Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_106/2023  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Dezember 2022 (VB.2022.0023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________, geboren 1969, serbischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Mai 2014 in die Schweiz, um am 11. Juni 2014 die hier niedergelassene bosnische Staatsangehörige G.G.________, geboren 1980, zu heiraten. Diese brachte eine voreheliche Tochter, H.G.________ (geboren 2005), in die Ehe mit. A.A.________ war in erster Ehe von 1991 bis 2012 mit B.A.________ verheiratet, mit welcher er drei erwachsene Kinder hat (C.A.________, geboren 1991; D.A.________, geboren 1992, 1993 oder 1994; E.A.________, geboren 2000). B.A.________ heiratete am 9. Februar 2013 den in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen I.________, geboren 1965, und lebt - gemeinsam mit dem jüngsten Sohn E.A.________ - ebenfalls im Kanton Zürich.  
 
A.b. Aufgrund der Heirat mit G.G.________ wurde A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt, welche zuletzt bis 16. Juni 2018 verlängert wurde. Am 20. August 2015 gebar G.G.________ die Tochter F.A.________.  
Am 8. Dezember 2016 sowie am 12. Dezember 2017 beauftragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, die ehelichen Verhältnisse von A.A.________ und G.G.________ einerseits sowie von B.A.________ und I.________ andererseits zu überprüfen. Dies ausgehend vom Verdacht, dass die ehemaligen Eheleute A.A.________ und B.A.________ weiterhin eine Beziehung führen würden und I.________ mit G.G.________ ebenfalls in einer Beziehung sei. Die Eheleute A.A.________/G.G.________ wurden am 15. Januar 2018 zu ihrer Ehe befragt. 
Am 22. März 2018 schied das Bezirksgericht Horgen die Ehe von A.A.________ und G.G.________ und stellte die Tochter F.A.________ unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter. 
Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 stellte das Bezirksgerichts Horgen auf Klage von F.A.________ hin fest, dass A.A.________ nicht ihr Vater ist. 
 
B.  
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Februar 2019 ein von A.A.________ am 24. April 2018 gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg, wozu es ihm Frist bis 27. Mai 2019 ansetzte. Dabei war es zum Schluss gelangt, die damaligen Ehegatten A.A.________/G.G.________ seien die Ehe nur zum Schein eingegangen, um die ausländerrechtlichen Vorschriften über Zulassung und Aufenthalt zu umgehen. 
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. März 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, einen Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) zu haben. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). 
 
Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG), ist auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG. Er macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer Scheinehe zwischen ihm und seiner ehemaligen Ehefrau G.G.________ aus. 
 
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 50 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.  
 
3.2. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 127 II 49 E. 5a; Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 3. Abschnitt "manifeste").  
 
3.3. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2).  
Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2; 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2). 
 
3.4. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2).  
 
3.5. Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt (Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 3 und 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5; 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4).  
 
4.  
 
4.1. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) liegt folgende Beziehungskonstellation vor: Der Beschwerdeführer und B.A.________ waren bis 2012 ein Ehepaar. Nach der Scheidung heiratete der Beschwerdeführer 2014 die hier niedergelassene G.G.________, was ihn zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigte. B.A.________ heiratete 2013 den hier niedergelassenen I.________, was sie ebenfalls zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigte. G.G.________ und I.________ wiederum unterhielten zwischen 2009 und 2015 eine Beziehung zueinander.  
 
4.2. Mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass für eine Umgehungsehe spricht, dass G.G.________, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers, und I.________ über sechs Jahre lang eine Beziehung führten, aus der nach Angabe von G.G.________ mutmasslich das Kind F.A.________ hervorging. G.G.________ gab bereits im Jahr 2013 anlässlich einer polizeilichen Befragung zu Protokoll, I.________ sei seit zwei Jahren ihr "Freund"; I.________ seinerseits gab in einer polizeilichen Befragung vom 19. Juni 2019 an, bei G.G.________ handle es sich um seine "Ex-Freundin". Die Beziehung zwischen G.G.________ und I.________ dauerte mindestens ein Jahr zu einer Zeit fort, als G.G.________ bereits mit dem Beschwerdeführer verheiratet war, wobei es gemäss Vorinstanz möglich erscheint, dass G.G.________ eine Dreiecksbeziehung geführt und den Beschwerdeführer nicht darüber informiert hat. Der Beschwerdeführer und G.G.________ hatten nach übereinstimmenden Angaben Geschlechtsverkehr während der Ehe. Dem Vorbringen, es habe sich bei der Beziehung zwischen G.G.________ und I.________ nicht um eine feste Beziehung gehandelt, sondern um eine Beziehung zur Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich vorliegend nicht mehr um einen blossen Seitensprung; vielmehr spricht die lange Dauer der Beziehung und die vor den Behörden gewählte Bezeichnung "Freund" bzw. "Ex-Freundin" für eine Parallelbeziehung (vgl. E. 3.3 hiervor). Ob der Beschwerdeführer von der Parallelbeziehung seiner Ehefrau gewusst hat, ist entgegen seinen Vorbringen unerheblich; ein einseitig weggefallener Ehewille genügt (vgl. Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.6.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.1 und E. 5). Massgebend ist, dass G.G.________ anfangs parallel zur Ehe ihre langjährige Liebesbeziehung zu I.________ weiterpflegte und beide die Beziehung gegenüber den staatlichen Behörden kundtaten. Dies spricht dafür, dass die Parallelbeziehung den Fortbestand der Ehe zumindest seitens von G.G.________ in Frage stellte.  
 
4.3. Dass die Ehe sich nach Beendigung der Parallelbeziehung 2015 nachträglich zu einer affektiven, sexuellen, seelisch-geistigen und wirtschaftlichen Gemeinschaft entwickelt hat (vgl. zum "amor superveniens": BGE 121 II 1 E. 2d; Urteile 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.2.4; 2C_193/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2.2; 2C_656/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.4), wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergeben sich aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weitere Indizien, die eine Scheinehe nahelegen: Der Beschwerdeführer konnte das Geburtsdatum von G.G.________ zwar nennen, war sich aber nicht sicher, wobei sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer auch die Geburtsdaten seiner Kinder nicht mit Sicherheit nennen konnte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Er gab an, G.G.________ arbeite als Reinigungskraft, obwohl sie als Verkäuferin arbeitet. G.G.________ wiederum wusste nicht mit Sicherheit, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat, obwohl zwei von vier Geschwistern des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen leben. Sie konnte weder die genaue Anzahl der vorehelichen Kinder des Beschwerdeführers ("zwei oder drei") noch deren Namen nennen. Der jüngste voreheliche Sohn des Beschwerdeführers, E.A.________, hat seine (angebliche) Halbschwester F.A.________ noch nie getroffen, obwohl beide im Kanton Zürich leben.  
Der Beschwerdeführer und G.G.________ interessierten sich weder in Bezug auf die Familie noch auf die Arbeit oder die Vergangenheit für den anderen. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht abwegig, dass man von der familiären Vergangenheit des Partners und seinen früheren Beziehungen nichts wissen will, überzeugt insbesondere in Anbetracht der vorliegenden Beziehungskonstellation nicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Insgesamt verfestigt sich das Bild, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehepartnerin über die wesentlichen Lebensumstände des andern keinerlei Kenntnisse hatten; das fehlende Interesse sogar bezüglich des innersten Familienkreises des anderen lässt auf Gleichgültigkeit schliessen. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, der Umstand, dass G.G.________ ihn über längere Zeit im Glauben liess, er sei der leibliche Vater von F.A.________, spreche gegen eine Scheinehe.  
 
4.4.1. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebar G.G.________ am 20. August 2015, rund 14 Monate nach Eheschluss mit dem Beschwerdeführer, die Tochter F.A.________, die den Nachnamen des Beschwerdeführers trägt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von F.A.________ ist. Nach Angaben von G.G.________ ist mutmasslich I.________ der leibliche Vater von F.A.________. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und G.G.________ nach eigenen Angaben während der Ehe miteinander Geschlechtsverkehr hatten. Der Beschwerdeführer wusste auch nach der Scheidung nicht, dass er nicht der biologische Vater von F.A.________ ist. Der Beschwerdeführer fuhr G.G.________ zur Geburt ins Spital, war aber an der Geburt nicht zugegen. Im Glauben, er sei der Vater, hat er mit F.A.________ eine Vater-Tochter-Beziehung gepflegt, Unterhaltsbeiträge bezahlt und sein Besuchsrecht wahrgenommen.  
 
4.4.2. Entgegen seinen Vorbringen lässt sich damit die Annahme einer Ausländerrechtsehe jedoch nicht entkräften:  
Dass die Ehegatten während der Ehe Geschlechtsverkehr hatten, spricht nicht per se gegen die Annahme einer Ausländerrechtsehe, zumal die Vorinstanz feststellte, dass G.G.________ eine Dreiecksbeziehung führte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine hochschwangere Ehefrau ins Spital fuhr, ist als normales Verhalten zu werten und spricht weder für noch gegen eine Scheinehe. 
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, G.G.________ habe ihn "als rechtlichen Vater quasi auserkoren" und den leiblichen Vater I.________ "preisgegeben", was gegen eine Scheinehe spreche. Die Argumentation geht fehl: Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Die rechtliche Vaterschaft des Beschwerdeführers beruhte vorliegend auf der gesetzlichen Ehelichkeits- bzw. Vaterschaftsvermutung (vgl. BGE 144 III 1 E. 4.1) und nicht auf dem Willen der damaligen Ehefrau; er wurde daher auch nicht von ihr als Vater "auserkoren". Gleichermassen kann der Beschwerdeführer nichts aus der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht und der Wahrnehmung seines Besuchsrechts ableiten: Solange die Vermutung der Vaterschaft nicht durch Gerichtsurteil beseitigt ist, bleibt der Ehemann rechtlich Vater und hat die Folgen seiner Vaterschaft zu tragen (vgl. Urteil 5A_668/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3). Anders als vom Beschwerdeführer dargestellt, konnte G.G.________ den Beschwerdeführer auch nicht willentlich als Vater "ausgeben". Aufgrund des fehlenden Anfechtungsrechts der Mutter (Art. 256 Abs. 1 ZGB) hätte G.G.________ die auf Art. 255 ZGB gestützte rechtliche Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht beseitigen können.  
 
4.4.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bindung zu F.A.________ sei lebensprägend, und über das Kindsverhältnis blieben die Eltern auch nach einer Trennung lebenslang gebunden, geht vorliegend ins Leere. F.A.________ hat mit Erfolg eine Vaterschaftsanfechtungsklage gegen den Beschwerdeführer und G.G.________ erhoben. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Dezember 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater von F.A.________ ist. Zwischen dem Beschwerdeführer und F.A.________ bestand zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils somit weder eine rechtliche noch eine biologische Verbindung. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren im Jahr 2018 die elterliche Sorge entzogen, als er nach verbindlicher Sachverhaltsfeststellung noch annahm, der leibliche Vater von F.A.________ zu sein; dies obschon die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz bildet und die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 2.4). Dass sich der Beschwerdeführer um das Sorgerecht aktiv bemüht hätte, macht er nicht geltend.  
 
 
4.5. Zusammenfassend sprechen die jahrelange Parallelbeziehung der Ehefrau und die Beziehungskonstellation mit B.A.________ und I.________ insgesamt, die fehlenden Kenntnisse der Ehepartner übereinander und das mangelnde Interesse aneinander sowie das ausserehelich gezeugte Kind der Ehefrau für das Vorliegen einer Scheinehe. Umgekehrt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Vater-Kind-Beziehung die Annahme einer Ausländerrechtsehe nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz hat zurecht eine Scheinehe angenommen und einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint (Art. 51 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner