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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_615/2023, 7B_616/2023  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger, 
2. C.________ AG in Liquidation, 
3. D.________ AG in Liquidation, 
beide vertreten durch P.________ AG, Rechtsanwältin Melanie Gasser, 
4. E.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, 
5. F.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig, 
6. G.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe, 
7. H.________, 
8. I.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, 
9. J.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig, 
10. K.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann, 
11. L.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
12. M.________, 
13. N.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
 
O.________ AG. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, Kostenfolge, 
 
Beschwerde gegen die prozessleitenden Verfügungen des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, Einzelrichterin, vom 12. Juli 2023 und 4. August 2023 (CA.2021.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 30. August 2021 der mehrfachen Urkundenfälschung, des gewerbsmässigen Betrugs sowie der Misswirtschaft schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betrugs für Handlungen vor dem 31. August 2006 sowie bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei wurde das Verfahren eingestellt. Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung wurde die Beschuldigte teilweise freigesprochen. Im Urteil wurden zudem Ersatzforderungen zu Lasten von A.________ begründet, unter anderem zu Gunsten der Eidgenossenschaft, des Drittbetroffenen M.________ sowie der L.________ AG. Überdies wurde A.________ verpflichtet, der Privatklägerin E.________ SA Schadenersatz zu bezahlen, während die übrigen Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen wurden. Gegen das Urteil der Strafkammer wurde von verschiedenen Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt. Das Verfahren ist bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts hängig.  
 
A.b. Im Rahmen der Strafuntersuchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. August 2010 das im Eigentum der L.________ AG stehende und von A.________ und ihrem Ehemann bewohnte Wohnhaus an der U.________strasse in V.________. Mit Verfügung vom 20. September 2010 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft zudem diverses Mobiliar und Kunstgegenstände etc., welche sich im Wohnhaus befanden. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden dem Ehepaar zur weiteren Nutzung belassen mit der Androhung, wonach insbesondere der Abtransport, jegliches Veräussern oder Verschenken sowie Verpfänden ein Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB darstelle und mit Busse bestraft werde. Die Liegenschaft an der U.________strasse in V.________ wurde im Jahr 2018 auf Ersuchen der L.________ AG verkauft, wobei die Bundesanwaltschaft die Grundbuchsperre unter der Bedingung aufhob, den Verkaufserlös wiederum zu beschlagnahmen.  
Aufgrund des Liegenschaftsverkaufs mussten A.________ und ihr Ehemann den Umzug des beschlagnahmten Mobiliars organisieren. Die Bundesanwaltschaft bewilligte dem Ehepaar den Transport des Mobilliars in das Tessin unter der Auflage der sofortigen Mitteilung des neuen Lagerorts. Die ersuchte Freigabe der Vermögenswerte wies sie ab. In der Folge beauftragte A.________ die O._______ AG für die Durchführung des Umzugs. Dabei liess sie die beschlagnahmten Gegenstände nicht ins Tessin transportieren, sondern neben privaten Gegenständen bei der O._______ AG in W.______ einlagern. Die Bundesanwaltschaft wurde darüber nicht informiert. Kenntnis von der Einlagerung der beschlagnahmten Gegenstände erhielt die Bundesanwaltschaft im Februar 2021, als die O._______ AG sie darüber informierte, dass A.________ einen Grossteil der Rechnungen für den Transport und die Lagerung des Mobiliars nicht bezahlt habe. 
 
A.c. Nach diversen Abklärungen und einer Vernehmlassung unter allen Verfahrensbeteiligten hob die aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens nunmehr mit der Verfahrensleitung betraute Vorsitzende der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügung vom 12. Juli 2023 die Beschlagnahme diverser Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) - abgesehen von wenigen Ausnahmen mit entweder Schätzwerten von über Fr. 10'000.-- oder von kleineren, bei der Bundesanwaltschaft zu lagernden Gegenständen (Dispositiv-Ziffer 3) - auf mit der Begründung, die Lagerungskosten stünden nicht mehr im Verhältnis zu einem derzeitigen oder künftig zu erzielenden Verwertungserlös. Eine Beschlagnahme sei weder aus ökonomischen noch prozessökonomischen Gründen weiterhin zweck- und verhältnismässig. Für die Verfügung erhob die Verfahrensleitung keine Kosten und hielt fest, allfällige Entschädigungen würden im Endentscheid festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 5).  
 
B.  
Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 beantragte A.________ bei der Verfahrensleitung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, die aufgelaufenen Transport- und Lagerungskosten der O.______ AG seien durch Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte bzw. durch den Staat zu bezahlen oder zu bevorschussen, da es sich hierbei um Verfahrenskosten handle. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2023 wies die Verfahrensleitung die gestellten Anträge einstweilen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem entschied sie, über allfällige Entschädigungen werde im Endentscheid befunden (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
 
C.a.  
Mit jeweils separaten Eingaben vom 13. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen der Verfahrensleitung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Juli 2023 und vom 4. August 2023. Das Bundesgericht eröffnete hierzu die Beschwerdeverfahren 7B_615/2023 und 7B_616/2023. Die Beschwerdeführerin beantragt, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. August 2023 sowie der Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 12. Juli 2023 seien die gesamten Räumungs-, Transport-, Lager- und Lagerräumungskosten in Anwendung von Art. 417 StPO durch den Staat zu zahlen. Eventualiter seien die Umzugs-, Transport- und Lagerkosten entsprechend einer von ihr vorgeschlagenen Regelung aufzuteilen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 4. August 2023 sowie Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 12. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. 
Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt als Privatklägerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 11 beantragt als Drittbetroffene die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 10 hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die übrigen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Dezember 2023 repliziert. 
 
C.b.  
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 hat der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerdeverfahren 7B_615/2023 und 7B_616/2023 vereinigt. Zudem wies er die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten sind zwei Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 79 e contrario und Art. 80 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2023 gilt es indes zu berücksichtigen, dass diese die Aufhebung einer Beschlagnahmung von Vermögenswerten zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gilt bei derartigen strafprozessualen Zwischenentscheiden der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 143 IV 357 E. 1.2.1 f.; 135 I 257 E. 1.5). Nachdem der Beschwerdeführerin die Verfügung nach eigenen Angaben am 13. Juli 2023 zugestellt wurde, begann die Rechtsmittelfrist am 14. Juli 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 14. August 2023 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die beim Bundesgericht am 13. September 2023 eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2023 (Beschwerdeverfahren 7B_615/2023) erfolgte damit weit nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.  
 
1.2. Die ebenfalls angefochtene Verfügung vom 4. August 2023 betrifft alleine die Frage der Kostentragung der im Zusammenhang mit dem Transport und der Lagerung des beschlagnahmten Mobiliars der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG berufen und erfolgte die Beschwerde damit fristgerecht. Die Verfügung vom 4. August 2023 schliesst das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine gegen einen solchen Zwischenentscheid eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 143 IV 357 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).  
 
1.3. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung muss der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Person günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (statt vieler: BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (siehe Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin, dass die O.______ AG entsprechend den vertraglich vereinbarten Lagerbestimmungen ihr Retentionsrecht an den bei ihr eingelagerten und nunmehr von der Verfahrensleitung der Berufungskammer freigegebenen beschlagnahmten Vermögenswerten geltend machen werde, da die aufgelaufenen Lagerkosten bislang unbezahlt geblieben seien. Weil sie nicht über die nötigen finanziellen Mitteln für die Bezahlung der Lagerkosten verfüge und die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen die Übernahme der Kosten durch den Staat einstweilen abgelehnt habe, drohe ihr somit der Verlust ihres Eigentums.  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin ficht vor Bundesgericht nur die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 12. Juli 2023 sowie die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 4. August 2023 an. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist somit einzig die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die aufgelaufenen Kosten für den Transport und die Lagerung des beschlagnahmten Mobiliars der Beschwerdeführerin durch den Staat zu bezahlen oder zu bevorschussen sind. Insoweit wurde in der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. August 2023 entschieden, dass die Kosten einstweilen nicht durch die öffentliche Hand getragen oder bevorschusst werden und über allfällige Entschädigungen erst im Endentscheid befunden werde. Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das beschlagnahmte Mobiliar - nebst weiteren privaten Gegenständen - ohne Rücksprache und Einverständnis der Bundesanwaltschaft bei der O.______ AG eingelagert. Die entstandenen Aufwände seien damit das Resultat eines von der Beschwerdeführerin ohne Absprache mit der Verfahrensleitung abgeschlossenen Vertrags, dessen einzige Schuldnerin sie selber sei. Die aufgelaufenen Lager- und Transportkosten gehörten damit nicht zu den Verfahrenskosten nach Art. 4 StPO und seien daher einstweilen nicht vom Bund zu tragen bzw. zu bevorschussen.  
 
1.6. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann bei dieser Sachlage nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geschlossen werden. Der Umstand, dass während der Dauer eines Verfahrens eine Geldsumme bezahlt werden muss, ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung lediglich ein tatsächlicher, aber kein rechtlicher Nachteil, da die Beschwerdeführerin bei einem späteren Obsiegen in diesem Beschwerdepunkt von der Kostentragung befreit würde (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 f.; Urteil 6B_1094/2014 vom 17. März 2015 E. 1; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 20, N. 20 zu Art. 93 BGG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Vorinstanz die Übernahme der Transport- und Lagerkosten durch den Bund nur einstweilen abgelehnt hat, sie mithin noch keinen definitiven Entscheid über die Kostentragung gefällt hat. Anders verhalten könnte es sich, wenn der beschwerdeführenden Partei aufgrund der durch den Zwischenentscheid zu leistenden Zahlungen beispielsweise der Konkurs oder andere erhebliche finanzielle Schwierigkeiten oder sonstige nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen könnten (Urteile 5A_147/2020 vom 24. August 2020 E. 2.3; 2C_836/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 3.4; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 93 BGG). Derartiges ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Nachdem die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Juli 2023 aufgehobene Beschlagnahmung des Mobiliars der Beschwerdeführerin von keiner Partei angefochten wurde, kann die O.______ AG insbesondere bereits seit Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens von ihrem Retentionsrecht Gebrauch machen. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihr drohe aufgrund des angefochtenen Zwischenentscheids der Verlust des Eigentums an ihrem vormals beschlagnahmten Mobiliar, verfängt damit nicht.  
 
2.  
Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden gegen die Verfügungen der Verfahrensleitung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Juli 2023 und 4. August 2023 aus den genannten Gründen als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit werden die Beschwerdeführerin und die L.________ AG, welche die Gutheissung der Beschwerden beantragt hat, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Zudem haben sie der C.________ AG in Liquidation eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Bundesanwaltschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin 10, die auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und der im bundesgerichtlichen Verfahren somit keine Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der L.________ AG unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin und die L.________ AG haben die C.________ AG in Liquidation für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bundesanwaltschaft, der O.________ AG und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn