Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_38/2018  
 
 
Urteil vom 23. November 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. September 2017 (6B_296/2017 und 6B_330/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 28. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_296/2017 und 6B_330/2017). 
Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin wendet sich am 12. November 2018 mit einer als "Beschwerde [...] wegen Verfahrensmängel" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. 
 
2.  
Eine Beschwerde gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden. 
 
3.  
Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG). 
 
4.  
Die Gesuchstellerin gelangt wegen angeblicher Verfahrensmängel an das Bundesgericht. Indessen bringt sie in ihrer Eingabe nur zum Ausdruck, dass sie mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist. Solche Ausführungen sind in einem Revisionsgesuch unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Ausnahmsweise kann auf Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill