Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_177/2024  
 
 
Urteil vom 16. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Herrn Francisco Fernández Rico, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-ES), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. März 2024 (A-3886/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 richtete die Spanish National Tax Administration Agency (nachfolgend: ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend den im Jahr 2020 verstorbenen E.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) und bezeichnete A.________, B.________, C.________ und D.________ als Rechtsnachfolger des Verstorbenen.  
 
1.2. Die ersuchende Behörde führte zusammengefasst aus, sie führe eine Steuerprüfung bezüglich des verstorbenen E.________ durch. Dabei gehe es um die individuelle Einkommenssteuer der Jahre 2018 und 2019. E.________ sei in diesem Zeitraum nach der Sonderregelung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer besteuert worden (Art. 93 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November 2006 über die individuelle Einkommenssteuer). Dieses spezielle Steuerregime bewirke, dass eine in Spanien ansässige Person nur für Einkünfte aus spanischen Quellen besteuert werde, nicht aber auf dem weltweiten Einkommen und Vermögen. Die ersuchende Behörde bezweifle aus verschiedenen Gründen, dass E.________ tatsächlich Anspruch auf die Anwendung dieser Steuerregelung gehabt habe. Sie ersuchte die ESTV deshalb um Übermittlung von Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019.  
 
1.3. Am 5. Juli 2023 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber E.________ bzw. gegenüber dessen Rechtsnachfolgern. Sie verfügte, dass sie der ersuchenden Behörde Amtshilfe leiste und bezeichnete die von der Bank edierten, zu übermittelnden Informationen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15. März 2024).  
 
1.4. Mit Eingabe vom 13. April 2024 (Postaufgabe) gelangen die Rechtsnachfolger von E.________ ans Bundesgericht und beantragen, dass den spanischen Steuerbehörden keine Informationen oder Unterlagen in Bezug auf E.________ zu übermitteln seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerderist bei Entscheiden auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG), wobei die Vorschrift von Art. 46 Abs. 1 BGG betreffend Fristenstillstand nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 lit. d BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2024 wurde den Beschwerdeführern am 2. April 2024 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.03.019534.00049575 der Schweizerischen Post. Folglich begann die zehntätige Beschwerdefrist am Mittwoch, den 3. April 2024 zu laufen und endete am Freitag, den 12. April 2024.  
 
2.3. Gemäss dem Formular Sendeverfolgung Nr. 99.00.120001.13125571 der Schweizerischen Post wurde die vorliegende Beschwerde am 13. April 2024 aufgegeben. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) ersuchen die Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss.  
 
3.  
Im Ergebnis ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde mit Entscheid der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2) nicht einzutreten. Das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos (vgl. Urteil 2C_995/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2.6 und 3.5). 
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti