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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1043/2022  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (VB.2022.00175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der türkische Staatsangehörige A.________, geboren 1962, reiste 1981 zum Verbleib bei seiner damaligen Schweizer Ehefrau in die Schweiz ein. Ihm wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis zum 22. Mai 2024. Am 30. April 2018 wurde er migrationsrechtlich wegen seiner aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultierenden erheblichen Schulden verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bis Mai 2019 stiegen die Schulden auf gut Fr. 993'000.-- an. Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte das Migrationsamt A.________ mit, dass es einstweilen von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung bzw. einer Rückstufung absehe, da er seit Mai 2019 seine Schulden auf Fr. 956'660.-- verringert habe. Gleichzeitig wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass man von ihm erwarte, dass er künftig lückenlos seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und seine Schulden abbaue. In einem Jahr werde seine Situation erneut überprüft und würde er die Erwartungen nicht erfüllen, so habe er mit einer Rückstufung bzw. dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen. 
 
B.  
Nachdem der Betreibungsregisterauszug am 21. Dezember 2020 wieder höhere Schulden, insgesamt von Fr. 979'320.--, auswies, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. September 2021 die Niederlassungsbewilligung und ordnete nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung an (Rückstufung). Zugleich ordnete es an, dass die Bewilligungsverlängerung an die in der Verfügung erwähnten Bedingungen (Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher er seinen Lebensunterhalt decken kann; lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen; nachhaltige Sanierung seiner Schulden entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten; strafloses Verhalten) geknüpft werde. 
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. Februar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022). 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vom Migrationsamt in der ursprünglichen Verfügung formulierte Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher er seinen Lebensunterhalt decken kann" aufzuheben. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und lässt sich im Übrigen nicht vernehmen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; vgl. Urteile 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1; 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, eventualiter auf Rückweisung zur Neubeurteilung der Angelegenheit sowie subeventualiter auf Aufhebung einer Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, muss die beschwerdeführende Partei einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 1.2). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verlangt, es sei von der Rückstufung abzusehen. Es liegt daher ein zulässiges Rechtsbegehren vor. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, indem die Vorinstanz Unterlagen eingefordert, diese nach Erhalt geprüft und Unstimmigkeiten und Unklarheiten "eigenmächtig" gewürdigt habe, ohne zu deren Interpretation das rechtliche Gehör zu gewähren und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, weitere Beweismittel und Tatsachen zu nennen, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
 
3.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Die Behörde hat ihre Begründung nicht den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt grundsätzlich, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; Urteil 2C_329/2022 vom 27. September 2023 E. 3.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 aufgefordert, verschiedene Unterlagen wie Steuererklärungen, einen Bericht betreffend Schuldensanierung, eine Auflistung über seine Auftragslage, Einnahmen und Ausgaben und allfällige Jahresabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnung einer gelöschten Gesellschaft, Belege über Guthaben der zweiten Säule sowie einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister inkl. Verlustscheinregister einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung grösstenteils nicht nach und reichte lediglich den Betreibungs- inkl. Verlustscheinregisterauszug sowie einige Rückzahlungsbestätigungen und Zahlungsbelege ein. Es wird nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer verwehrt gewesen wäre, sich zu den eingereichten Unterlagen zu äussern bzw. weitere Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen können, bzw. hätte dies noch wirksamer tun können, wenn er der Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung der Unterlagen Folge geleistet hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) seien nicht erfüllt. 
 
4.1. Zunächst sind die gesetzlichen Grundlagen und ihre Auslegung durch die Praxis darzustellen.  
 
4.1.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sog. Rückstufung). Als Integrationskriterium gilt unter anderem die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.4; Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.1 f.).  
 
4.1.2. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGE 148 II 1 E. 5.2 f., 6.3 f.; Urteile 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.4; 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.3).  
 
4.1.3. Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.5).  
 
4.2. Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wird bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dann anzunehmen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.  
 
4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt eine Schuldenwirtschaft für sich allein nicht. Vorausgesetzt ist eine Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sein, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3).  
 
4.2.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.2; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2; 2C_847/2021 vom 5. April 2022 E. 3.2.2).  
 
4.3. Vorliegend hatten sich gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung die bereits hohen Schulden des Beschwerdeführers trotz der migrationsrechtlichen Verwarnung vom 30. April 2018 (vgl. vorne Sachverhaltsabschnitt A.) zwischen Dezember 2017 (Fr. 352'520.40) und Mai 2019 (Fr. 993'000.--), innerhalb rund eineinhalb Jahren, beinahe verdreifacht. Der Beschwerdeführer vermochte seine Schulden danach für die Zeitspanne zwischen Mai 2019 und November 2019 in relativ bescheidenem Umfang (ca. 4 Prozent des Gesamtbetrags) zu reduzieren (Fr. 956'660.--). Nach der Mitteilung des Migrationsamts vom 29. November 2019 (vgl. Sachverhaltsabschnitt A.) stiegen die Schulden wieder an (gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. Dezember 2020 auf Fr. 979'320.--, gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2021 auf Fr. 983'352.-- und zuletzt gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2022 auf Fr. 989'065.--). Dazu kommen gemäss verbindlicher Sachverhaltsdarstellung drei weitere Forderungen (Fr. 217'676.20; Fr. 2'059.85; Fr. 3'000.--) und eine Forderung unbekannter Höhe, gegen die der Beschwerdeführer allesamt Rechtsvorschlag erhoben hat, sowie vier weitere Betreibungen im Jahr 2022. Seit der Aufforderung im November 2019, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und Schulden abzubauen, sind die Schulden damit insgesamt um mindestens Fr. 32'405.-- gestiegen.  
Der Beschwerdeführer reichte sodann vor der Vorinstanz fünf Zahlungsbelege (Fr. 585.89; Fr. 1'000.--; Fr. 664.80; Fr. 275.--; Fr. 360.35) ein, welche belegen, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden. 
Ferner reichte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz Kopien von drei E-Mails mit Rückzahlungsbestätigungen privater Schulden (Fr. 4'000.--; Fr. 1'000.--; Fr. 2'000.--) ein. Die Würdigung der Vorinstanz, die Belege hierfür seien mangelhaft, da die E-Mails keine Unterschrift trügen und keine Belege für den Eingang der Zahlungen vorhanden seien, ist nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt, sondern grundsätzlich an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 2C_5/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.4). 
Fest steht somit, dass bereits das Ausmass der unter neuem Recht aktualisierten Verschuldung von zuletzt Fr. 989'065.-- auf eine ernsthafte Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung hindeutet. Für ein Integrationsdefizit spricht sodann, dass der Schuldenberg seit November 2019 trotz der bereits hohen Schuldenlast und der Aufforderungen zur Schuldensanierung nochmals anwuchs. 
 
4.4. Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob die Schuldenwirtschaft mutwillig erfolgte (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbständig mit einer Einzelfirma in der Umzugs- und Reinigungsbranche tätig ist. Jedes wirtschaftliche Handeln birgt Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (vgl. Urteile 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 3.4.3; 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2.2). In der Verwarnung vom 30. April 2018 wies das Migrationsamt den Beschwerdeführer indes aufgrund seiner aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultierenden Schulden explizit darauf hin, er müsse seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Im November 2019 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er überdies seine Schulden abzubauen habe. Dass der Beschwerdeführer trotz der behördlichen Aufforderungen und der hohen Schuldenlast an seiner unternehmerischen Tätigkeit festhielt und erneut Schulden anhäufte, ohne dass er angemessene Bemühungen wie einen Schuldensanierungsplan oder eine entsprechende Suche auf dem Arbeitsmarkt belegen könnte, lässt auf fehlende Einsicht schliessen.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer stellt sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Verschuldung sei nicht mutwillig erfolgt.  
 
4.5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verlustscheinsumme steige bei bestehenden alten Schulden mit jedem Versuch der Gläubiger, diese Beträge erneut in Betreibung zu setzen, stützt er sich auf Sachverhaltselemente, die in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Grundlage finden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge fehlt (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, seine Bemühungen wären von Erfolg gekrönt gewesen, wenn die Covid-19-Pandemie nicht gekommen wäre. Er habe einen "Rückschlag" erlitten, als das Zügel- bzw. Transportgewerbe grosse Schwierigkeiten bekommen habe, da viele Personen niemanden mehr für Reinigungsdienste und Umzüge in die Wohnung liessen.  
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers bleiben indessen unbelegt: Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer auf, verschiedene Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen. Er kam dieser Aufforderung grösstenteils nicht nach (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Er legte insbesondere keine Dokumente vor, die es der Vorinstanz ermöglicht hätten, zu beurteilen, welche Aufträge er vor, während und nach der Covid-19-Pandemie akquirieren konnte. In Missachtung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) basiert sein Vorbringen, der erneute Schuldenanstieg stehe im Zusammenhang mit der Pandemie, auf einem Sachverhalt betreffend unmöglicher Akquirierung, der von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde. Eine entsprechende Sachverhaltsrüge fehlt (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
4.6. Zusammenfassend ist - auch wenn die geleisteten Zahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten sind - der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllte (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) und damit das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Ordnung nicht erfüllte (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Die Voraussetzungen der Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG) sind erfüllt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Rückstufung sei nicht verhältnismässig. 
 
5.1. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6; 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Rückstufung sei nicht geeignet.  
 
5.2.1. Sie führe dazu, dass der Beschwerdeführer jährliche Bewilligungsverfahren zu durchlaufen hätte und die meiste Zeit des Aufenthalts nicht mehr über eine gültige Bewilligung verfügen würde, was die Suche nach einer unselbständigen Tätigkeit gefährden könnte.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Besitz lediglich einer Aufenthaltsbewilligung seine Arbeitssuche erschwere, was dem Ziel der Rückstufung widerspreche, so mag dies zutreffen. Er übersieht aber, dass die Aufenthaltsbewilligung - regelmässig als Vorstufe zur Niederlassungsbewilligung - die Arbeitstätigkeit zulässt und zahlreiche Personen gestützt auf eine solche einer Arbeit nachgehen (vgl. Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.3.1). 
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer macht sodann unter Verweis auf Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 geltend, die Rückstufung sei nicht geeignet, da eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt unwahrscheinlich sei.  
Der Vergleich mit Urteil 2C_158/2021 stösst zunächst aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung der Rückstufung ins Leere: In 2C_158/2021 sollten die mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den dortigen Beschwerdeführer dazu bringen, seine Deutschkenntnisse und Arbeitssuchbemühungen zu verbessern, da dieser jahrelang kaum erwerbstätig war und es absehbar wurde, dass die in der Vergangenheit bestandene Sozialhilfeabhängigkeit auch in Zukunft fortdauern würde, zumal sich der dortige Beschwerdeführer nur "mehr oder weniger intensiv" um Arbeit bemüht hatte. 
Vorliegend ist der Beschwerdeführer - anders als in Urteil 2C_158/2021 - seit Jahrzehnten in der Schweiz erwerbstätig und nicht von der Sozialhilfe abhängig. Auch geht es nicht darum, überhaupt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern Anreize zu schaffen, dass der Beschwerdeführer von seiner defizitären selbständigen Erwerbstätigkeit absieht und eine Anstellung anstrebt, um seine Schulden in den Griff zu kriegen. Die Rückstufung soll gemäss der Vorinstanz den Beschwerdeführer insbesondere dazu veranlassen, seinen Lebensstandard an seine finanziellen Möglichkeiten anzupassen und ein Einkommen zu erzielen, das keine weitere Verschuldung zur Folge hat. 
Der Vergleich mit dem Urteil 2C_158/2021 geht sodann aufgrund unterschiedlicher Chancen auf dem Arbeitsmarkt fehl: Die Rückstufung in jenem Urteil erschien gegenüber dem dortigen Beschwerdeführer unverhältnismässig, da sie im Hinblick auf das Alter von (mindestens) 62 Jahren nicht mehr geeignet war, den dortigen Beschwerdeführer dazu zu veranlassen, sich stärker am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Der Betroffene war seit 22 Jahren lediglich während eines Jahres und acht Monaten auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen. Es hatten für ihn faktisch keine ernsthaften Aussichten mehr darauf bestanden, dass er sich auf dem ersten Arbeitsmarkt noch namhaft hätte integrieren können (vgl. Urteil 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.3.1; E. 7.1). 
Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar ähnlich alt (61 Jahre); die Vorinstanz schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung bei ihm jedoch als erhöht ein, da er über jahrelange Erfahrung und vorweisbare Referenzen verfüge, und zudem die Aussichten auf eine Anstellung in der Reinigungsbranche deutlich besser seien als in vielen anderen Branchen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Vielmehr bringt er selbst vor, er könne Erfahrungen in der Akquise von Umzugsaufträgen und in der Geschäftsführung eines Unternehmens vorweisen. Das Alter ist im Übrigen nicht alleine massgebend: In einem Einzelfall (Urteil 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021) war für den dortigen 66-jährigen Beschwerdeführer mit erheblichem Vermögen die bei einer Rückstufung an die Aufenthaltsbewilligung geknüpfte Bedingung, einen nachhaltigen Rückzahlungsplan inkl. Aufzeigen von Möglichkeiten zur Generierung von zusätzlichem Einkommen trotz Erreichen des AHV-Alters vorzulegen, verhältnismässig (Urteil 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.4.1). 
 
5.2.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Rückstufung sei auch insofern nicht geeignet, als eine spätere Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht im öffentlichen Interesse und insbesondere nicht im Interesse der Gläubiger sei.  
Ob sich der Beschwerdeführer bereits bei der Rückstufung auf die Auswirkungen einer allfälligen späteren Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann, erscheint fraglich (vgl. dazu E. 6.3 hiernach). Ohnehin wäre aber das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers durch das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ausgewiesen; ferner sind Gläubigerinteressen praxisgemäss nicht ausschlaggebend (vgl. Urteile 2C_701/2022 vom 20. Juli 2023 E. 6.5; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2; 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.7; 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 7). Im Übrigen besteht ein offensichtliches öffentliches Interesse daran, dass die Schulden nicht weiter ansteigen. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Rückstufung sei weder erforderlich noch zumutbar.  
 
5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückstufung sei nicht erforderlich, was die Historie der Bemühungen um Schuldenreduktion belege, zeigt er nicht auf, inwiefern mildere Mittel zur Erreichung einer nachhaltigen Verhaltensänderung führen könnten: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammenden Schuldenbergs bereits 2018 verwarnt. Die Wirkung der Verwarnung auf den Beschwerdeführer war jedoch nicht nachhaltig. Ab November 2019 stiegen die Schulden erneut kontinuierlich an. Es kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich durch eine erneute Verwarnung zu einer langfristigen Verhaltensänderung motivieren liesse (vgl. Urteil 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.4.1).  
 
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer ferner sinngemäss rügt, die Rückstufung sei unzumutbar, und vorbringt, er sei bereits wegen seiner Schulden mit Existenzängsten und Aussichtslosigkeitsgefühlen psychisch schwer belastet und werde nun durch die jährlichen Bewilligungsverfahren zusätzlich schwer belastet, so ist dies zwar nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer macht indes nicht substanziiert geltend, dass die Schwelle einer Krankheit erreicht worden wäre.  
 
5.3.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, ist - auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht - geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass er seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier sein Familienleben weiter pflegen kann. Es ist ihm zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (vgl. Urteil 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.4.2). Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu erfolgen (vgl. Urteile 2C_711/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 5.4.2; 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.4).  
 
6.  
In einem Subeventualantrag begehrt der Beschwerdeführer schliesslich, die in der Rückstufungsverfügung auferlegte Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ("Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher er seinen Lebensunterhalt decken kann") sei aufzuheben. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bedingung sei unverhältnismässig: Die Vorinstanz verlange damit, dass zum Vornherein sehr unwahrscheinlich von Erfolg gekrönte Bemühungen getätigt würden. Die "Auflage" erweise sich als kontraindiziert und schikanös, da der Beschwerdeführer daneben auch noch so viel Geld erwirtschaften müsse, dass er seine Schulden massgeblich abbauen könne.  
 
6.2. Das Argument, die Suche nach einer Anstellung hindere den Beschwerdeführer daran, genügend Mittel für den ebenfalls geforderten Schuldenabbau zu generieren, ist nicht stichhaltig: Während der Beschwerdeführer mit seiner Einzelfirma im Umzugs- und Reinigungsgewerbe über die letzten Jahre über Fr. 900'000.-- Schulden angehäuft hat, ist eine Anstellung kaum mit wirtschaftlichen Risiken behaftet (vgl. Urteile 2C_643/2021 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1; 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3; 2C_396/2011 vom 26. April 2012 E. 2.2), sodass der Beschwerdeführer mit dem allfällig die Lebenshaltungskosten übersteigenden Einkommen seine Schulden abbauen kann.  
Angesichts der hohen Schuldenlast und der bisher fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers, die unrentable selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer wirtschaftlich lohnenden unselbständigen Erwerbstätigkeit aufzugeben, erscheint die Bedingung geeignet und erforderlich, eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen. Die Vorinstanz hat die Bedingung ferner insofern relativiert, dass das Migrationsamt später zu prüfen hat, ob sich der Beschwerdeführer bemühte, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er den Lebensunterhalt bestreiten könne. Sollte es ihm trotz erheblicher ununterbrochener und nachweisbarer Anstrengungen nicht gelingen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzutreten, so sei dies entsprechend zu berücksichtigen.  
 
6.3. Die Bedingung erscheint schliesslich auch nicht übermässig, da ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur möglich ist, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot genügen (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6; 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).  
 
6.4. Zusammenfassend ergibt sich vorliegend, dass sowohl die Rückstufung an sich als auch die an die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geknüpfte Bedingung, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, für den Beschwerdeführer verhältnismässig erscheinen. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt auch insofern kein Bundesrecht.  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner