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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_632/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
gesetzlich vertreten C.A.________, 
diese vertreten durch Rechtsanwältin Margherita Bortolani-Slongo, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. Juli 2023 (BEK 2023 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2022 in der Betreibung xxx des Betreibungsamtes X.________ betrieb B.A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin), geboren am (....), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, C.A.________, ihren Vater, A.A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) für ausstehende Unterhaltsbeiträge über Fr. 74'047.16 nebst Zins. 
Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag, worauf die Gesuchstellerin am 5. April 2022 um definitive Rechtsöffnung ersuchte. Als Rechtsöffnungstitel stützte sie sich auf den Unterhaltsvertrag, den die Mutter der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner am 3. bzw. 5. Februar 2011 abgeschlossen haben. Dieser wurde von der Vormundschaftsbehörde Y.________ und in der Folge auch vom Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Baden genehmigt. Darin verpflichtet sich der Gesuchsgegner, die festgesetzten und genehmigten Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin monatlich vorschüssig zu bezahlen, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen oder ähnlicher für den Unterhalt des Kindes bezogenen Leistungen. Mit Entscheid vom 9. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Höfe, Einzelrichter, die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 74'047.16 nebst Zins zu 5% seit 11. Februar 2022. 
 
B.  
Dagegen erhob der Gesuchsgegner Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz mit dem Antrag, auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten oder es abzuweisen. 
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 trat das Kantonsgericht mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht auf die Beschwerde ein. 
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen. (Eventualiter) sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Ferner stellt er den "Verfahrensantrag", es sei der "Beschwerdeführerin" (recte wohl Beschwerdegegnerin) "infolge der ex lege entfallenen gesetzlichen Vertretungsbefugnis der Kindsmutter für die Geltendmachung von vergangenen Unterhaltsforderungen Frau RA Dr. iur. B.________, U.________, als Vertretungsbeiständin [...] für das Beschwerdeverfahren zu ernennen. [...] Eventualiter sei festzustellen, dass die Vertretungsbefugnis der Kindsmutter in Bezug auf die (insbesondere schuldbetreibungs- und rechtöffnungsrechtliche) Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Beschwerdeführerin (recte wohl Beschwerdegegnerin) entfallen ist, und es sei die KESB Ausserschwyz bzw. die KESB Zürich, gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ZPO anzuweisen, ein Verfahren einzuleiten zur Bestellung einer Vertretungsbeiständin der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren, wobei das vorliegende Verfahren so lange zu sistieren sei." 
Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf den "Verfahrensantrag" kann nicht eingetreten werden, da er den Rahmen des Streitgegenstandes des Rechtsöffnungsverfahrens und noch vielmehr des gegen den Nichteintretensentscheid gerichteten bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sprengt. 
 
2.  
Nicht eingetreten werden kann sodann auf die materiellen Begehren auf Nichteintreten auf das Gesuch um definitive Rechtsöffnung bzw. Abweisung des Gesuchs. Die Vorinstanz ist mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten, weshalb einzig der Rückweisungsantrag (Beschwerdebegehren 3) am Platz ist. Diesbezüglich ist unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten. 
 
3.  
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, da er sich nicht hinreichend im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids auseinandersetze. In seinen im Wesentlichen auf die Vertretungsbefugnis der Kindsmutter und die angebliche Simulation des Unterhaltsvertrags beschränkten Rügen nehme er nur pauschal auf die erstinstanzlichen Erwägungen Bezug. Stattdessen wiederhole er seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Vorbringen ohne nachvollziehbare Beanstandung der erstinstanzlichen Erwägungen. Namentlich zeige er keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf, wie dies nach Art. 320 lit. b ZPO erforderlich wäre. Er setze sich nicht mit der Quintessenz der Erstinstanz auseinander, wonach er im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zur angeblichen Interessenkollision der Kindsmutter und infolgedessen des Wegfalls ihrer Vertretungsbefugnis verkenne, dass es sich hier nicht um ein familienrechtliches Erkenntnisverfahren handle, sondern um ein Vollstreckungsverfahren. Auch lege er nicht dar, inwiefern die massgebende erstinstanzliche Feststellung, in der Vollstreckung seien keine Umstände einer Interessenkollision (mehr) auszumachen, falsch sei. Den Einwand, der Unterhaltsvertrag sei simuliert, habe die Erstinstanz offen gelassen, weil angesichts der Leistungsfähigkeit der Eltern und der Bedürfnisse des Kindes keine Anzeichen für die Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels bestünden. Die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Simulation und zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Kindsmutter gingen daher am Rechtsöffnungstitel und damit am in der Vollstreckung massgebenden Thema vorbei, weshalb auch darauf nicht einzutreten sei.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Gehörsanspruchs, weil sich die Erstinstanz nicht "erkennbar und rechtsgenüglich" mit den Behauptungen des Beschwerdeführers befasst habe, was die Vorinstanz nicht geprüft habe und womit sie ihrerseits den Gehörsanspruch verletzt habe. 
Diese Rüge geht am Thema des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorbei. Nachdem die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht auf die Beschwerde eintreten konnte, stellt es selbstverständlich keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs dar, wenn sie sich materiell nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch nicht mit solchen zu einer Gehörsverletzung durch die Erstinstanz, befasste. Vielmehr ist dies die korrekte Folge aus dem Nichteintreten. 
Dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie keine hinlängliche Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 und Art. 320 ZPO ausmachen konnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. So zitiert er eine Passage aus seiner erstinstanzlichen Gesuchsantwort (Rz. 9) und führt dann selber aus, diese in Rz. 31 der vorinstanzlichen Beschwerde "erneut repetiert" zu haben. Eben dies hielt ihm die Vorinstanz vor, dass er im Wesentlichen seinen erstinstanzlich eingenommenen Standpunkt erneut präsentierte, anstatt die diesbezüglichen Erwägungen der Erstinstanz als "unrichtige Rechtsanwendung" bzw. "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" im Sinne von Art. 320 ZPO auszuweisen. Auch mit seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerde vermag er nicht darzutun, dass die Beurteilung der Vorinstanz, die (kantonale) Beschwerde sei - namentlich in Bezug auf die im Vollstreckungsverfahren relevanten Fragen - nicht rechtsgenüglich begründet, bundesrechtswidrig wäre. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe durch ihr Nichteintreten auf die Beschwerde Art. 321 Abs. 1 ZPO verletzt, ist unbegründet. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist mangels Einholens einer Antwort nicht zu sprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst