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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_217/2023  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Isenschmid-Tschümperlin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2023 (2C 23 73). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 7. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'510.40 nebst Zins. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Streitwert stimme nicht und sei willkürlich unter die Grenze reduziert worden. Weshalb der vom Kantonsgericht angegebene Streitwert von Fr. 27'510.40 nicht zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Zulässig ist folglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). 
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen einen vorangegangenen Arrest. Er macht geltend, die verarrestierte Summe sei nicht in seinem Besitz, sondern in demjenigen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund des Arrests könne er die geforderte Summe nicht zahlen und es werde nun von ihm verlangt, doppelt zu bezahlen. Er habe dies in allen seinen Einsprachen genügend dargelegt. Bei alldem geht er jedoch nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das einen Rechtsöffnungsentscheid betraf, und zur Zuständigkeit ein. Es genügt den Rügeanforderungen auch nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Eingaben hinreichend begründet zu haben, und wenn er vorbringt, die gegenteiligen Erwägungen des Kantonsgerichts seien aus der Luft gegriffen oder "Bocksmist" und seine Einwände würden einfach ignoriert. Inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht detailliert auf. Darüber hilft nicht hinweg, dass er vereinzelt das Willkürverbot oder die Verfahrensfairness anruft. Soweit der Beschwerdeführer auf die Akten oder frühere Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von ihm verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg