Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_422/2023
Urteil vom 24. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Januar 2023 (SBK.2022.231).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Nach einer Strafanzeige gegen verschiedene Amtsstellen und deren Personal nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache am 17. Juni 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Januar 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht nicht. Das (allfällige) Gesuch ist bzw. wäre abzuweisen.
3.
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3).
4.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen äussert sich der Beschwerdeführer zur materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und mit der sich das Bundesgericht daher auch nicht befassen kann. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verlegung der Gerichtskosten beanstandet, sagt er im Übrigen nicht, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) sein könnte, und er legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmung von Art. 428 Abs. 1 StPO oder eine andere Gesetzesnorm unrichtig angewandt haben soll. Aus der Beschwerdeeingabe geht trotz ihres beträchtlichen Umfangs mithin nicht ansatzweise hervor, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig, ebenso wenig wie für die Einleitung von Amtsenthebungsverfahren.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill