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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_642/2022  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Beriger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Wulz, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Zivilrecht 
des Kantons Graubünden, 
Karlihof 4, 7000 Chur, 
Beschwerdegegner, 
 
Departement für Justiz, Sicherheit 
und Gesundheit Graubünden, 
Hofgraben 5, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Graubünden vom 10. Mai 2022 (U 21 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1958) stammt aus Bosnien und Herzegowina. Am 28. November 1998 heiratete er die mazedonische Staatsangehörige B.________. Am 21. Mai 1999 kam er im Rahmen des Familiennachzugs zu dieser in die Schweiz. Er verfügt hier seither über eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Per 1. Mai 2002 trennte sich das Ehepaar, bevor die Ehe am 15. November 2005 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.  
 
A.b. Zwischen 2007 und 2013 war A.________ während insgesamt 8.5 Monaten im Rahmen von (Kurzzeit-) Anstellungen erwerbstätig, während das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: Migrationsamt) seine Jahresaufenthaltsbewilligung jeweils verlängerte.  
 
A.c. Im Juli 2013 erlitt A.________ während eines Urlaubs in Bosnien und Herzegowina einen Herzinfarkt und kehrte im November 2013 in die Schweiz zurück. Ab dem 24. Februar 2014 bezog er Sozialhilfeleistungen, da er keiner existenzsichernden Tätigkeit mehr nachging. Die Unterstützungsleistungen beliefen sich bis Ende Februar 2021 auf Fr. 103'148.--.  
 
A.d. Die Sozialversicherungsanstalt Graubünden (nachfolgend: SVA) sprach A.________ am 7. Oktober 2016 vom 1. September 2014 bis zum 31. März 2015 eine befristete, ganze IV-Rente (100 %) zu. Ab dem 1. April 2015 ging die SVA von einem IV-Grad unter 40 % aus, weshalb sie einen Anspruch auf Rentenleistungen verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auf sein erneutes Gesuch hin anerkannte die SVA am 10. Oktober 2019 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und sprach ihm eine halbe IV-Rente (IV-Grad 57 %) ab dem 1. Februar 2019 zu; sie erachtete eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Stressbelastung zu 50 % als zumutbar. Seit dem 1. Juli 2020 bezieht A.________ Ergänzungsleistungen zu seiner AHV/IV-Rente.  
 
B.  
Am 16. Juli 2020 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) am 28. Januar 2021 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 10. Mai 2022 teilweise gut, hob Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids (unentgeltliche Rechtspflege) auf und wies die Angelegenheit diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an das DJSG zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ beantragt vor Bundesgericht, Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. nicht zu widerrufen. Eventuell sei Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und das Migrationsamt anzuhalten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. nicht zu widerrufen und ihn (lediglich) zu verwarnen. Allenfalls sei Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen, was die Abteilungspräsidentin am 17. August 2022 getan hat. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
Das DJSG beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet - wie das Verwaltungsgericht - darauf, sich zu dieser weiter zu äussern. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer kann im Hinblick auf seine mehr als 20-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz in vertretbarer Weise geltend machen, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 ff.; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter folgenden Vorbehalten an die Hand zu nehmen: Nicht einzutreten ist auf den subeventualiter gestellten Antrag, das Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen; der Antrag geht über den Streitgegenstand (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) hinaus. Vor Bundesgericht kann dieser nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2). Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, wird im Folgenden darauf nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 II 404 E. 10.1, je mit Hinweisen).  
 
3.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (SR 142.20) kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Neben seiner Rente beziehe er Ergänzungsleistungen und keine Sozialhilfe. Weiter seien die ausgerichteten Fürsorgeleistungen nicht erheblich und deren Bezug einzig auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, Ergänzungsleistungen würden zwar keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellen. Sie seien aber zumindest dann Fürsorgeleistungen im Sinne des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache deckten, während die Invalidenrente nur in ganz untergeordneter Weise hierzu beitrage. Weiter sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers sowie die künftige ungünstige finanzielle Entwicklung auf längere Sicht einen Widerrufsgrund bildeten (vorinstanzliches Urteil E. 3.5).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (Urteile 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" bestehen muss (Urteil 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.4 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht unter den Begriff der Sozialhilfe (BGE 141 II 401 E. 6.2.3; 135 II 265 E. 3.7 sowie eingehend Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt daher keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c (bzw. Art. 62 Abs. 1 lit. e) AIG dar (vgl. BGE 141 II 401 E. 6.2.3; 135 II 265 E. 3.7 sowie ausführlich Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.2.3. Allerdings entfällt der zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bestehende Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht, wenn die betroffene Person zukünftig infolge Pensionierung oder Frühpensionierung eine AHV-Rente bezieht und aufgrund der geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein wird. Die betroffene Person, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt, kann sich mit anderen Worten nicht darauf berufen, dass sie in Zukunft pensioniert (bzw. frühpensioniert) und der Sozialhilfebezug dannzumal durch Ergänzungsleistungen abgelöst werden wird. Die künftigen Ergänzungsleistungen belasten die öffentlichen Finanzen ebenfalls (BGE 135 II 265 E. 3.7), was bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs berücksichtigt werden darf (Urteile 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.2.2, je mit Hinweisen).  
 
3.3. Vorliegend verhält es sich jedoch - wie im Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 - anders:  
 
3.3.1. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (10. Mai 2022), welcher vor Bundesgericht Anfechtungsgegenstand bildet (sog. Devolutiveffekt, vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5; 136 II 539 E. 1.2) und auf dessen Sachverhalt abgestellt wird (Art. 105 Abs. 1 BGG), bezog der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr. Er erhält seit dem 1. Juli 2020 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV/IV-Rente, wie sie ihm die SVA bzw. der regionale Sozialdienst am 1. und 7. Dezember 2021 zugesprochen haben. Die Vorinstanz war seit dem 10. Dezember 2021 hierüber informiert (vgl. vorinstanzliches Urteil Sachverhalt, Ziff. 16 und E. 3.3). Die Gemeinde U.________ hatte ihrerseits am 13. Dezember 2021 bestätigt, dass sie dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2022 keine Sozialhilfeleistungen mehr ausrichte (vgl. Akten der Vorinstanz Nr. C "Beilagen der Beschwerdegegnerin"; Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bestand demnach zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils, auf den abzustellen ist (Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.7, zur Publikation vorgesehen), somit seit längerer Zeit nicht mehr.  
 
3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit andauern, das heisst die Sozialhilfeabhängigkeit noch bestehen, und sei es auch nur für eine überschaubare Zeitspanne. Dies ist nicht der Fall, wenn die betroffene Person - wie hier - zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits seit Monaten eine AHV/IV-Rente mit Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. hierzu Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.7, zur Publikation vorgesehen). Wenn zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr besteht, kann nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden (Urteil 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.7, zur Publikation vorgesehen). Dass es vorliegend um die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und nicht einer Niederlassungsbewilligung geht, ändert hieran nichts: Der Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit als solcher deckt sich in Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG unabhängig davon, ob diese nun "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegen muss oder nicht (vgl. vorn E. 3.2.1).  
 
4.  
 
4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und der entsprechende Widerrufsgrund somit nicht gegeben war. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorn E. 1). Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist antragsgemäss aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.  
 
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Rügen der Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG (Verhältnismässigkeit und fehlende Verwarnung) sowie Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) weiter einzugehen. Ebensowenig ist erforderlich, den Eventualantrag des Beschwerdeführers zu behandeln. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich seinerseits als gegenstandslos.  
 
5.  
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 65, Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die vor Bundesgericht eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 3'605.50 erscheint nicht angemessen, da es vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gab. Die Entschädigung ist daher auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Die Vorinstanz wird über die Kosten für die kantonalen Verfahren neu zu befinden haben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Mai 2022 wird aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 
 
2.  
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt Christian Wulz für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
2.3. Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für die kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: J. Beriger