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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_139/2022  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichter Hartmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden; Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, 
vom 24. November 2021 (A 21 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der in U.________/GR wohnhafte Rentner A.________ erhielt 2019 für seine bei der Mutter im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Tochter B.________ (geb. 2001), die in Wien studiert, eine AHV- und zwei BVG-Kinderrenten. Während die AHV-Kinderrente direkt an die Tochter ausbezahlt wurde, überwies A.________ jeweils die Beträge der BVG-Kinderrenten an seine Tochter. In der Steuererklärung 2019 deklarierte A.________ die AHV-Kinderrente (Fr. 9'924.--) nicht und machte für die beiden BVG-Kinderrenten (total Fr. 8'832.--) einen Abzug für Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder geltend. In den Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die AHV-Kinderrente auf und kürzte die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder auf Fr. 3'112.-- mit der Begründung, dass die Unterhaltsbeiträge nur bis zur Volljährigkeit abzugsfähig seien. Gleichzeitig gewährte die Steuerverwaltung A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern den hälftigen Abzug für Kinder in Ausbildung mit der Begründung, dass ab Volljährigkeit des Kindes beiden Elternteilen je der halbe Kinderabzug zustehe. 
 
B.  
Eine Einsprache A.________s gegen die Veranlagungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer 2019 blieb, soweit hier erheblich, erfolglos. Eine Beschwerde A.________s gegen den Einspracheentscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, am 24. November 2021 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar 2022 beantragt A.________, die Kinderrenten seien bei ihm nicht als Einkommen zu berücksichtigen, eventualiter sei ihm der volle Kinderabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu gewähren. Für den Fall, dass beide Anträge abgelehnt würden, bittet der Beschwerdeführer um eine verbindliche Auskunft betreffend den endgültigen Anspruch auf die Kinderrenten. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verzichtet mit Schreiben vom 7. April 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hält mit Schreiben vom 2. Mai 2022 an seinen Begehren fest und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer ein einziges Urteil gefällt, ohne im Dispositiv zwischen den beiden Steuerarten zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Dies ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten sind und wie zu entscheiden ist, oder sofern die sich stellenden Fragen im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Steuerrecht gleich geregelt sind (BGE 142 II 293 E. 1.2; 135 II 260 E. 1.3.2; Urteile 2C_952/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 1.2 und 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 1.1). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde.  
 
1.2. Die übrigen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unter Vorbehalt des Folgenden einzutreten.  
 
1.3. Gegenstand des Verfahrens der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist der Entscheid über verfahrensrelevante Rechtsfragen; für die Erteilung (allgemeiner) Rechtsauskünfte durch das Bundesgericht steht das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine verbindliche Auskunft betreffend den endgültigen Anspruch auf die Kinderrenten zu erteilen, ist daher, soweit die entsprechende Frage nicht im Rahmen der Behandlung der übrigen Anträge zu beantworten ist, nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2).  
 
2.2. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 146 I 62 E. 3).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 83 E. 1.3). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 146 III 73 E. 5.2.2).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die AHV-Kinderrente geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, diese stehe dem Rentenbezüger zu. Gemäss einer von ihm eingeholten Auskunft müsse die Kinderrente zwingend für den Unterhalt der Kinder eingesetzt werden.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz ist mit Bezug auf die AHV-Kinderrente zum Schluss gelangt, diese stehe nicht dem - allenfalls volljährigen - Kind, sondern dem Bezüger der Hauptrente zu. Der Berechtigte habe diese Rente zu versteuern, und zwar auch dann, wenn er die Bezüge dem Kind überlasse. Gleich verhalte es sich im Übrigen auch mit Bezug auf die Leistungen aus beruflichen Vorsorgeeinrichtungen, woraus folge, dass Kinderrenten von derjenigen steuerpflichtigen Person zu versteuern seien, der die Hauptrente zustehe. Da vorliegend unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer eine AHV-Altersrente und zwei BVG-Altersrenten beziehe, habe er als rentenberechtigte Person die erwähnten Kinderrenten als Einkommen zu versteuern.  
 
3.2. Kinderrenten gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zählen ebenso wie Alterskinderrenten der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG zu den steuerbaren Einkünften aus Vorsorge. Hier ist einzig streitig, ob die entsprechenden Einkünfte dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Während dies hinsichtlich der BVG-Kinderrenten (zu Recht; siehe dazu BGE 147 V 2 E. 4) nicht mehr umstritten ist, ist der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Vorinstanz nach wie vor der Auffassung, dass die AHV-Kinderrenten nicht ihm zuzurechnen seien.  
 
3.3.  
 
3.3.1. AHV-Renten und Renten der Invalidenversicherung müssen von den Rentenberechtigten deklariert werden und unterliegen bei ihnen der Steuer. Aus Art. 22ter Abs. 1 AHVG, wonach Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben, hat das Bundesgericht abgeleitet, dass solche Renten beim Rentenberechtigten steuerlich zu erfassen sind, und zwar unabhängig von einer Weiterleitung der Rente an ein Kind, beruhe diese auf einer entsprechenden familienrechtlichen Verpflichtung oder erfolge sie freiwillig (Urteil 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.5 sowie Urteil 2A.536/2001, RF 57/2002 S. 632 E.3.1 für eine Invalidenkinderrente).  
 
3.3.2.  
 
3.3.2.1. Während wie dargelegt gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG Kinderrenten grundsätzlich dem Empfänger der Altersrente zustehen, sieht Art. 22ter Abs. 2 letzter Satz AHVG ausdrücklich vor, dass der Bundesrat die Auszahlung von Kinderrenten für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) regeln kann, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (vgl. ebenso Art. 35 Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).  
 
3.3.2.2. Von dieser Kompetenz (vgl. BGE 134 V 15 E. 3.5) hat der Bundesrat durch den Erlass von Art. 71ter der Verordnung vom Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Dabei sah Art. 71ter AHVV ursprünglich (Fassung vom 14. November 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002; AS 2002 199) lediglich vor, dass bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten oder getrennt lebenden Eltern die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen war, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zustand und es bei ihm wohnte. Gleiches galt mittels eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Fassung vom 28. Januar 2004, in Kraft seit 1. März 2004) auf Art. 71ter AHVV für Kinderrenten der Invalidenversicherung.  
 
3.3.2.3. Nachdem das Bundesgericht in mehreren Urteilen entschieden hatte, dass in Art. 82 IVV i.V.m. Art. 71ter AHVV ein qualifziertes Schweigen des Verordnungsgebers vorliege, d.h. (Dritt-) Auszahlungen der Invalidenkinderrente direkt an das mündige Kind nicht möglich seien (BGE 134 V 15; Urteil 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3; dabei wies das Bundesgericht in E. 3.5 ausdrücklich darauf hin, dass der Bundesrat auf dem Verordnungsweg gestützt auf Art. 35 Abs. 4 IVG auch für mündige Kinder eine analoge Regelung wie diejenige in Art. 71ter a.F. AHVV treffen könne), entschloss sich der Bundesrat zu einer Änderung von Art. 71ter AHVV. Art. 71ter AHVV (in der Fassung vom 24. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 AS 2010 4573) sieht nunmehr vor, dass sich bei Volljährigwerden des Kindes an der vorher praktizierten Auszahlung nichts ändert, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Alterskinderrenten können somit, wenn das volljährige Kind dies verlangt, seither direkt an dieses ausbezahlt werden (BGE 143 V 305 E. 5; anders für Kinderrenten der beruflichen Vorsorge, da dort eine Art. 71ter AHVV entsprechende Regel fehlt [BGE 147 V 2 E. 4]).  
 
3.3.2.4. Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das volljährige Kind für bei gegebenem Anspruch bestehende AHV-Kinderrenten (E. 3.3.1) verlangen kann, dass diese direkt an es - und nicht an den Rentenberechtigten - ausbezahlt werden. In steuerlicher Hinsicht bedeutet dies, dass zwar grundsätzlich wie nach der bisherigen Rechtsprechung AHV-Kinderrenten von den Rentenberechtigten zu deklarieren sind und bei ihnen der Steuer unterliegen; und zwar auch dann, wenn die Rente für ein volljähriges Kind bezogen, aber direkt an dieses weitergeleitet wird (Urteil 2C_164/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.3 m.H.). Verlangt das volljährige Kind hingegen, dass die Rente direkt an es ausbezahlt wird (was wie dargelegt unter der Herrschaft von Art. 71ter AHVV a.F. nicht möglich war) und wird diesem Antrag in Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen, so kann nicht (mehr) von einem Einkommenszufluss beim Rentenberechtigten ausgegangen werden. Diesfalls sind die betreffenden Einkünfte dem volljährigen Kind zuzurechnen; denn nachdem einem entsprechenden Antrag des volljährigen Kindes gemäss Art. 71ter Abs. 3 AHVV entsprochen wurde, besteht nur noch ein Anspruch auf Direktauszahlung an das volljährige Kind. Durch den Antrag auf Direktzahlung an das volljährige Kind findet beim Rentenberechtigten kein Einkommenszufluss statt. Es besteht kein Rechtsgrund mehr, die Zahlung an ihn zu leisten. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Rentenberechtigte bei den Vormundschaftsbehörden oder den Zivilgerichten einen anderen Direktzahlungsempfänger beantragt. Diesfalls ist der steuerlich relevante Einkommenszufluss gesondert zu prüfen. Erwirkt der Rentenberechtigte eine Direktzahlung an ihn selbst, so erfolgt bei ihm der steuerlich relevante Einkommenszufluss. Insoweit rechtfertigt es sich somit, die bisherige Rechtsprechung (welche an die Rechtslage vor dem 1. Januar 2011, d.h. vor dem Inkrafttreten von Art. 71ter Abs. 3 AHVV anknüpfte) zu präzisieren (vgl. in diese Richtung auch PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl., 2019, N 9 zu Art. 22 DBG).  
 
3.3.3.  
 
3.3.3.1. Für den vorliegend zu beurteilenden Fall ergibt sich aus dem bisher Ausgeführten, dass es für die einkommenssteuerliche Behandlung der 2019 bezogenen AHV-Kinderrente darauf ankommt, ob und gegebenenfalls inwieweit sie vom Beschwerdeführer und/oder von seiner Tochter, die am 18. Februar 2019 volljährig wurde, gestützt auf Art. 71ter Abs. 3 AHVV bezogen wurde.  
 
3.3.3.2. Da die Vorinstanz - unter Nichtbeachtung von Art. 71ter AHVV - davon ausgegangen ist, dass die direkte Ausrichtung der AHV-Kinderrente an die volljährige Tochter des Beschwerdeführers für die Steuerbarkeit der Rente bei diesem keine Rolle spiele, hat sie insbesondere nicht untersucht, ob die Tochter einen Antrag auf Direktauszahlung der Kinderrente gestellt hat; oder, ob infolge vormundschaftlichen oder zivilrichterlichen Anordnungen der Direktzahlungsempfänger anders geregelt wurde. Insoweit hat sie damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig untersucht und damit Bundesrecht verletzt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; 133 IV 293 E. 3.4; Urteile 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.3; 2C_508/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2.1; 2C_993/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 1.5; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4338; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Kommentar BGG, 2. Aufl., 2015. N 10 zu Art. 105 BGG m.H.; SJ 2011 I p. 58).  
 
3.3.3.3. Dies würde an sich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung führen, ob und gegebenenfalls ab wann die Tochter des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 71ter AHVV sich die AHV-Kinderrente hat auszahlen lassen. Von einer Rückweisung kann hier jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, ergibt sich doch der relevante Sachverhalt ohne Weiteres aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG; siehe wiederum SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, N 12 zu Art. 105 BGG m.H.) : Bei den Akten befindet sich die Rentenverfügung der SVA Graubünden vom 20. Februar 2019. Diese ist an die Tochter des Beschwerdeführers gerichtet und darin wird dieser ab dem Erreichen ihrer Volljährigkeit, d.h. für den Zeitraum ab März 2019 eine AHV-Kinderrente von monatlich Fr. 827.-- zugesprochen. Gestützt auf diese Verfügung muss somit davon ausgegangen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihren Anspruch auf direkte Rentenauszahlung ab Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht hat und diesem entsprochen worden ist. Dementsprechend ist die AHV-Kinderrente in steuerlicher Hinsicht dem Beschwerdeführer nur bis und mit Februar 2019 zuzurechnen, d.h. seine Renteneinkünfte sind entsprechend zu korrigieren (Einkünfte aus AHV-Kinderrente von Fr. 1'654.-- [= Fr. 827.-- x 2] anstelle von bisher Fr. 9'924.-- [= Fr. 827.-- x 12]).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Besteuerungsrecht für die Kinderrenten stehe nicht der Schweiz zu, da Grund für diese Zahlungen nicht seine frühere Arbeit sei, sondern diese deshalb erfolgt seien, weil er eine Tochter im Fürstentum Liechtenstein habe. Die Alterskinderrenten seien kein Ruhegehalt. Somit seien Art. 18 und 19 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-FL; SR 0.672.951.43) nicht anwendbar, sondern es komme dessen Art. 21 zum Zuge, wonach andere Einkünfte ungeachtet ihrer Herkunft nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürften.  
 
4.2. Soweit die infrage stehenden Kinderrenten wie dargelegt von Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG erfasst werden (Kinderrenten der beruflichen Vorsorge sowie AHV-Kinderrente bis und mit Februar 2019), verletzt die entsprechende Unterwerfung unter die schweizerische Steuerhoheit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon wegen der Zurechenbarkeit dieser Einkünfte an den Beschwerdeführer nicht die Regeln des DBA CH-FL. Sowohl die Kinderrenten der beruflichen Vorsorge als auch die AHV-Kinderrente werden im Übrigen in Abhängigkeit vom früheren Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers, d.h. der Leistung entsprechender Beiträge durch ihn und nicht etwa unabhängig davon, bezahlt und unterliegen deshalb nicht Art. 21 Abs. 1, sondern Art. 18 bzw. 19 DBA CH-FL (vgl. zur Abgrenzung von Einkünften nach Art. 18 und 19 DBA CH-FL von jenen nach Art. 21 Abs. 1 DBA CH-FL MARINA ZÜGER/JULIA VON AH, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH/RENÉ MATTEOTTI [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N 140 zu Art. 18 unter Verweis auf OECD Kommentar Art. 18 N 26).  
 
III. Kantonale Steuern  
 
5.  
Für die kantonalen Steuern ergibt sich zunächst hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Erfassung der AHV-Kinderrente bei ihm statt seiner Tochter das Gleiche, wie bereits zur direkten Bundessteuer ausgeführt wurde (E. 3). Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000), der, da Art. 7 Abs. 1 StHG den Kantonen hinsichtlich der Steuerbarkeit der Einkünfte aus Vorsorge keinen Freiraum einräumt, (bloss) die bundesrechtlichen Vorgaben umsetzt und dem darüber hinaus kein eigener Gehalt zukommt, sind die Renteneinkünfte des Beschwerdeführers und insbesondere die Kinderrenten gleich wie gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG steuerlich zu erfassen, d.h. mit Bezug auf die 2019 geflossene Kinderrente aus beruflicher Vorsorge allein beim Beschwerdeführer und hinsichtlich der AHV-Kinderrente - wie dargelegt (E. 3) - für die bis und mit Februar 2019 zugeflossenen Renten. Als unbegründet erweist sich im Übrigen, wie bereits für die direkte Bundessteuer dargelegt, der Vorwurf, durch diese Besteuerung verletze die Vorinstanz die Zuteilungsregeln des DBA CH-FL. 
 
 
6.  
Zu beurteilen bleibt damit der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur den halben Kinderabzug gewährt. Seine Tochter erhalte von ihm jährlich Fr. 18'756.--. Gemäss Internetrecherchen betrügen die Lebenshaltungskosten für Studierende in Österreich ca. EUR 950.-- pro Monat, so dass seine Zahlungen an die Tochter vollständig für deren Lebensunterhalt genügten. 
 
6.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. lit. g StG/GR werden vom Reineinkommen für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, Fr. 9'000.-- vom Reineinkommen abgezogen, wobei bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit volljährigen Kindern in Ausbildung der Kinderabzug jedem Elternteil zur Hälfte gewährt wird, wenn beide Elternteile an den finanziellen Unterhalt beitragen.  
 
6.2. Abgesehen davon, dass angesichts der dargelegten Regelung bei volljährigen Kindern in Ausbildung schon fraglich ist, ob selbst bei Bestreitung des Kindesunterhalts durch einen Elternteil zur Hauptsache die Gewährung des vollen Kinderabzugs in Betracht fällt, solange der andere Elternteil auch etwas an den Unterhalt des volljährigen Kindes beiträgt (wovon die Vorinstanz offenbar ausgeht), legt der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht in einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise (vgl. dazu vorne E. 2.2) dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche diese zum Schluss führte, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er zur Hauptsache für den Unterhalt seiner Tochter aufkomme, offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sein soll. Auch unter Annahme, der Tochter seien die gesamten Kinderrenten von insgesamt Fr. 18'756.-- zugeflossen, ist damit angesichts des mangelnden Nachweises der tatsächlichen Lebenshaltungskosten der Tochter des Beschwerdeführers, noch nicht nachgewiesen, dass dieser deren Lebenshaltungskosten zur Hauptsache trug. Es ist insbesondere keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz von erheblichen Unterhaltsleistungen auch der Kindsmutter ausgegangen ist und es zudem abgelehnt hat, für die Bestimmung der Höhe der Lebenshaltungskosten der Tochter einfach auf vom Beschwerdeführer eingereichte Erhebungen betreffend die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von Studierenden in Österreich abzustellen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürften die Lebenshaltungs- und insbesondere die Wohnkosten Studierender in Wien erheblich höher liegen als im Landesdurchschnitt. Wird zusätzlich veranschlagt, dass die Tochter des Beschwerdeführers regelmässig, wenn auch nicht allwöchentlich, von Wien an den weit entfernten Wohnort ihrer Mutter ins Fürstentum Liechtenstein zurückkehrte, ist es daher unter dem Blickwinkel des Willkürverbots von Art. 9 BV nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dem für den steuermindernden Umstand der hauptsächlichen Tragung der Lebenshaltungskosten beweisbelasteten Beschwerdeführer sei der dafür erforderliche Beweis nicht gelungen.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ist anzuweisen, den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen (d.h. unter Einbezug von [bloss] Fr. 1'654.-- anstelle von bisher Fr. 9'924.-- für die AHV-Kinderrente) sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern neu zu veranlagen. 
 
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen  
 
8.  
Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Gemeinwesen und dem Beschwerdeführer aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten war, steht ebenso keine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG) wie dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen haben (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, vom 24. November 2021 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vornahme der Veranlagung zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, vom 24. November 2021 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Vornahme der Veranlagung zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 800.-- dem Kanton Graubünden auferlegt. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: I. Rupf