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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_86/2024  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos, Berglistutz 8, 7270 Davos Platz. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Februar 2024 (KSK 24 7). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Betreibungsamt der Region Prättigau/Davos stellte am 27. Dezember 2023 einen Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdeführer aus. Der Zahlungsbefehl wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Abholungsaufforderung am 8. Januar 2024 auf der Post zugestellt. 
Gegen die Zustellung am Postschalter erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Beschwerde, wobei er auf ein E-Mail verwies, das er am 8. Januar 2024 der Standeskanzlei Graubünden zugestellt hatte und das dem Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet worden war. Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Haupt- und eine Eventualerwägung vorliegen (BGE 139 II 233 E. 3.2). 
 
3.  
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist am 18. Januar 2024 geendet habe und die Eingabe vom 19. Januar 2024 verspätet sei. Zudem sei die Beschwerde nicht unterzeichnet. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die Übergabe eines offenen - nicht in einem Umschlag enthaltenen - Zahlungsbefehls die Datenschutzgesetzgebung verletze. Das Kantonsgericht hat dazu erwogen, der Zahlungsbefehl müsse dem Schuldner offen übergeben werden, was auch bei Zustellung durch die Post gelte. Die Postangestellten unterstünden dem Postgeheimnis und aus datenschutzrechtlicher Sicht sei gegen eine solche Vorgehensweise nichts einzuwenden. Die weitere Rüge der angeblich ungerechtfertigten Weitergabe des Betreibungsregisterauszugs sei nicht konkretisiert, so dass darauf nicht einzutreten sei, und das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde vom Betreibungsamt schikaniert, sei appellatorisch. 
 
4.  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beschwerde am 8. Januar 2024 nach mehreren Anrufen an die ihm gegebene E-Mail-Adresse geschickt und die Beschwerde sei am 9. Januar 2024 an das Kantonsgericht weitergeleitet worden. Er habe jedoch erst am 18. Januar 2024 um 16.39 Uhr die Antwort erhalten, dass eine Beschwerde per E-Mail nicht genüge, weshalb er die Beschwerde noch am selben Tag per Post geschickt habe und diese am 19. Januar 2024 beim Kantonsgericht angekommen sei. 
Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass er seine Beschwerde noch am 18. Januar 2024 der Post übergeben hat. Es braucht sodann nicht geprüft zu werden, ob das Kantonsgericht früher auf die weitergeleitete E-Mail-Eingabe hätte reagieren müssen. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich nicht mit der Eventualerwägung des Kantonsgerichts zur Zustellung des Zahlungsbefehls auseinander. Soweit er sich darauf beruft, ihm als Gläubiger sei ein Zahlungsbefehl verschlossen zugestellt worden, geht dies an der Sache vorbei, da es vorliegend um eine Zustellung an ihn als Schuldner geht. Nicht einzugehen ist schliesslich auf pauschale Vorbringen, wonach das Betreibungsamt nicht mehr objektiv und frei von Vorurteilen handle und seine Kompetenzen überschritten habe. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit b. BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg