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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_624/2022  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________inc., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
Rechtsanwälte Nicolas Facincani und Dr. Reto Sutter, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Herausgabe zur Einziehung, 
 
Beschwerde gegen den Teilentscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 11. November 2022 (RR.2020.245). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gestützt auf verschiedene Rechtshilfeersuchen Belgiens an die Schweiz ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 14. März 2011 die Beschlagnahme aller Bankguthaben des belgischen Staatsangehörigen E.B.________ bei der C.________ AG (nachfolgend: "C.________") an. Von dieser Sperre waren ursprünglich zwei Geschäftsbeziehungen betroffen, nämlich die Stamm-Nr. xxx, lautend auf die A.________ lnc. (Vermögensstand per 16. März 2011: USD 5'526'274.--), und die Stamm-Nr. yyy, lautend auf E.B.________ (Vermögensstand per 2. Januar 2011: EUR 901.30). 
Am 26. März 2012 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung und hielt die Kontosperre aufrecht. Mit Zwischenentscheid vom 19. November 2014 erklärte sie das Einverständnis zur Saldierung der Geschäftsbeziehung mit der Stamm-Nr. yyy, da diese Beziehung aufgrund aufgelaufener Bankgebühren mittlerweile einen Negativsaldo aufwies. 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2018 und ergänzendem Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft des Appellationshofes Antwerpen den Schweizer Behörden mit, dass der Appellationshof E.B.________ mit Urteil vom 26. April 2017 rechtskräftig wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung und Geldwäscherei verurteilt habe. Aus dem Urteil geht hervor, dass es das Gericht als erwiesen erachtet hatte, dass E.B.________ zwischen dem 3. August 2001 und dem 6. Dezember 2005 in Antwerpen als Geschäftsführer der D.________ widerrechtlich Bargeld im Gesamtbetrag von rund EUR 4.5 Mio. aus deren Vermögen entnommen hatte. Dies habe er mit fiktiven Rechnungen zu vertuschen versucht. Das Bargeld habe er in der Folge in der Schweiz auf Bankkonten eingezahlt, welche die C.________ für ihn persönlich bzw. für ihn und seine Ehefrau bzw. für die von ihm beherrschte Off-Shore-Gesellschaft A.________ lnc. geführt habe. Belgien ersuchte die Schweiz gestützt auf dieses Urteil, von den beschlagnahmten Bankguthaben der A.________ lnc. folgende Beträge herauszugeben: EUR 3'080'225.50 zur Einziehung und EUR 1'492'896.80 zur Tilgung einer Ersatzforderung des Staats Belgien. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erliess am 24. August 2020 die Schlussverfügung in diesem zweiten Rechtshilfeverfahren und ordnete Folgendes an: 
 
"1. Der Staatsanwaltschaft des Appellationshofs Antwerpen wird Rechtshilfe im Umfang gemäss Ziff. 2-3 des Dispositivs gewährt. 
2. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C.________ AG für die A.________ lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 3'311'858 (= EUR 3'080'225.50) der A.________ lnc. im Hinblick auf die Einziehung zugunsten des Staates weggenommen. 
3. Vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C.________ AG für die A.________ lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx wird ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 1'605'163 (= EUR 1'492'896.80) der A.________ lnc. zwecks Tilgung der Ersatzforderungsverpflichtung von E.B.________ weggenommen. 
4. Im nach Vollzug der Anordnungen in Ziff. 2 und 3 verbleibenden Restbetrag wird die von der Staatsanwaltschaft Zürich rechtshilfeweise für die belgischen Strafbehörden am 14. März 2011 angeordnete und am 26. März 2012 aufrechterhaltene Beschlagnahme aufgehoben.  
5. Die C.________ AG wird angewiesen, vom beschlagnahmten Guthaben auf der von der C.________ für die A.________ lnc. geführten Geschäftsbeziehung mit Stamm-Nr. xxx einen CHF 4'917'021 entsprechenden Teil der Anlagetitel zu liquidieren und den Betrag von CHF 4'917'021 auf folgendes Bankkonto zu überweisen: [...] [Postkonto der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich]. [...] Die C.________ AG wird zudem angewiesen, nach Ausführung der vorgenannten Überweisung die mit rechtshilfeweisen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich vom 14. März 2011 und vom 26. März 2012 angeordneten Kontosperren vollständig aufzuheben. 
6. Die Geldbeträge gemäss Ziff. 2 und 3 dieser Verfügung werden gemäss der noch zu treffenden Teilungsvereinbarung zwischen dem Königreich Belgien und der Schweiz (Bund und Kantone) verteilt. Der dem Königreich Belgien zugeordnete Anteil wird nach Eintritt der Rechtskraft der Teilungsvereinbarung herausgegeben. Das Bundesamt für Justiz wird ersucht, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Ergebnis des Teilungsverfahrens mitzuteilen. 
7. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 
8. [Mitteilung] 
9. [Rechtsmittelbelehrung]." 
 
Dagegen gelangte die A.________ lnc. mit Beschwerde vom 28. September 2020 an das Bundesstrafgericht. Sie beantragte in der Sache, Ziff. 1-3 der Schlussverfügung aufzuheben. Eventualiter seien die in Ziff. 1 und 2 genannten Beträge um EUR 130'000 zu reduzieren. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und die C.________ anzuweisen, das Konto freizugeben. 
Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte die A.________ lnc. der Staatsanwaltschaft mit, sie wolle die auf ihrem Konto gehaltenen Anlagen liquidieren und nur noch Geld (vornehmlich GBP) halten. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit einverstanden und setzte davon die C.________ in Kenntnis. Diese teilte daraufhin mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, sie habe die beschlagnahmten Depotwerte liquidiert und der Erlös betrage GBP 5'540'081.--. 
Mit Teilentscheid vom 19. August 2022 verpflichtete das Bundesstrafgericht die Staatsanwaltschaft, die C.________ nach Ausführung der Überweisung von Fr. 4'917'021.-- vom beschlagnahmten Konto auf das Konto der Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Kontosperren vollständig aufzuheben. 
Mit Eingabe vom 24. August 2022 ersuchte die A.________ lnc. das Bundesstrafgericht, den Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Erlasses seines Endentscheides zu berücksichtigen. 
Mit Teilentscheid vom 11. November 2022 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 25. November 2022 beantragt die A.________ Inc., der Teilentscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2022 und entsprechend die Ziff. 1-3 der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. August 2020 seien aufzuheben. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf ihrem Konto bei der C.________ sei aufzuheben und der allenfalls bereits auf das Konto der Staatsanwaltschaft überwiesene Betrag von Fr. 4'917'021 sei ihr herauszugeben. Eventualiter sei ihr ein Betrag von EUR 130'000.-- herauszugeben, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Das Bundesamt für Justiz (BJ) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei Ziff. 3 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung aufzuheben und der Entscheid über die Ersatzforderung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie das Rechtshilfeersuchen betreffend die Verwendung von beschlagnahmtem Bankguthaben zur Tilgung einer Ersatzforderung an die zuständige Gerichtsbehörde des Kantons Zürich überweise. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Hier geht es um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Zudem handelt sich um einen besonders bedeutenden Fall. Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, stellt sich unter anderem die vom Bundesgericht bisher nicht beantwortete Frage, ob Art. 74a IRSG (SR 351.1) über seinen Wortlaut hinaus auch die Herausgabe von Vermögenswerten zur Erfüllung einer Ersatzforderung erfasst. Das Bundesstrafgericht geht davon aus, es liege diesbezüglich eine Gesetzeslücke vor, die vom Gericht gefüllt werden müsse. Die Frage, ob dies zutrifft, ist von grundsätzlicher Bedeutung. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr Rechtsmittel ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär folgende Rechtsgrundlagen massgebend: das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; im Folgenden: EUeR), dessen zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR 0.351.12), das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53; im Folgenden: GwUe) und das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 ff.). Die genannten Staatsverträge sind sowohl für die Schweiz als auch für Belgien in Kraft. Soweit sie bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG und die IRSV (SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem "Günstigkeitsprinzip", wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das GwUe regelt die Einziehung in seinem Abschnitt 4 (Art. 13-17). In Art. 13 GwUe wird unter dem Titel "Verpflichtung zur Einziehung" Folgendes festgehalten:  
 
"1. Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird 
a. eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder 
b. das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken. 
2. Für die Anwendung von Ziffer 1 Buchstabe b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten. 
3. Ziffer 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert. 
4. Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögenswert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögenswertes entsprechenden Geldbetrags durchführen kann." 
 
Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 lit. a und b GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das schweizerische Recht setzt lit. a dieser Bestimmung um, indem es die rechtshilfeweise Herausgabe von Erträgen krimineller Herkunft zur Einziehung (Art. 74a IRSG) und die rechtshilfeweise Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht. Alternativ ist gestützt auf lit. b und Ziff. 2 eine Einziehung nach Art. 69 ff. StGB möglich (eingehend: BAUMANN/STENGEL, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11-39 zu Art. 13 GwUe). Das GwUe ist in dieser Hinsicht somit nicht direkt anwendbar, sondern richtet sich an den innerstaatlichen Gesetzgeber (BGE 133 IV 215 E. 2.1 S. 220; Urteil 1C_565/2019 vom 10. Februar 2020 E. 6.5 mit Hinweisen). 
Das eingangs erwähnte EUeR und dessen zweites Zusatzprotokoll regeln die rechtshilfeweise Herausgabe von Vermögenswerten deliktischer Herkunft zur Einziehung nicht (BGE 123 II 134 E. 5a S. 137; Urteil 1C_565/2019 vom 10. Februar 2020 E. 6.5; je mit Hinweisen); das SDÜ verweist in Art. 51 hinsichtlich von Beschlagnahmen im Wesentlichen auf das Recht der ersuchten Vertragspartei, mit dem das Rechtshilfeersuchen vereinbar sein muss. Somit kommt im vorliegenden Fall im Wesentlichen schweizerisches Landesrecht zum Tragen, namentlich das IRSG und die IRSV. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 2 IRSG. Sie sei weder Partei im belgischen Verfahren gewesen noch werde sie im Dispositiv oder im Rubrum des Urteils des Appellationshofs Antwerpen vom 26. April 2017 erwähnt. Die einschlägigen Entscheide seien ihr zudem nicht zugestellt worden. Das Bundesstrafgericht geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf Art. 2 IRSG berufen kann, obwohl es sich bei ihr um eine juristische Person handle und der Schutzzweck der Norm gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich natürliche Personen erfasse. Es ist hingegen der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihren prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, weshalb eine Verletzung dieser Bestimmung zu verneinen sei. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen geben Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Inhalt und Anwendungsbereich von Art. 2 IRSG.  
 
3.2. Art. 2 IRSG befindet sich im 2. Abschnitt des 1. Kapitels des ersten Teils des IRSG. Dieser Abschnitt trägt den Titel "Ausschluss von Ersuchen". Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut (ohne Fussnoten) :  
 
"Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland: 
a. den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; 
b. durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen; 
c. dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder 
d. andere schwere Mängel aufweist." 
 
Art. 2 IRSG verankert den Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public (vgl. auch Art. 1a IRSG, der unter dem Titel der Begrenzung der Zusammenarbeit die "öffentliche Ordnung" erwähnt [frz.: "ordre public"; ital.: "ordine pubblico"]). Darunter ist die Gesamtheit der fundamentalen Rechtssätze zu verstehen, die in der Schweiz (schweizerischer Ordre public) oder international (internationaler Ordre public) gelten (eingehend: PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 389 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 77-81; vgl. auch die Übersicht über die verschiedenen Umschreibungen des Ordre public in der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.7.1, in: ASA 90 S. 55 und 227; zum europäischen Ordre public s. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 91). Der Gehalt des Ordre public ist nicht abschliessend positivrechtlich festgelegt, und die Zuordnung seiner nationalen (schweizerischen) und internationalen Ausprägung zu den einzelnen Buchstaben von Art. 2 IRSG nicht durchwegs eindeutig: Während in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 2 IRSG in seiner Gesamtheit jedenfalls als Ausdruck des internationalen Ordre public gilt (BGE 126 II 324 E. 4c; Urteil 1C_648/2021 vom 15. September 2022 E. 4.2), ist dasselbe hinsichtlich des nationalen Ordre public, soweit ersichtlich, nur für lit. a-c unbestritten. Lit. d soll dagegen nach der einen Auffassung den nationalen Ordre public verankern (FRANK MEYER, in: NomosKommentar, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2015, Rz. 1.261; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 78; implizit auch Urteil 1A.15/2003 vom 4. März 2003 E. 2.5), während dies nach der anderen gerade nicht zutrifft (BGE 126 II 324 E. 4c mit Hinweisen). 
Der Ordre-public-Vorbehalt umfasst die zwingenden Normen des Völkerrechts (ius cogens; s. im Einzelnen BGE 133 II 450 E. 5.4 und Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.7.2; je mit Hinweisen), geht jedoch darüber hinaus (DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 81). So gehört namentlich das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) nicht zum notstandsfesten Kern der internationalen Menschenrechtskonventionen (Art. 15 Abs. 2 EMRK, Art. 4 Abs. 2 UNO-Pakt II) und damit auch nicht zum ius cogens (Urteil des EGMR Al-Dulimi u. Montana Management Inc. gegen die Schweiz vom 21. Juni 2016, Nr. 5809/08, Ziff. 136). Es bildet jedoch Bestandteil des nationalen und internationalen Ordre public i.S.v. Art. 2 lit. a IRSG.  
 
3.3. Die Geltung des internationalen Ordre public im Verhältnis zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat im Rahmen der Rechtshilfe ergibt sich aus den im Einzelfall zu ermittelnden, für beide Staaten anwendbaren völkerrechtlichen Normen. Soweit Art. 2 IRSG den internationalen Ordre public verankert, kommt ihm vor diesem Hintergrund der Charakter einer blossen Verweisungsnorm zu. Für den nationalen Ordre public ist zu differenzieren: Im Bereich der vertraglichen Rechtshilfe ist die Schweiz verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der nationale Ordre public stellt deshalb nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn das anwendbare Abkommen einen entsprechenden Vorbehalt macht, was sich durch Auslegung ergibt (vgl. BGE 146 II 150 E. 5.3.2; Urteil 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6; je mit Hinweisen; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 710). Einen derartigen Vorbehalt sehen unter anderem Art. 2 lit. b EUeR und Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwUe vor (BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 60; Urteil 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 5.2, in: Pra 2012 Nr. 10 S. 54; vgl. auch BGE 120 Ib 189 E. 2b S. 191 f.; je mit Hinweisen). Im vertragslosen Bereich gilt der nationale Ordre public dagegen unbeschränkt und ist bei seiner Verletzung die Rechtshilfe ohne Weiteres zu verweigern.  
 
3.4. Hinsichtlich der Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung, die den schweizerischen Rechtshilfebehörden obliegt, ist im Wesentlichen zwischen der Gewährung von Rechtshilfe an EMRK-Vertragsstaaten und an solche Staaten, welche die EMRK nicht ratifiziert haben, zu unterscheiden. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, ergibt sich diese Differenzierung sowohl aus der Praxis des Bundesgerichts als auch aus derjenigen des EGMR.  
Das Bundesgericht weist in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 IRSG ein Werturteil über die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staats voraussetzt, insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Dies gebietet besondere Vorsicht. Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen deshalb glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 130 II 217 E. 8.1 mit Hinweisen). Soweit es sich beim ersuchenden Staat um einen EMRK-Vertragsstaat handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Konventionsgarantien in der Praxis gewährleistet (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteil 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2 mit Hinweisen). Wird im Verfahren im ersuchenden Staat die EMRK dennoch verletzt, hat der Betroffene die Möglichkeit, dies zunächst dort und in der Folge mit Individualbeschwerde an den EGMR (Art. 34 EMRK) geltend zu machen (Urteil 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2 mit Hinweisen). 
Nach der Praxis des EGMR fällt das Rechtshilfeverfahren grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Garantie des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK, da es dabei nicht um die Beurteilung strafrechtlicher Schuld, sondern lediglich um die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen geht. Lediglich ausnahmsweise kann Art. 6 EMRK durch einen Auslieferungsentscheid verletzt werden, nämlich wenn der Betroffene im ersuchenden Staat eine geradezu eklatante Rechtsverweigerung (déni de justice flagrant / flagrant denial of justice) erlitten hat oder ihm eine solche droht (Urteil des EGMR Soering gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Juli 1989, Nr. 14038/88, Ziff. 113). Ob dies über Auslieferungen hinaus auch im Bereich der sogenannten "kleinen" bzw. "anderen" Rechtshilfe (s. Art. 63 ff. IRSG) gilt, hat der EGMR bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Die beschwerdeführende Person muss beweisen, dass es für die Annahme einer eklatanten Rechtsverweigerung erhebliche Anhaltspunkte gibt (frz. Urteilstext: "[c]'est [...] au requérant qu'il incombe de produire des éléments aptes à prouver [...]"). Gelingt ihr das, obliegt es dem um Rechtshilfe ersuchten Staat, die Zweifel zu zerstreuen (Urteil des EGMR Othman [Abu Qatada] gegen das Vereinigte Königreich vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, Ziff. 261). Bei der Beurteilung der Gefahr einer eklatanten Rechtsverweigerung, der die auszuliefernde Person ausgesetzt sein könnte, sind gemäss EGMR im Übrigen die Rechtsschutzmöglichkeiten im ersuchenden Staat und insbesondere auch die Möglichkeit einer Individualbeschwerde an den EGMR zu berücksichtigen (Entscheid des EGMR Kaplan gegen Deutschland vom 15. Dezember 2009, Nr. 43212/05).  
 
3.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich in erster Linie diejenige Person auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung (oder Überstellung an ein internationales Strafgericht) verlangt wird. Wird mit dem Rechtshilfeersuchen die Herausgabe von Bankunterlagen verlangt, kann sich die angeklagte Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staats aufhält und geltend machen kann, dort konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Mit der Auslieferung vergleichbar ist die Herausgabe von Vermögenswerten, da der ersuchende Staat hier ebenfalls einen direkten Zugriff erhält: bei Ersterer auf die Person, bei Letzterer auf ihr Vermögen. In beiden Fällen sind verfassungsmässige Rechte betroffen, im einen Fall die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), im andern die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Zwar wiegt der Eingriff in die persönliche Freiheit schwerer. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann die betroffene Person aber ebenfalls hart treffen und sie gegebenenfalls sogar ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berauben. Deshalb ist ihr nach der Praxis bei der Herausgabe von Vermögenswerten ebenfalls die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, und zwar auch dann, wenn sie sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2 f. mit Hinweisen, in: Pra 2008 Nr. 124 S. 770). 
Juristischen Personen spricht das Bundesgericht dagegen die Befugnis ab, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 133 IV 40 E. 7.2; 130 II 217 E. 8.2; 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb; 115 Ib 68 E. 6; Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 531, der insoweit von einer "règle de fer" spricht). Dies wurde zunächst damit begründet, dass es sich bei Art. 2 IRSG um eine Bestimmung handle, die den Schutz bzw. "vor allem" den Schutz der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten selbst bezwecke (vgl. die unterschiedlichen Formulierungen in BGE 115 Ib 68 E. 6 einerseits und BGE 126 II 258 E. 2d/aa; 125 II 356 E. 3b/bb andererseits). Anknüpfend an diese Begründung und mit Hinweis auf das Inkrafttreten der Bestimmungen im StGB über die Strafbarkeit von Unternehmen am 1. Oktober 2003 hat das Bundesstrafgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass eine juristische Person sich im Rechtshilfeverfahren dann auf Art. 2 IRSG i.V.m. mit Art. 6 EMRK berufen könne, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren angeschuldigt sei (TPF 2016 138 E. 4.2 f. mit Hinweisen). 
Im vorliegenden Fall ist das Bundesstrafgericht ebenfalls der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 2 IRSG berufen könne. Aus dem Ausgeführten geht zwar hervor, dass es sich dabei auf erhebliche, auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ableitbare Argumente stützen kann. Gegen die vorinstanzliche Auffassung spricht aber, dass Art. 2 IRSG nach der Rechtsprechung aufgrund der besonderen Natur des Rechtshilfeverfahrens eng auszulegen ist und dass das Bundesgericht am kategorischen Ausschluss juristischer Personen vom Schutzbereich von Art. 2 IRSG trotz der daran geäusserten Kritik festgehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Rüge der Beschwerdeführerin allerdings ohnehin unbegründet, weshalb sich die grundsätzliche Frage, ob sie sich unter den vorliegenden Umständen überhaupt auf Art. 2 IRSG berufen kann, nicht stellt. 
 
3.6. Die hier anwendbaren völkerrechtlichen Verträge behalten den nationalen Ordre public vor (s. E. 3.3 hiervor). Zudem sind sowohl Belgien als auch die Schweiz Vertragsstaaten der EMRK und des UNO-Pakts II, deren Garantie eines fairen Verfahrens Teil sowohl des schweizerischen als auch des internationalen Ordre public bildet (s. ebenfalls E. 3.3 hiervor). Eine schwerwiegende Verletzung dieser Garantie bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung (s. E. 3.4 hiervor) stellt deshalb in sachlicher Hinsicht einen Rechtshilfeausschlussgrund dar (vgl. dazu auch BGE 145 IV 99 E. 3.3 mit Hinweisen). Allerdings geht sowohl aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch derjenigen des EGMR hervor, dass sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht berufen kann, wer Kenntnis von der Hängigkeit eines Verfahrens hat oder haben muss, sich aber nicht um eine Teilnahme bemüht (Urteil 1C_60/2019 vom 5. Februar 2019 E. 1.2; Urteil des EGMR Cañete de Goñi gegen Spanien vom 15. Januar 2002, Nr. 55782/00, Ziff. 39-43). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin von der im Jahr 2011 angeordneten Sperre ihres Kontos Kenntnis und musste deshalb auch um das dieser Rechtshilfemassnahme zu Grunde liegende Strafverfahren wissen. Dass sie erfolglos versucht hätte, darin zu intervenieren, um ihre Rechte zu wahren, oder dass ein solches Unterfangen nach belgischem Recht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, macht sie nicht geltend. Eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Bankkonto sei im Jahr 2011 beschlagnahmt worden. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft datiere vom 24. August 2020. Nach Einreichung der Beschwerde habe das Bundesstrafgericht für seinen Entscheid über zwei Jahre gebraucht, womit es das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verletzt habe. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.  
 
4.2. Gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG kann die Herausgabe (der in Abs. 1 und 2 umschriebenen Gegenstände oder Vermögenswerte) in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung, Art. 33a IRSV, sieht unter dem Titel "Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten" vor, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt bleiben, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staats nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat. Diese Rechtslage erhellt, dass die Zeitdauer bis zum Entscheid über die Herausgabe nicht nur von der beförderlichen Führung des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens, sondern auch von derjenigen des ausländischen (Straf-) verfahrens abhängt.  
 
4.3. Soweit die von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person vorbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen (Urteil 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfolgreich, wenn die weiter oben dargelegten, restriktiven Voraussetzungen erfüllt sind; insbesondere ist danach die Prüfung des ausländischen Verfahrens durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden auf schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren bzw. eine flagrante Rechtsverweigerung beschränkt (E. 3 hiervor; vgl. dazu etwa Urteile 1A.27/2006 vom 18. August 2006 E. 5 und 1A.27/2006 vom 21. Februar 2007, in: Pra 2007 Nr. 121 S. 813). Dass das belgische Strafverfahren in schwerwiegender Weise verzögert worden wäre, macht die Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.  
 
4.4. Mit Bezug auf das schweizerische Rechtshilfeverfahren sieht Art. 17a Abs. 1 IRSG vor, dass die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich erledigt und ohne Verzug entscheidet. Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bezweckt allerdings in erster Linie die Gewährleistung einer beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen im Interesse des ersuchenden Staats (Urteil 1C_239/2014 vom 18. August 2014 E. 2.2 mit Hinweis). Dieser Zweck kommt auch in den Bestimmungen von Abs. 2 und 3 von Art. 17a IRSG und in Art. 79a IRSG zum Ausdruck, die dem BJ im Interesse des ersuchenden Staats, der im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung hat, verschiedene Auskunfts- und Interventionsmöglichkeiten (bis hin zur Befugnis, das Verfahren an sich zu ziehen) einräumen (vgl. auf völkerrechtlicher Ebene etwa auch Art. 31 Ziff. 5 des am 25. Mai 1973 abgeschlossenen Staatsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.933.6], wonach ein Ersuchen so schnell ausgeführt wird, wie es die Umstände gestatten).  
Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Rechtshilfeverfahrens, das die Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen bezweckt, geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass selbst eine schwerwiegende Verletzung des Gebots der raschen Erledigung nicht zur Verweigerung der Rechtshilfe führt. Die Verzögerung des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens hat in der Regel nicht der ersuchende Staat zu vertreten. Sie darf deshalb nicht zu seinen Lasten gehen. Sind die Voraussetzungen der Rechtshilfe erfüllt, ist die Schweiz nach Massgabe der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge zur Rechtshilfe verpflichtet (Urteile 1C_239/2014 vom 18. August 2014 E. 2.2; 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 4.4; 1A.70/1999 vom 25. Juni 1999 E. 13 f., nicht publ. in: BGE 125 II 356; 1A.100/1998 vom 7. Juli 1998 E. 6 und 8; abweichend: Urteil 1C_565/2019 vom 10. Februar 2020 E. 7.3 f.). Bei ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen sind stattdessen die erwähnten, in Art. 17a und 79a IRSG vorgesehenen Massnahmen der Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen, falls das Verfahren nicht bereits abgeschlossen ist. Zudem können gegebenenfalls Massnahmen der Aufsicht bzw. der Oberaufsicht angezeigt sein (vgl. Urteil 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 4.5 und die in E. 4.4 zitierte Rechtsprechung). 
Im erwähnten Urteil 1A.1/2009 vom 20. März 2009 hat das Bundesgericht der festgestellten schwerwiegenden Verfahrensverzögerung zum einen durch eine Mitteilung an den Bundesrat als Aufsichtsbehörde des BJ, zum andern durch den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten Rechnung getragen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis in anderen Rechtsgebieten ist diese Rechtsprechung insoweit zu präzisieren, als eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist auch in Rechtshilfeverfahren im Dispositiv des Urteils festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5; 135 II 334 E. 3; 129 V 411; Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
 
4.5. Die Prüfung der Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 BV unterliegt keinen starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Betroffenen und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Person. Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (zum Ganzen: BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.6. Von der Erhebung der Beschwerde beim Bundesstrafgericht am 28. September 2020 bis zu dessen Entscheid am 11. November 2022 vergingen etwas mehr als zwei Jahre. Dabei handelt es sich für ein rechtshilferechtliches Beschwerdeverfahren um eine ungewöhnlich lange Dauer. Zudem stellte die Sache die Vorinstanz in sachverhaltlicher und prozessualer Hinsicht vor keine besonderen Schwierigkeiten. In materiellrechtlicher Hinsicht erwies sie sich allerdings immerhin insofern als anspruchsvoll, als sie die noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage aufwarf, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe von Vermögenswerten zur Tilgung einer Ersatzforderung in den Anwendungsbereich von Art. 74a IRSG fällt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für die Beschwerdeführerin auf den ersten Blick einiges auf dem Spiel stand, da während der Dauer des Verfahrens auf ihrem Konto fast Fr. 5 Mio. blockiert blieben. Allerdings macht sie nicht geltend, dadurch in ihrer Existenz bedroht oder auch nur in ihrer Tätigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden zu sein. Das Bundesstrafgericht hält diesbezüglich im angefochtenen Entscheid vielmehr fest, die Beschwerdeführerin weise gemäss den Darlegungen der Staatsanwaltschaft keinerlei Geschäftstätigkeit auf, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesstrafgericht davon ausgehen, dass es sich für die Beschwerdeführerin nicht um eine besonders dringende Angelegenheit handle. Aus der Perspektive der Beschwerdeführerin, die sich in dieser Hinsicht nicht auf das Interesse des ersuchenden und des ersuchten Staats an einer raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens berufen kann (s. E. 4.4 hiervor), erscheint die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz deshalb noch nicht als übermässig. Es handelt sich allerdings um einen Grenzfall.  
 
5.  
 
5.1. Im Dispositiv des Urteils vom 26. April 2017 erklärte der Appellationshof Antwerpen folgende Beträge für eingezogen: zum einen den Betrag von EUR 3'080'225.50 (aufgrund eines Schuldspruchs gegen E.B.________ und F.B.________) und zum andern als Vermögensvorteil den Betrag von EUR 1'492'896.80 (aufgrund eines Schuldspruchs gegen E.B.________). Das Bundesstrafgericht führt aus, hinsichtlich des erstgenannten Betrags habe der Appellationshof Antwerpen in seinen Urteilserwägungen dargelegt, dass es sich dabei um illegal erlangte Vermögenswerte handle, die schliesslich auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden seien. Ein Deliktskonnex im Sinne von Art. 70 StGB sei erstellt. Hinsichtlich des letztgenannten Betrags hätten die belgischen Behörden auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. November 2018 erklärt, dass es sich dabei um eine mit der Bestimmung von Art. 71 StGB vergleichbare Ersatzforderung handle. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin sei unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich, weshalb die Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt seien.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es gebe im Dispositiv des Urteils des Appellationshofs Antwerpen keine Anhaltspunkte für die Zulässigkeit der Einziehung der beiden Beträge. Es sei deshalb unzulässig, auf die Urteilsbegründung zurückzugreifen. Das Bundesstrafgericht habe dies trotzdem getan und damit das Willkürverbot verletzt. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Bejahung der Voraussetzungen für einen Durchgriff. Das Bundesstrafgericht übersehe, dass es sich bei ihr um eine selbstständige juristische Person handle, die unter dem Recht des Commonwealth of the Bahamas errichtet worden sei. Sämtliche Beteiligungen an ihr befänden sich im Eigentum der G.________ Foundation. Die G.________ Foundation sei am 9. Juni 2006 im Auftrag u. a. von E.B.________ errichtet worden. Es handle sich bei ihr um eine Stiftung mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein und damit ebenfalls um ein selbstständiges Rechtssubjekt. E.B.________ habe sich der Vermögenswerte mit der Einbringung in die Stiftung bei der Gründung endgültig entledigt und besitze seither keinen klagbaren Anspruch auf einzelne Teile oder die Gesamtheit des Stiftungsvermögens. Er sei reiner Ermessensbegünstigter. Zudem übersehe das Bundesstrafgericht, dass ein Haftungsdurchgriff kollisionsrechtlich nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen sei, bei einer liechtensteinischen Stiftung somit nach liechtensteinischem Recht. Schliesslich dürfe der Rechtsmissbrauch als Durchgriffsvoraussetzung nur in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden, in dem die betroffene juristische Person Parteistellung habe. Dies habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, das Bundesstrafgericht habe sich dazu jedoch nicht geäussert. Der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot, die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV und die Eigentumsgarantie.  
 
5.3. Die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 74a IRSG kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staats (Abs. 3). Der Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staats klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten an. Jedenfalls wenn die Verhältnisse derart klar sind, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft kein Klärungsbedarf besteht, kann von der in Abs. 3 formulierten Regel abgewichen werden, da es in diesem Fall nicht sinnvoll ist, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern. Soweit ein solcher Entscheid vorliegt, ist dieser von den schweizerischen Rechtshilfebehörden einer lediglich summarischen Prüfung zu unterziehen. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gewährleistung elementarer Verfahrensgarantien. Ausgeschlossen ist dagegen eine materielle (inhaltliche) Kontrolle des ausländischen Entscheids (BGE 131 II 169 E. 6; 123 II 595 E. 4b, e und f; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht berücksichtigt im Übrigen bei der Anwendung von Art. 74a IRSG das schweizerische Landesinteresse, nicht zu einem Hort für Fluchtgelder oder kriminelle Gelder zu werden (vgl. auch Art. 1a IRSG; BGE 123 II 595 E. 5a mit Hinweisen).  
 
5.4. Hinsichtlich des Betrags von EUR 3'080'225.50 hat das Bundesstrafgericht detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Gelder gemäss den Erwägungen des Appellationshofs Antwerpen auf das im Rechtshilfeverfahren gesperrte Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Ergibt sich aus dem Dispositiv und den Erwägungen des Entscheids des ersuchenden Staats klar, dass die betreffenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, ist dies insoweit für die Gewährung von Rechtshilfe ausreichend. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass nach der zitierten Rechtsprechung in offensichtlich klaren Fällen auf das Vorliegen eines Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheids aus dem ersuchenden Staat sogar ganz verzichtet werden kann. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Herausgabe sei nicht möglich, weil sie im Dispositiv des Urteils des Appellationshofs Antwerpen nicht genannt werde, geht deshalb fehl. Die Prüfung des Bundesstrafgerichts entspricht den Anforderungen von Art. 74a IRSG.  
 
5.5. Hinsichtlich des Betrags von EUR 1'492'896.80 ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen, dass es sich dabei um eine Forderung des belgischen Staats gegen E.B.________ handle, der mit einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB vergleichbar sei. Das Bundesstrafgericht kommt zum Ergebnis, dass eine Herausgabe der Vermögenswerte an Belgien zur Durchsetzung dieser Forderung möglich sei, da E.B.________ und die Beschwerdeführerin wirtschaftlich identisch und damit die Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt seien. Zur Begründung hält es fest, auf dem Formular A vom 9. Juni 2006 zum auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto Nr. xxx bei der C.________ AG würden E.B.________ und seine Ehefrau als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt. Das Konto der Beschwerdeführerin sei von E.B.________ ausschliesslich mit Geldern deliktischer Herkunft alimentiert worden. Die Beschwerdeführerin sei eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas und weise ihrerseits gemäss Darlegungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Schlussverfügung keinerlei Geschäftstätigkeit auf, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde. Dass die G.________ Foundation Alleinaktionärin der Beschwerdeführerin sei, ändere nichts, da für die Frage des strafprozessualen Durchgriffs nicht die Eigentümerstellung nach zivilrechtlichen Grundsätzen massgebend sei, sondern die wirtschaftliche Berechtigung. Wirtschaftlich berechtigt an der von E.B.________ gegründeten G.________ Foundation seien zudem wiederum die Eheleute B.________, was sich aus dem Formular T vom 30. Juli 2020 ergebe. Mit diesem Formular habe die Stiftung selbst im Jahre 2020 erklärt, dass E.B.________ der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtverordnung sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Berufung auf die rechtliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin und der G.________ Foundation als rechtsmissbräuchlich. Daran ändere auch nichts, dass E.B.________ angeblich einzig Ermessensbegünstigter an der G.________ Foundation sein soll. Abgesehen davon, dass diese Behauptung durch nichts belegt sei, habe zwar ein Ermessensbegünstiger keinen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen (§ 7 Abs. 2 von Art. 552 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [PGR] vom 20. Januar 1926), doch müssten sich auch die Stiftungsorgane an den Vorgaben und Richtlinien orientieren, die in den Stiftungsdokumenten im Hinblick auf Ermessensbegünstigungen festgelegt seien. Sie seien gesetzlich dazu verpflichtet, ein Stiftungsvermögen gemäss dem Stifterwillen, Stifterzweck und im Interesse aller Begünstigter zu verwalten und zu verwenden, was vorliegend nur die wirtschaftlich Berechtigten sein könnten. All dies gelte umso mehr, als es E.B.________ gewesen sei, der die Beschwerdeführerin 2006 ohne Gegenleistung auf die G.________ Foundation übertragen habe. Ein legitimer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nutzen bzw. Zweck mache auch die Beschwerdeführerin für die Transaktion nicht geltend. Der Zweck dürfte allein darin bestanden haben, den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf das deliktisch erlangte Geld zu verhindern, zumal E.B.________ während all der Jahre wirtschaftlich Berechtigter geblieben sei.  
 
5.6. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Durchgriff vom Alleinaktionär auf die juristische Person zwecks Vollstreckung einer Ersatzforderung zulässig, wenn zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft wirtschaftlich nicht zu unterscheiden ist und die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person daher rechtsmissbräuchlich erscheint. Dies ist etwa bei reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften ohne eigentliche Geschäftstätigkeit der Fall, deren einziger Zweck in der Verwaltung von Vermögen der hinter ihr stehenden Person (Aktionär) besteht (BGE 147 IV 479 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Rechtsfigur des Durchgriffs ist freilich nicht auf Aktiengesellschaften nach Schweizer Recht beschränkt. Im die Rechtshilfe in Strafsachen betreffenden Urteil 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 ging das Bundesgericht von der Identität zwischen der beschwerdeführenden Stiftung und einer natürlichen Person aus. Letztere hatte das gesamte Stiftungskapital eingebracht, war einzige Begünstigte und wirtschaftlich an den gesperrten Vermögenswerten berechtigt (a.a.O., E. 3.3). Dabei stellte es auf die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Regeln zum Durchgriff ab, obwohl die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Liechtenstein hatte (a.a.O., Sachverhalt lit. A und E. 3.2).  
 
5.7. Mit ihrer Forderung, auf den vorliegenden Fall das liechtensteinische Recht anzuwenden, verkennt die Beschwerdeführerin zweierlei. Zum einen ist hier nicht internationales Privatrecht (vgl. dazu BGE 128 III 346 betr. zivilrechtlichen Haftungsdurchgriff im internationalen Verhältnis), sondern Rechtshilferecht anwendbar. Konkret geht es um die Frage, ob die dem belgischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach von der rechtlichen Selbstständigkeit der betroffenen juristischen Person abzusehen und auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen ist, nach schweizerischem Recht ebenfalls zutrifft. Wie bereits erwähnt, ist bei der Anwendung von Art. 74a IRSG das schweizerische Landesinteresse zu berücksichtigen, nicht zu einem Hort für Fluchtgelder oder kriminelle Gelder zu werden (E. 5.3 hiervor). Die Anwendung des Gesellschaftsstatuts (d.h. des auf die Gesellschaft anwendbaren Rechts) mit einer möglicherweise restriktiveren Regelung des Durchgriffs liefe diesem Zweck zuwider. Entsprechend hat das Bundesgericht bereits in einem früheren Urteil im Zusammenhang mit Art. 74a IRSG den Durchgriff nach schweizerischer Prägung angewendet, freilich ohne dies explizit zu begründen (BGE 123 II 595 E. 6a). Zum andern übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Durchgriff nicht die rechtliche Selbstständigkeit der G.________ Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) betrifft, sondern einzig ihre eigene. Aus diesem Grund war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht erforderlich, der G.________ Foundation Parteistellung bzw. das rechtliche Gehör einzuräumen.  
 
5.8. Hinsichtlich der inhaltlichen Beurteilung der Frage des Durchgriffs ist der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vorliegend relevanten Umstände sind im Wesentlichen mit denjenigen im Urteil 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007 vergleichbar. So wurde nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz das gesperrte Konto der Beschwerdeführerin einzig durch den Beschuldigten (und gleichzeitigen Schuldner der Ersatzforderung) alimentiert. Dieser ist nicht nur als wirtschaftlich Berechtigter am Konto, sondern auch an der G.________ Foundation ausgewiesen. Dass deren Stiftungsvermögen letztlich einzig in seinem Interesse verwendet werden dürfe, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das liechtensteinische Recht darlegt, vermag die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis auf die rechtliche Selbstständigkeit der Stiftung und auf den Umstand, dass E.B.________ nur Ermessensbegünstigter sei, nicht zu widerlegen. Insbesondere tut sie nicht einmal dar, wie das Stiftungsvermögen sonst noch verwendet werden könnte. Wesentlich erscheint darüber hinaus auch, dass sie gemäss dem angefochtenen Entscheid keinerlei Geschäftstätigkeit verfolgt (vgl. BGE 147 IV 479 E. 7.4 mit Hinweisen) und für keine der massgeblichen Transaktionen (Einzahlungen auf ihr Konto, Gründung der G.________ Foundation und Überführung der Beschwerdeführerin in deren Eigentum) einen legitimen Grund geltend macht oder ein solcher erkennbar wäre (vgl. auch die Hinweise auf Scheingeschäfte in BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 und Urteil 1B_394/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1 - beide Urteile betreffen den Durchgriff im Zusammenhang mit Ersatzforderungen nach Art. 71 StGB).  
 
5.9. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot, die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV und die Eigentumsgarantie, unbegründet ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Anwendbarkeit von Art. 74a IRSG auf die Ersatzforderung des belgischen Staats im Umfang von EUR 1'492'896.80. Träfe ihre Kritik zu, so hätte dies die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, welche gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 63 ff. IRSG und Art. 55 Abs. 1 StPO die Schlussverfügung erlassen hat, zur Folge. Wie aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, stünde Belgien als ersuchendem Staat stattdessen das Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG offen (sogenanntes Exequatur-Verfahren), das beim nach Art. 32 StPO zuständigen Gericht einzuleiten wäre (Art. 105 IRSG).  
 
6.2. Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Gegenstände oder Vermögenswerte nach Abs. 1 umfassen gemäss Abs. 2 Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde (lit. a), das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (lit. b) und Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (lit. c). Abs. 4 zählt die Konstellationen auf, in denen Gegenstände oder Vermögenswerte in der Schweiz zurückbehalten werden können. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind (lit. a), eine Behörde Rechte daran geltend macht (lit. b), eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (lit. c) oder wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind (lit. d).  
 
6.3. Gemäss BGE 129 II 453 setzt die Herausgabe von Vermögenswerten nach Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den beschlagnahmten Vermögenswerten voraus. Dies ist der Fall, wenn das Schicksal des ursprünglichen Erlöses der Straftat sicher, insbesondere durch seine "Papierspur" ("paper trail"), nachvollzogen werden kann, was auf eine Ersatzforderung gerade nicht zutrifft (a.a.O., E. 4.1; ebenso: Urteil 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 3.4 Hinweisen). In BGE 133 IV 215 hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 129 II 453 erneut fest, dass bei einer Ersatzforderung ein Vorgehen nach Art. 74a IRSG ausgeschlossen sei. Es ergänzte mit Verweis auf Literaturstellen, dass es sich dabei nach der Meinung von gewissen Autoren um eine Gesetzeslücke handle, die auf dem Weg der Rechtsprechung gefüllt werden könne. Das Bundesstrafgericht sei im angefochtenen Entscheid jedoch der gegenteiligen Lehrmeinung gefolgt und habe dabei erwogen, dass die Herausgabe von Geldern zur Begleichung einer Ersatzforderung dem ausländischen Staat ein dem schweizerischen Schuldbetreibungsrecht widersprechendes Privileg verschaffe. Diese Meinung könne nicht kritisiert werden, wenn es um den Fall einer in der Schweiz aktiven Gesellschaft gehe, die in der Schweiz möglicherweise Gläubigerinnen oder Gläubiger habe (a.a.O., E. 2.2.1 mit Hinweisen). In BGE 136 IV 4 E. 6.6 verlangte das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG erneut vorbehaltlos einen Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten (bestätigt in den Urteilen 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.3 und 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
6.4. Das Bundesstrafgericht kommt dagegen zum Schluss, dass eine Gesetzeslücke bestehe. Es legt dar, seine eigene Rechtsprechung zur Frage, ob eine Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Tilgung einer Ersatzforderung gemäss Art. 74a IRSG in Frage kommt, sei bisher schwankend gewesen. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Bundesrat in seiner Botschaft davon ausging, dass sich Art. 74a Abs. 2 IRSG weitgehend an die Definitionen von Art. 58 ff. aStGB anlehne (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 25 Ziff. 241). Art. 59 Ziff. 2 aStGB habe auf die Ersatzforderung Bezug genommen und vom Wortlaut her im Wesentlichen dem heute geltenden Art. 71 StGB entsprochen. Hauptziel der Revision des IRSG sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens gewesen (BBl 1995 III 2). Der Bundesrat habe aus diesem Grund denn auch festgehalten, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein (BBl 1995 III 25). Dies spreche bereits dafür, dass der gesetzgeberische Wille darauf gerichtet gewesen sei, auch Einziehungsverfahren betreffend Ersatzforderungen unter Art. 74a IRSG zu subsumieren. Hätte der Bundesrat das Gegenteil gewollt, hätte er dies in seiner Botschaft ausdrücklich erwähnt und es nicht bei einem generellen Verweis auf Art. 58 ff. aStGB belassen. Dies entspreche auch der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Dass im Verhältnis zum inländischen Recht, wonach die Vollstreckung von Ersatzforderungen im Sinne von Art. 71 StGB stets im betreibungsrechtlichen Verfahren zu erfolgen habe, eine Ungleichbehandlung bestehe, sei vom Gesetzgeber offenbar bewusst hingenommen worden. Es handle sich somit beim Umstand, dass Art. 74a IRSG die Ersatzforderung nicht nenne, nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, sondern um eine echte Lücke, die es zu schliessen gelte. Dies könne nun jedoch nicht bedeuten, dass in jedem Fall die Vollstreckung einer Ersatzforderung von Art. 74a IRSG erfasst sein solle. Selbstredend sei die Vollstreckung einer Ersatzforderung nach Art. 74a IRSG nur möglich, sofern der explizite Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliesse, wie dies der Fall sei bei der Vollstreckung für ausländische Fiskalforderungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 IRSG). Seien zudem private (und öffentliche) Gläubigerinnen oder Gläubiger in der Schweiz vorhanden, sei deren Interessen Rechnung zu tragen und dürfe eine Privilegierung des ausländischen Staats nicht erfolgen.  
Mit Blick auf den konkreten Fall hält das Bundesstrafgericht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Ausland ansässige juristische Person handle, die in der Schweiz keiner Geschäftstätigkeit nachgehe. Soweit ersichtlich, habe bei der Bank niemand auf die seit 2011 gesperrten Vermögenswerte Anspruch erhoben. Damit bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass private oder öffentliche Gläubigerinnen in der Schweiz vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben. 
Das BJ teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergänzend weist es darauf hin, dass es verfehlt wäre, wenn für ein einziges Dispositiv in einem ausländischen Urteil zwei verschiedene Verfahren in der Schweiz angestrebt werden müssten (die akzessorische Rechtshilfe nach Art. 74a IRSG und ein Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG). Die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der Auffassung, dass Ersatzforderungen von Art. 74a IRSG umfasst werden und weist auf die Gefahr widersprüchlicher Entscheide hin, wenn zwei verschiedene Behörden mit der gleichen Rechtshilfesache befasst wären. Anders als das Bundesstrafgericht sei sie allerdings der Auffassung, dass die Zuständigkeit bzw. das Verfahren nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die betroffene Person Gläubiger in der Schweiz habe. Dies könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Zentral sei, dass die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögenswerten die Folgen eines SchKG-Arrests habe und der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an einer Pfändung teilnehme. Dies bedeute, dass nur Gläubigerinnen, die bis spätestens 30 Tage nach der strafprozessualen Beschlagnahme die Pfändung oder Verarrestierung desselben Vermögenswertes erreichten, zu derselben Pfändungsgruppe gehörten und an der Verteilung partizipierten. Das richtige Vorgehen bestehe deshalb darin, abzuklären, ob der beschlagnahmte Vermögenswert von anderen Gläubigern innerhalb von 30 Tagen nach der strafprozessualen Beschlagnahme gepfändet oder verarrestiert worden sei. Sei dies nicht der Fall, könne der beschlagnahmte Vermögenswert zur Tilgung der Ersatzforderung der ersuchenden Behörde verwendet und dieser herausgegeben werden. 
 
6.5. In der Literatur wird zum Teil die Ansicht vertreten, das Nichterwähnen der Ersatzforderungen in Art. 74a Abs. 2 IRSG sei ein gesetzgeberisches Versehen. Der Gesetzgeber habe keinen Grund gehabt, die Einziehung von Ersatzforderungen zu verhindern, zumal dieses Institut dem inländischen Recht bekannt sei. Zwar erachte es das Bundesgericht als zulässig, eine Ersatzforderung zugunsten des ersuchenden Staats gestützt auf Art. 94 IRSG zu vollziehen. Es sei jedoch inkonsequent, genau dies unter Art. 74a IRSG nicht zu erlauben (ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 336; in dieselbe Richtung: LAURENT MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire romand, 2004, N. 20-23 zu Art. 74a IRSG). Demgegenüber ist ein anderer Teil der Lehre der Meinung, es sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen. Dies wird damit begründet, dass bei der Gesetzesrevision von 1996 das Institut der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss StGB bekannt gewesen sei. Die Gleichbehandlung der Gläubigerinnen sei ansonsten nicht gewährleistet. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme könne zudem nach einer Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in der Schweiz gemäss Art. 94 ff. IRSG vollstreckt werden. Für eine Ersatzforderungsbeschlagnahme im Rahmen der kleinen Rechtshilfe fehle dagegen eine ausreichend bestimmte Gesetzesgrundlage, auch wenn eine solche wünschbar wäre (MICHAEL AEPLI, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 40 zu Art 74a IRSG; DONATSCH/ HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 44 f.; im Ergebnis zustimmend: ABO YOUSSEF/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 11 zu Art. 94 IRSG; BAUMANN/STENGEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 13 GwUe; MARIA LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, Rz. 1326; MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et de valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP, in: Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, 1997, S. 180).  
 
6.6. Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde grundsätzlich gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen: BGE 148 V 265 E. 5.3.3; 145 IV 252 E. 1.6.1; je mit Hinweisen).  
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 145 IV 252 E. 1.6.1; je mit Hinweisen). 
Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden. Umgekehrt ist Voraussetzung für die analoge Anwendung eines Rechtssatzes, dass zunächst das Vorliegen einer Lücke im Gesetz festgestellt wird (zum Ganzen: BGE 148 V 84 E. 7.1.2; 146 III 426 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
6.7. Ersatzforderungen werden vom insoweit klaren Wortlaut von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Dasselbe gilt auch für die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen Personen mit Gläubigern in der Schweiz und solchen, die hier keine Gläubiger haben.  
Die Gesetzgebungsmaterialien sind wenig aufschlussreich. Zwar trifft die Darstellung der Vorinstanz zu, wonach sich Art. 74a IRSG gemäss der bundesrätlichen Botschaft bei der Umschreibung der herausgabefähigen Gegenstände und Vermögenswerte weitgehend an die Definitionen der Art. 58 ff. aStGB anlehnt. Die Verwendung des Begriffs "weitgehend" bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass gemäss der damaligen Auffassung des Bundesrats die Definitionen nicht deckungsgleich sind. Dass er mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung begründet habe, weshalb ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids nach dem fünften Teil des IRSG sein sollte, ist zudem unzutreffend. Vielmehr hielt er an der zitierten Stelle der Botschaft fest, ein ausländischer Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung sollte nicht Gegenstand eines Exequaturentscheids sein, weil es sich bei einem Entscheid auf Einziehung oder Rückerstattung um keine Sanktion im Sinne von Art. 11 IRSG handle (BBl 1995 III 25). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist allerdings vom Gegenteil auszugehen, nämlich der Anwendbarkeit von Art. 94 IRSG auf die Vollstreckung von Ersatzforderungen (Urteil 1C_146/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4 mit Hinweisen), weshalb dieses Argument nicht verfängt. Der vorinstanzlichen Argumentation ist deshalb in diesem Punkt nicht zu folgen. Zu ergänzen ist insoweit, dass sich aus den parlamentarischen Beratungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für die hier interessierende Frage der Auslegung von Art. 74a IRSG ergeben (s. AB 1995 N 2642 und AB 1996 S 229-233 und 243). 
Mit Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes ist einzuräumen, dass das Exequaturverfahren umständlicher ist und die Behandlung eines Rechtshilfeersuchens auf Herausgabe von Vermögenswerten in unterschiedlichen Verfahren die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in sich birgt. Allerdings bildet das allgemeine Interesse an einfachen und raschen Rechtshilfeverfahren allein noch keinen triftigen Grund, um bei der Auslegung einer Bestimmung vom klaren Wortlaut abzuweichen, zumal es auch erhebliche Argumente dafür gibt, dass der Wortlaut den wahren Normsinn zum Ausdruck bringt. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in Fällen, in denen sich das Rechtshilfebegehren sowohl auf Ersatzforderungen als auch auf in Art. 74a IRSG genannte Gegenstände und Vermögenswerte bezieht, kann zudem durch eine Koordination der beiden Verfahren, etwa in Form der Sistierung des einen Verfahrens bis zum Abschluss des anderen, verringert werden. 
Die Herausgabe von Vermögenswerten an einen ausländischen Staat zur Vollstreckung einer Ersatzforderung stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts, wenn dadurch dem ausländischen Staat faktisch ein Vorzugsrecht eingeräumt würde (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Bundesstrafgericht will diesen Widerspruch auflösen, indem es die Herausgabe auf Personen ohne Gläubigerinnen in der Schweiz beschränkt. Dieses Vorgehen ist nicht richtig. Zum einen bezweckt der Ausschluss eines staatlichen Vorzugsrechts nicht bloss den Schutz der Gläubiger mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz, vielmehr gilt er allgemein und diskriminierungsfrei. Zum andern dürfte es im Einzelfall nicht möglich sein, zuverlässig zu ermitteln, welche weiteren Gläubigerinnen die vom Rechtshilfeersuchen betroffene Person besitzt und wo diese ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Auch die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, die in jedem Fall nur Gläubiger, die bis spätestens 30 Tage nach der strafprozessualen Beschlagnahme die Pfändung oder Verarrestierung desselben Vermögenswertes erreichen, an der Verteilung teilhaben lassen will, ist mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vorgehen abzulehnen. Sie übersieht zudem, dass die Ersatzforderungsbeschlagnahme ein Sicherungsinstrument ist, das weder Teil der Zwangsvollstreckung bildet noch diese auch nur einleitet (Urteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Sie kann deshalb auch nicht die Frist für den Pfändungsanschluss (Art. 110 f. SchKG) auslösen, eine Frist, die im Übrigen nur für die Betreibung auf Pfändung (Art. 89 ff. SchKG) gilt. 
Unzutreffend ist schliesslich auch das Argument der Vorinstanz, die Annahme einer Gesetzeslücke entspreche der in Art. 13 GwUe vorgegebenen eindeutigen Stossrichtung, Rechtshilfe auch zur Realisierung von Wertersatz (an Stelle nicht mehr verfügbarer, aus dem Delikt stammender Vermögenswerte) zu gewähren. Wie weiter oben dargelegt (E. 2.2 hiervor), sieht diese Bestimmung sogar explizit die Möglichkeit vor, dass der ersuchte Staat ein Einziehungsverfahren nach innerstaatlichem Recht durchführt. 
Dritten, die an den Gegenständen und Vermögenswerten im Sinne von Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG Rechte geltend machen, wird in Abs. 4 und 5 ein gesetzlich detaillierter Schutz gewährt. Für einen vergleichbaren Schutz von Gläubigern von Schuldnerinnen oder Schuldnern, gegen die der ersuchende Staat eine Ersatzforderung geltend macht, besteht dagegen gemäss obigen Ausführungen auf Grund des Legalitätsprinzips im Rahmen der kleinen Rechtshilfe kein Raum. Eine Vollstreckung unter Wahrung der Rechte der Gläubigerinnen im Sinne der Grundsätze des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist dagegen im Rahmen des Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG möglich. Ein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut und für die Annahme einer Gesetzeslücke besteht somit nicht. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt Bundesrecht. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der belgische Staat zwischenzeitlich mit der Einziehung von Vermögenswerten von E.B.________ begonnen habe. Von diesem sei mit Verfügung vom 5. August 2020 der Betrag von EUR 130'000.-- eingezogen worden. Das Bundesstrafgericht hält dazu fest, dass die Beschwerdeführerin einen ins Deutsche übersetzten "Entwurf für die proportionale Verteilung" des Gerichtsvollziehers Antwerpen vom 5. August 2020 eingereicht habe. Dem Entwurf sei zu entnehmen, dass mit den EUR 130'000.-- aus dem Vermögen von E.B.________ die flämische Steuerverwaltung mit EUR 31'198.54 und der belgische Staat für die Forderung von EUR 4'573'142.40 mit EUR 97'484.65 befriedigt werden sollten. Gegen diesen Verteilungsentwurf sei gemäss Schreiben des Gerichtsvollziehers allerdings Widerspruch möglich. Es sei unklar, ob der Verteilungsentwurf schon in Rechtskraft erwachsen und der belgische Staat tatsächlich schon befriedigt worden sei. Zu Recht kommt das Bundesstrafgericht insofern zum Schluss, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sei, derartige nach Eingang eines Rechtshilfeersuchens im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (Urteile 1C_53/2018 vom 1. März 2018 E. 1.2.2; 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
8.  
 
8.1. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit Eingabe vom 24. August 2022 das Bundesstrafgericht darum ersucht habe, den Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken zum Zeitpunkt des Erlasses des Endentscheids zu berücksichtigen. Denn obgleich die belgischen Behörden einen Betrag in Euro gefordert hätten, laute die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft auf Schweizer Franken. Dieses Vorbringen habe das Bundesstrafgericht nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
8.2. Das Bundesstrafgericht war verpflichtet, sich zumindest kurz zum Antrag der Beschwerdeführerin zu äussern. Indem es dies nicht tat, verletzte es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Rüge ist somit begründet. Indessen kann dieser Verfahrensmangel durch das Bundesgericht, das in dieser Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt (Art. 95 lit. a BGG), geheilt werden (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4, in: ZBl 119/2018 S. 547; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin erwächst daraus kein Nachteil, zumal der Verletzung der Begründungspflicht bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen sein wird (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4; s. dazu E. 9 hiernach). Inhaltlich ändert eine Heilung des Verfahrensmangels jedoch am angefochtenen Entscheid nichts. Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz das Schreiben vom 24. August 2022 nämlich erst lange nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 80 IRSG ein. Der darin enthaltene Antrag war deshalb klarerweise unzulässig.  
 
9.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als damit die sich auf die Ersatzforderung beziehenden Teile der Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt wurden. Dies betrifft zunächst Ziff. 3 der Schlussverfügung, darüber hinaus jedoch auch deren Ziff. 4 (Aufhebung der Beschlagnahme) und Ziff. 5 (Überweisung auf das Postkonto der Staatsanwaltschaft). Derjenige Teil des Guthabens, der zur Tilgung der Ersatzforderung herausgegeben werden sollte, bleibt somit beschlagnahmt. Die Sache ist in diesem Umfang ans BJ als für die Annahme ausländischer Ersuchen um Exequatur zuständige Behörde zu überweisen (vgl. Art. 103 f. IRSG). Zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache ans Bundesstrafgericht zurückgewiesen. 
Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens ist zum einen der Umstand, dass sich das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin auf ungefähr einen Drittel des vom Rechtshilfeersuchen erfassten Guthabens bezieht, und zum andern die Heilung der Gehörsverletzung zu berücksichtigen. Insgesamt ist angebracht, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen und ihr die Hälfte der einem vollständigen Obsiegen angemessenen Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als damit das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin betreffend die Ersatzforderung des belgischen Staats abgewiesen wurde. Die Sache wird in diesem Umfang im Sinne der Erwägungen dem Bundesamt für Justiz überwiesen. Zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache ans Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold