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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_648/2023  
 
 
Verfügung vom 2. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juli 2023 (PQ230031_O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juli 2023, mit welchem dieses die von der Beschwerdeführerin (Mutter des volljährigen Sohnes und Beschwerdegegners, für welchen seit 26. März 2020 eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung besteht) im Zusammenhang mit ihrem Anliegen, als Beistandsperson eingesetzt zu werden, eingereichte Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der KESB bzw. den abweisenden Entscheid des Bezirksrates abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in die hiergegen eingereichte Beschwerde der Mutter vom 30. August 2023, 
in die Eingabe der Mutter vom 21. September 2023, mit welcher sie ihre Beschwerde zurückgezogen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_648/2023 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass angesichts der in der Rückzugserklärung und in einem weiteren Schreiben vom 24. September 2023 erneut zur Sache erfolgenden Ausführungen einzig der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Sohn sich dagegen ausgesprochen hatte, dass seine Mutter als Beiständin eingesetzt würde (vgl. Urteil 5A_621/2023 vom 31. August 2023), und die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben an der Sache vorbeigehen, so dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten gewesen wäre, 
dass angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_648/2023 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli