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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_121/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren ohne Berechtigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (SB230446-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Dezember 2023 wegen Fahrens ohne Berechtigung kostenfällig mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.--. 
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet einzig das vorinstanzliche Urteil vom 14. Dezember 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie - worauf sie bereits von der Vorinstanz hingewiesen wurde - den Entzug ihres Führerausweises thematisiert, sich zu dessen Rechtmässigkeit und Angemessenheit äussert, die Auflagen des Strassenverkehrsamts, namentlich die Verpflichtung zu fachärztlichen Untersuchungen beanstandet und die Wiedererlangung des Ausweises anstrebt. Ebenso wenig zum Streitgegenstand gehören sodann beispielsweise die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur gesundheitlichen Verfassung, zum Angewiesensein auf ein Fahrzeug, zur Scheidung, zu ihrer finanziellen Lage betreffend IV und Ergänzungsleistungen und zu einem sexuellen Missbrauch. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht im Ansatz gerecht. Die Beschwerdeführerin beantragt ausdrücklich, soweit ersichtlich, nur die Aufhebung der Urteilsdispositivziffern 6, 7 und 8, kritisiert aber dennoch das Urteil ("unter dem Druck der Klimahysterie") gesamthaft als falsch, ungerecht und auf einem unzutreffenden Gesetzesartikel beruhend, weil es um "ein Gesetz von 1958" gehe. Die Vorinstanz sei zudem nicht unabhängig und es sei ihr - der Beschwerdeführerin - zu Unrecht eine unentgeltliche Anwaltsunterstützung vorenthalten worden. Bei ihrer Kritik befasst sich die Beschwerdeführerin indessen nicht im Geringsten mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil und zeigt folglich anhand diesen auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schuldspruch, der ausgefällten Strafe bzw. Strafzumessung, der beanstandeten Kostenfolgen in Bezug auf das (zweite) Berufungsverfahren sowie der nicht gewährten notwendigen Verteidigung gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die Urteilsmeldung an das Strassenverkehrsamt und die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA beanstandet und beantragt, es sei davon abzusehen, verkennt sie, dass die Vorinstanz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung des Rechtsmittels hierzu verpflichtet ist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill