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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_187/2018  
 
 
Urteil vom 18. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 15. Januar 2018 (5V 17 223). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1965 geborene A.________ meldete sich im März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung beim ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut, Basel (Expertise vom 12. Juli 2016). Mit Verfügung vom 14. April 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 15. Januar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Januar 2018 sowie die Verfügung vom 14. April 2017 seien aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Dokumente ins Recht. Ob diese als unzulässige Noven unberücksichtigt bleiben müssen (Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; Urteil 9C_70/2018 vom 20. April 2018 E. 1.2), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 
 
2.   
Das Kantonsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 14. April 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Es stützte sich hierzu insbesondere auf das Gutachten des ABI vom 12. Juli 2016 ab, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Auf dieser Grundlage ermittelte es in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode (Art. 28a Abs. 3 IVG) bei einem erwerblichen Pensum von 85 % im Gesundheitsfall (BGE 125 V 146 E. 2b S. 149 f.) einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 21.72 % (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin trägt verschiedene Rügen vor, welche indessen allesamt unbegründet sind: 
 
3.1. Entgegen ihrer Auffassung lag es im Ermessen des psychiatrischen ABI-Gutachters, Rücksprache mit den behandelnden Fachpersonen zu nehmen respektive bei diesen einen Bericht einzuholen. Nichts anderes ergibt sich aus den von ihr erwähnten Q ualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urteil 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen gab die Versicherte selber an, dass psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen (lediglich) alle sechs Wochen stattfänden.  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Ergebnisse des Arbeitstrainings bei der Stiftung B.________ (Bericht vom 9. März 2015) seien im ABI-Gutachten unberücksichtigt geblieben, legt sie nicht dar, inwiefern diese Anlass zu weiteren Abklärungen geben könnten (vgl. Urteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3). Es kommt hinzu, dass die Arbeitsfähigkeit primär gestützt auf ärztliche Befunde zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus folgenden körperlich-funktionellen Belastbarkeitsgrenzen festzulegen ist (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; Urteil 8C_817/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2).  
 
3.3. Schliesslich kann sie aus dem Umstand, dass eine Psychiatrie-Spitex errichtet wurde, keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (noch) vor Verfügungserlass am 14. April 2017 aufzeigen. Wie sie selber vorbringt, begann diese im Oktober 2017 und damit rund ein halbes Jahr nach dem Verfügungszeitpunkt, welcher den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4).  
 
3.4. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Gemäss korrekter Berechnung der Vorinstanz ergäbe sich selbst bei Anwendung der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist. 
 
5.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger