden sein, dann wäre dies in einem entsprechenden Verfahren zu prüfen. Was die hier relevanten Tatvorwürfe betrifft, prüft die Vorinstanz sorgfältig, ob das Verhalten der Polizisten wirklich in "extremer Weise unverhältnismässig bis illegal" war. Diese Behauptung verwirft sie namentlich unter Hinweis auf die Videoaufnahmen schlüssig und überzeugend. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht zu hören, soweit er seinen Ausführungen einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, dass er Kopf voran in Richtung Betonboden gefallen sei, dass die drei Polizisten ihn mittels Schals und Winterjacke bis zur kurzzeitigen Bewusstlosigkeit gewürgt hätten, dass die Polizisten wie Soldaten ausgesehen hätten oder dass sein Sohn den Polizeieinsatz nicht habe filmen dürfen. Gleiches gilt, wenn er aus seiner Sicht den Wortwechsel zwischen seinem Sohn und den drei Polizisten schildert oder wenn er die Aussagen eines beteiligten Polizisten einer freien eigenen Würdigung unterzieht.  
Auf die Beschwerde ist auch nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergänzt, ohne den Rügeanforderungen zu entsprechen. 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich immer wieder auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Dabei übersieht er, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.2 hiervor).  
 
2.4.4. Der Beschwerdeführer verweist auf § 21 Abs. 3 PolG/ZH, wonach die Polizei eine Person nur zu einer Dienststelle bringen darf, wenn die Abklärungen gemäss § 21 Abs. 1 PolG/ZH vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, auf der Tonaufnahme sei zu hören, wie sein Sohn seinen Namen und sein Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer nenne, womit auch er eindeutig habe identifiziert werden können. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, die drei Polizisten hätten einen Amtsmissbrauch begangen, dem er sich habe widersetzen dürfen.  
Diese Argumentation ist unbehelflich, denn der Beschwerdeführer widerlegt nicht, dass er von Anfang an erheblichen Widerstand gegen die polizeiliche Personenkontrolle leistete und aufgrund seines renitenten Verhaltens ohne weiteres auf die Polizeiwache mitgenommen werden durfte. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
2.4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet auch im bundesgerichtlichen Verfahren, an der unbewilligten Demonstration teilgenommen zu haben, welche Anlass zur fraglichen polizeilichen Personenkontrolle gegeben habe.  
Die Vorinstanz durfte offenlassen, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn an der Demonstration oder einer Nachdemonstration teilnahmen oder auf dem Weg dazu waren. Gemäss Vorinstanz genügt es, dass der Beschwerdeführer mit dem Plakat "Stopp Corona-Hysterie" den Anschein erweckte, dass er sich gemeinsam mit seinem Sohn der Demonstration anschliessen wollte oder sonst mit dieser in Zusammenhang stand. Weiter erklärt die Vorinstanz für irrelevant, ob die Demonstration hätte bewilligt werden müssen. Folgerichtig tritt sie auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ein. 
 
2.4.6. Der Beschwerdeführer rügt an verschiedenen Stellen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.  
Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.3; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
Da der Beschwerdeführer die erhöhten Begründungsanforderungen durchwegs verfehlt, ist auf seine Vorbringen zu Art. 6 StPO nicht einzutreten. Er legt nicht hinreichend dar, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein sollte. Wiederum plädiert er wie in einem appellatorischen Verfahren und scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes gemäss Art. 188 Abs. 1 BV nicht dazu berufen ist, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen frei zu prüfen. 
 
2.5. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe zum Beispiel BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Was die objektive Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich von Beginn an ohne ersichtlichen Grund und ausserordentlich heftig gegen die polizeiliche Personenkontrolle gewehrt. Er habe sich äusserst provokativ verhalten, sodass der Eindruck entstanden sei, er habe es auf eine Eskalation der Situation angelegt. Das objektive Tatverschulden erscheine nicht mehr leicht. Subjektiv sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich zu Unrecht kontrolliert gefühlt und entsprechend konfrontativ verhalten habe. Die von der Erstinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheine angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens als zu mild. Es rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen.  
 
3.2.2. Zur objektiven Tatschwere der einfachen Körperverletzung hält die Vorinstanz fest, der Polizist habe sich beim Sturz und der etwas unglücklichen Landung eine Verletzung am Daumen zugezogen, die längerfristige Schmerzen, eine Operation, eine wochenlange Arbeitsunfähigkeit und langwierige Therapien nach sich gezogen habe. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines hochdynamischen Geschehens gehandelt habe. Zwar habe er das Bein des Polizisten vorsätzlich umklammert, mit Blick auf die verursachte Verletzung könne ihm aber lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Wenn die Erstinstanz insgesamt von einem noch leichten Verschulden ausgehe, sei dies nicht zu beanstanden. Für die einfache Körperverletzung allein wären 60 Tagessätze angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um 35 Tagessätze zu erhöhen.  
 
3.2.3. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen und gelangt zu einer strafzumessungsneutralen Wertung. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 wegen mehrfachen Betrugs und harter Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Diese Vorstrafe berücksichtigt die Vorinstanz nur marginal straferhöhend, weil sie nicht einschlägig sei und bereits längere Zeit zurückliege. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei weder geständig noch einsichtig. Vor diesem Hintergrund könne er unter dem Titel Geständnis und Nachtatverhalten keine Strafreduktion für sich reklamieren.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung vorbringt, dringt nicht durch.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, dass Art. 54 StGB angewendet wird.  
Gemäss Art. 54 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten. Neben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemessenheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Die Bestimmung von Art. 54 StGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, in welchem ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei es bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen verfügt (BGE 121 IV 162 E. 2d; 119 IV 280 E. 1a; Urteile 7B_4/2021 vom 28. Juli 2023 E. 2.5.2; 6B_1033/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.2; 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1; vgl. auch: BGE 137 IV 105 E. 2.3). 
Die Vorinstanz verweist auf die Begründung der Erstinstanz. Diese erwog, dass die Haft des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet werde und deshalb von vornherein nicht zu einer Strafbefreiung nach Art. 54 StGB führen könne. Sie wies zutreffend darauf hin, dass die Kritik an den Haftbedingungen gegebenenfalls in separaten Verfahren zu klären wäre. Ohnehin sei der Vorfall vollumfänglich dem renitenten Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Dieser zeige keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Es könne nicht von einer ausreichend schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, welche dem Resozialisierungszweck des Strafrechts bereits genügend Rechnung tragen und eine weitere Bestrafung als unangemessen erscheinen lassen würde. Eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB sei damit ausgeschlossen. 
Der Beschwerdeführer bringt auch vor Bundesgericht nichts vor, was diese Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würde. Im Gegenteil ist offensichtlich, dass Art. 54 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann. 
 
3.3.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des Tagessatzes.  
Die Vorinstanz hält fest, mit Blick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.-- festzusetzen. 
Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, er lebe seit längerer Zeit von der Sozialhilfe, weshalb Fr. 30.-- für ihn einen enorm hohen Betrag bedeuteten. Seit Kurzem sei selbst die Unterstützung durch das Sozialamt nicht mehr gesichert, womit er "nur mit Müh und Not überhaupt seinen Lebensunterhalt bestreiten" könne. Folglich sei es realitätsfremd davon auszugehen, dass er "aufgrund seiner äusserst eingeschränkten finanziellen Verhältnisse zusätzlich zu seinem Lebensunterhalt auch noch diese hohen Kosten stemmen" könne. Deshalb sei der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.-- zu kürzen oder die Sache zur Kürzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Darauf ist nicht einzutreten. Der Mindesttagessatz von Fr. 30.-- kann ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz ist auch bei einkommensschwachen Personen nach den allgemeinen Kriterien zu bestimmen (Urteil 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1). Inwiefern eine Konstellation vorliegen sollte, in der selbst vom Mindesttagessatz abzuweichen wäre, legte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht dar. Die fehlende Substanziierung kann vor Bundesgericht nicht nachgeholt werden. Zudem dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), wobei echte Noven durchwegs ausgeschlossen sind. 
 
3.4. Nach dem Gesagten ist die Strafe nicht zu streng. Im Gegenteil hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen als sehr mild erscheint. Wegen des Verbots der reformatio in peius bleibt es aber dabei. Aus demselben Grund prüfte die Vorinstanz auch keine Verbindungsbusse.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Regelung der Zivilforderungen. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz hält fest, die Unfallversicherung der Stadt Zürich mache Heilungskosten, Unfalltaggelder und den Lohnausfall während der Arbeitsunfähigkeit des verletzten Polizisten geltend. Diese Forderungen seien auf die Verletzung und damit direkt auf das strafbare Verhalten zurückzuführen (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). Entsprechend sei der Beschwerdeführer gegenüber der Unfallversicherung der Stadt Zürich aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Zur Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs sei die Unfallversicherung der Stadt Zürich auf den Zivilweg zu verweisen.  
 
4.1.2. Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 300.-- und hält fest, eine höhere Genugtuung falle angesichts des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Der Beschwerdeführer behauptete bereits im kantonalen Verfahren, es liege eine konstitutionelle Prädisposition des verletzten Polizisten vor. Dies belegt er allerdings nicht. Ohnehin würde eine konstitutionelle Prädisposition nur ausnahmsweise zur Herabsetzung des Schadenersatzes und in analoger Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR der Genugtuung führen (Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil 4A_153/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 3.4).  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist unbegründet.  
Zunächst macht er geltend, die Unfallversicherung der Stadt Zürich und der verletzte Polizist seien im Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht als Verfahrensbeteiligte aufgeführt, womit ihnen die Legitimation fehle und sie für ihre angeblichen Ansprüche in jedem Fall auf den Zivilweg zu verweisen seien. Es ist unerfindlich, wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu dieser Auffassung gelangt. 
Im Übrigen ergeht sich der Beschwerdeführer in unzulässigen Spekulationen über die Ursachen der Verletzung des Polizisten. Er macht geltend, es bestünden "alternative Sachverhalte und Umstände wie beispielsweise der inkorrekt ausgeführte Polizeigriff etc., die den Sturz des Privatklägers (mit-) verursacht haben könnten". Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere scheint er zu übersehen, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (vgl. E. 1.2 hiervor). 
Weshalb die Genugtuung herabzusetzen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr hielt bereits die Vorinstanz überzeugend fest, dass die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 300.-- "sicher nicht zu hoch" erscheint. Diese zutreffende Auffassung untermauert die Vorinstanz mit einem Hinweis auf die einschlägige Lehre (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 2 - Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 470 ff.). 
 
4.3. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Zivilforderungen nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die angefertigten DNA-Daten zu vernichten. 
Die Vorinstanz verweist auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) in der im Urteilszeitpunkt massgebenden Fassung. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann verdächtigen Personen eine Probe, zum Beispiel ein Wangenschleimhautabstrich, zum Zweck der DNA-Analyse genommen werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz). Gemäss Vorinstanz wurde die Probe des Beschwerdeführers gestützt auf diese Bestimmung korrekt genommen. 
Nach Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz löscht das Bundesamt die DNA-Profile, die nach Art. 3 DNA-Profil-Gesetz von Personen erstellt worden sind, fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug. Folgerichtig weist die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers ab. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Schaden zu vergüten, der ihm durch den Vorfall entstanden sei. Zudem sei ihm eine Haftentschädigung und eine Genugtuung auszurichten. Diese Forderungen begründet er auf der Basis eines Sachverhalts, der von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
7.1.  
 
7.1.1. Die Vorinstanz bestätigt den Entscheid der Erstinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem verpflichtet sie den Beschwerdeführer, der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung von Fr. 6'750.55 inkl. MWST zu leisten (Art. 433 Abs. 1 StPO).  
 
7.1.2. Für das Berufungsverfahren setzt die Vorinstanz eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- fest, welche sie ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem verpflichtet sie ihn, dem verletzten Polizisten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'424.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Zur Begründung hält sie fest, dessen Rechtsanwalt habe eine detaillierte Honorarnote ins Recht gelegt, womit die beantragte Entschädigung ausgewiesen sei.  
 
7.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch.  
 
7.2.1. Soweit er von der Prämisse ausgeht, er sei freizusprechen, ist auf sein Vorbringen nicht einzutreten. Denn es bleibt bei den Schuldsprüchen.  
 
7.2.2. Für den Fall seines Unterliegens beantragt der Beschwerdeführer, dass die erstinstanzliche Parteientschädigung des verletzten Polizisten zu kürzen sei. Dessen Rechtsanwalt habe beinahe denselben Aufwand wie die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ausgewiesen, "obwohl sein Aufwand bedeutend geringer als der Aufwand der beschuldigten Person sein dürfte". Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Rechtsanwalt des verletzten Polizisten 20.7 Stunden geltend gemacht habe, während seine Rechtsanwältin 24.8 Stunden für sich selbst, ca. 10.5 Stunden für eine administrative Mitarbeiterin und 1.85 Stunden für eine Substitutin verrechnet habe. Was das Berufungsverfahren betrifft, verlangt der Beschwerdeführer ebenfalls eine Herabsetzung der Parteientschädigung an den verletzten Polizisten. Dieser habe sich an der Hauptverhandlung "in äusserst geringem Umfang mit einem 3-seitigen Plädoyer" geäussert. Zudem seien die Aufwände für das Opferhilfegesuch nicht vom Beschwerdeführer zu vergüten und von der Honorarnote abzuziehen.  
Damit legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dar, weshalb die Prozessentschädigung für die Privatklägerschaft insgesamt unangemessen sein sollte. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten und dem Entscheid, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung entsprechender Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung (vgl. etwa Urteile 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.4; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.3; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 und 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
7.3. Nach dem Gesagten ist die Regelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden.  
 
8.  
Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren. 
Die Vorinstanz kürzt den Aufwand der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von Fr. 10'183.45 auf Fr. 6'000.-- inkl. Auslagen und MWST. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet habe und der Grossteil des redundanten Plädoyers an der Sache vorbei gegangen sei. 
Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers übersieht mit ihrer Intervention zweierlei: Einerseits hätte sie sich in eigenem Namen gegen die Reduktion des Honorars für die amtliche Verteidigung wehren müssen. Andererseits wäre nicht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zu erheben gewesen, sondern StPO-Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Dies regelt die StPO mit folgenden Worten klar: Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung beim Bundesstrafgericht Beschwerde führen, wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO; vgl. Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt