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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1242/2020  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 22. September 2020 (S 2017 25 / 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft A.A.________ und B.A.________ u.a. vor, im Zeitraum vom 9. Februar 2000 bzw. 1. Oktober 2002 bis 30. April 2014 gegenüber Ärzten, Psychiatern sowie Hilfspersonen und Entscheidträgern der IV-Stelle U.________ einen nicht zutreffenden, sehr schlechten Gesundheitszustand von A.A.________ vorgespiegelt zu haben. Dadurch seien A.A.________ von Oktober 2002 bis April 2014 Leistungen der Invalidenversicherung von rund Fr. 387'822.-- zugegangen, obwohl sie keinen Anspruch gehabt habe. Wäre ihr Verhalten nicht durchschaut bzw. die Renten- und Hilflosenleistungen nicht per Ende April 2014 eingestellt worden, wären von A.A.________ bis zum Erreichen von deren AHV-Alter weitere Leistungen von mindestens Fr. 806'832.-- erschlichen worden. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A.A.________ mit Urteil vom 16. Mai 2017 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 26. November 2004 [Invaliden- und Kinderrente] bzw. vom 1. Oktober 2002 bis 23. April 2003 [Hilflosenentschädigung]) sowie vom Vorwurf des versuchten Betruges frei und des gewerbsmässigen Betruges schuldig. Es bestrafte sie mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen. Der Umfang des zu vollziehenden Strafanteils wurde auf 6 Monate, die Probezeit für den bedingt ausgefällten Strafanteil auf 2 Jahre festgesetzt. Mit demselben Urteil sprach das Strafgericht des Kantons Zug B.A.________ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 26. November 2004 [Invaliden- und Kinderrente] bzw. vom 1. Oktober 2002 bis 23. April 2003 [Hilflosenentschädigung]) sowie vom Vorwurf des versuchten Betruges und vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei und des gewerbsmässigen Betruges schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen. Der Umfang des zu vollziehenden Strafanteils wurde auf 12 Monate, die Probezeit für den bedingt ausgefällten Strafanteil auf 2 Jahre festgesetzt. 
A.A.________ und B.A.________ wurden verpflichtet, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 86'000.-- und Fr. 164'000.-- zu bezahlen. Die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte, u.a. des im Gesamteigentum von A.A.________ und B.A.________ stehenden Grundstückes in der Gemeinde V.________, wurde zwecks Sicherstellung der staatlichen Ersatzforderungen aufrechterhalten, bis entweder im Zwangsmassnahmenverfahren betreffend die Durchsetzung der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden oder sämtliche Forderungen getilgt, oder zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl A.A.________ als auch B.A.________ Berufung; die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung. Mit Urteil vom 22. September 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zug A.A.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig, begangen im Zeitraum vom 23. April 2003 bis 18. Juli 2011. Es verurteilte sie zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Mit demselben Urteil sprach das Obergericht des Kantons Zug auch B.A.________ des gewerbsmässigen Betruges schuldig, ebenfalls begangen im Zeitraum vom 23. April 2003 bis 18. Juli 2011, und verurteilte ihn zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die jeweils ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen wurde auf die ausgefällten Freiheitsstrafen angerechnet, die Probezeit auf jeweils zwei Jahre festgesetzt. 
A.A.________ und B.A.________ wurden verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, widerrechtlich erlangte Vermögenswerte den Betrag von Fr. 57'666.-- und von Fr. 149'450.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zug erkannte weiter, dass A.A.________ und B.A.________ der dem Staat aus der Ersatzforderung jeweils zugeflossene Betrag zurückerstattet wird, sofern und soweit sie die Bezahlung der jeweiligen Beträge an die IV-Stelle U.________ nachweisen. 
Die Beschlagnahme verschiedener Vermögenswerte, u.a. des im Gesamteigentum von A.A.________ und B.A.________ stehenden Grundstückes Nr. xxx in V.________, wurde nach wie vor zwecks Sicherung der Ersatzforderungen aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständigen Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 
 
D.  
Sowohl A.A.________ als auch B.A.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen jeweils einen vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem sei die IV-Stelle U.________ zu verpflichten, A.A.________ bis auf Weiteres eine IV Rente und "Hilflosenentschädigung nach IVG" auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 entsprach die Instruktionsrichterin dem Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung insoweit, als die Verwertung der im Gesamteigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht erfolgen darf bzw. keine weiteren Vollziehungsvorkehrungen getroffen werden dürfen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. September 2020 als letztinstanzlich kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheides und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181 E. 3.3; Urteile 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 3.1; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.1). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen der Beschwerdeführer kann daher nicht eingetreten werden. 
 
Dies trifft namentlich auf deren Antrag zu, die IV-Stelle U.________ sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine Invalidenrente und Hilflosenentschädigung auszurichten. Ebenso wenig kann auf Vorbringen eingegangen werden, mit welchen die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren eine Verletzung von Art. 53 Abs. 2 ATSG rügen (vgl. Beschwerde S. 27 f. [Ziff. 2.2-2.5 und C2.1 und 2.2] und S. 31 f. [Ziff. 31 f.]; Urteil 8C_515/2017 der I. Sozialrechtlichen Abteilung vom 20. Dezember 2017 E. 6) oder die sich pauschal gegen Verfahrenshandlungen der IV-Stelle U.________, deren "rechtswidrige Verfügungen" oder aber das Vorgehen von deren Mitarbeitern und beigezogener Polizeibeamter richten. Dies gilt namentlich, wenn die Beschwerdeführer den Ablauf des Gesprächs vom 9. September 2013 und damit einhergehend das Verhalten der Mitarbeiter der IV-Stelle U.________ kritisieren bzw. diesen ein diskriminierendes Verhalten vorwerfen oder aber geltend machen, dass dem schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu wenig Beachtung geschenkt worden sei (Beschwerde S. 10 ff.). 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, inwiefern nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Dabei muss sich diese mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Das Bundesgericht prüft Rügen der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur, soweit sie klar und detailliert erhoben und, soweit möglich, belegt sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E 1.3.1, 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Nicht einzutreten ist dementsprechend auf die "Rügen" der Beschwerdeführer, insoweit sich diese in der abstrakten Anrufung von angeblich verletzten Rechtsnormen erschöpfen (vgl. Beschwerde S. 5-8) oder aber sich kein Bezug zwischen den angerufenen Normen und dem Verfahrensgegenstand herstellen lässt (vgl. Beschwerde S. 10 [Ziff. B.3] und dort namentlich die Anrufung der Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, 2 und 3, Art. 32 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1, Art. 149, Art. 155 Abs. 1 und 2, Art. 306 Abs. 1, Art. 308 Abs. 1 und 3, Art. 310 Abs. 1 lit. a, Art. 311 Abs. 1, Art. 321 Abs. 1 und 2, Art. 325 Abs. 1 lit. f und g, Art. 355 Abs. 1, Art. 356 Abs. 1, "Art. 388 Abs. a" und Art. 393 StPO). Dasselbe gilt, insoweit die Vorbringen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügen. Das ist namentlich der Fall, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft pauschal auf die für die Beschwerdeführerin diagnostizierte Störung bzw. Art. 234 Abs. 2 StPO berufen (Beschwerde S. 10 [Ziff. B.3]). Aber auch, wenn sie eine nicht wirksame Verteidigung bzw. eine Verletzung von Art. 6 EMKR rügen (Beschwerde S. 12) und damit nicht ansatzweise ein sachlich nicht vertretbares respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung aufzuzeigen vermögen (vgl. Urteil 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 1.3). Die Beschwerdeführer legen überdies nicht dar und ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil, dass sie bereits vor Vorinstanz solche Rügen formuliert hätten bzw. weshalb ihnen dies nicht möglich war. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG bedeutet indes, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1.; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 IV 299; Urteile 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 4.2.2; 6B_90/2022 vom 27. April 2022 E. 2.2; 6B_362/2022 vom 22. Juni 2022 E. 3.1; 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 1.3.5; je mit Hinweisen und wiederum 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 1.3). Mithin fehlt es an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges, weshalb auch aus diesem Grund auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann. Dasselbe gilt schliesslich, wenn die Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren rügen, der Gutachter Prof. Dr. med. C.________ hätte die ihm für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens gesetzte Frist nicht eingehalten (Beschwerde S. 10 [Ziff. 2.2]).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Observation der Beschwerdeführerin sei rechtswidrig erfolgt und stelle einen schweren Eingriff in deren Privatsphäre dar. Die Ergebnisse der Überwachung seien unverwertbar. Nebst Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV habe die Vorinstanz auch das Gebot des fairen Verfahrens und damit Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV und u.a. Art. 140 f. StPO und Art. 179quater StGB verletzt (Beschwerde S. 8 f. und 12-23).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten und stehe fest, dass die vorliegend von der IV-Stelle U.________ in Auftrag gegebene und im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis 25. Mai 2012 an sieben Tagen und im Zeitraum vom 16. bis 27. Januar 2013 an vier Tagen durchgeführte Observation einer rechtlichen Grundlage entbehre. Die Observation sei unzulässig gewesen und verletze Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO. Indes lasse sich daraus kein umfassendes Verwertungsverbot ableiten. Vorliegend habe die erste Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren bereits entschieden, dass die Ergebnisse der zu beurteilenden Observationen verwertbar seien, womit zu prüfen sei, ob dies auch für das Strafverfahren gelte. Dies sei zu bejahen. Anhand der konkreten Umstände, mithin der von der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2011 an den Tag gelegten Gesprächsverweigerung, eines bereits im Jahr 2003 eingegangenen Hinweises und einer aktuellen Verdachtsmeldung hätte die Staatsanwaltschaft Überwachungsmassnahmen selbst anordnen können. Auch die Interessenabwägung spreche für eine Verwertbarkeit des Observationsmaterials. Mithin sei angesichts der konkreten Umstände das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung des (allenfalls gewerbsmässigen) Sozialversicherungsbetrugs eindeutig höher zu gewichten als die verletzten (Persönlichkeits-) Rechte der Beschwerdeführerin und der teilweise mitbetroffenen Familienangehörigen (angefochtenes Urteil S. 8-12).  
 
3.3. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist weder geeignet, Willkür darzutun noch die Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.  
 
3.3.1. Angesichts der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10] steht zwar fest, dass die Observation der Beschwerdeführerin mangels umfassend klarer und detaillierter gesetzlicher Grundlage Art. 8 EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO verletzt und somit an und für sich unzulässig war. Die genannte Rechtsprechung sieht indessen, wie die Vorinstanz richtig erkennt, kein prinzipielles Verwertungsverbot vor. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung verwertbar sein (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.2 S. 393; 143 I 377 E. 4 und 5; Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 1.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Wesentlich ist, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der (hinreichende) Tatverdacht gegen die Person bekannt gewesen wäre (Urteile 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4).  
 
3.3.2. Von Vornherein nicht stichhaltig ist der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 13 [Ziff. 1.4.1 und 1.5] aber auch S. 16 [Ziff. 1.19] und z.T. S. 18 [Ziff. 1.30]), die IV-Stelle als "staatliche Institution" habe die Regeln der StPO einzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (vgl. angefochtenes Urteil S. 10), erfüllt diese zwar staatliche Aufgaben, ist aber als solche nicht dem Regime der Strafprozessordnung unterstellt (Urteil 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Alsdann wurde für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren mit Urteil 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 von der Verwertbarkeit des fraglichen Observationsmaterials ausgegangen. Damit einhergehend hat die erste Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwogen, dass unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten die faktische Gesprächsverweigerung genügend Anlass gewesen sei, um das angeblich krankheitsbedingte Verhalten der Beschwerdeführerin ausserhalb eines Direktgespräches zu überprüfen (Urteil 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.4). Insoweit die Beschwerdeführer diese (und andere) mit diesem Urteil festgestellten Erkenntnisse in Frage stellen wollen (Beschwerde S. 14 und 12 [Ziff. 1.3]), kann darauf im vorliegenden Verfahren weder eingetreten noch zurückgekommen werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1 oben).  
 
3.3.3. Korrespondierend mit den Erwägungen des Urteils 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 und unter Hinweis auf die Aussagen der als Zeuginnen einvernommenen Abklärungspersonen der IV-Stelle samt Abklärungsbericht und Aktennotiz gelangt auch die Vorinstanz zum Schluss, dass es am 18. Juli 2011 zu einer faktischen Gesprächsverweigerung gekommen ist (angefochtenes Urteil S. 9 und 11; S. 23 f. mit Hinweis auf act. 1/1/59). Insoweit auf die hiergegen erhobenen, weitestgehend appellatorischen Rügen überhaupt eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG) - die Beschwerdeführer bezichtigen die mit der Haushaltsabklärung betrauten Personen der Lüge und machen geltend, diese hätten das Gespräch "eigenwillig" abgebrochen, bevor sie sämtliche notwendigen Informationen "gesammelt" gehabt hätten (Beschwerde S. 13 f. [Ziff. 1.7]) - sind diese nicht geeignet darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Schluss schlechterdings unhaltbar sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich vom (im Zusammenhang mit dem Abklärungsgespräch vom 18. Juli 2011) erhobenen Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte freigesprochen worden ist (vgl. wiederum Beschwerde S. 14 [Ziff. 1.8]; erstinstanzliches Urteil S. 101 bis 108 [OG GD 4/1]).  
 
3.3.4. Nebst der willkürfrei festgestellten Gesprächsverweigerung berücksichtigt die Vorinstanz die konstante und vehemente Weigerung der Beschwerdeführerin, sich stationär in einer psychiatrischen Klinik begutachten zu lassen. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführer als nachgeschobene Schutzbehauptungen qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 38 f.; Beschwerde S. 28 f. [Ziff.2.3]), wird von diesen nicht rechtsgenüglich dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung weiter mit ein, dass bereits im Jahr 2003 beim damaligen Untersuchungsrichteramt Zug eine Meldung eingegangen war, gemäss welcher mit der Beschwerdeführerin eine normale Unterhaltung möglich gewesen sei, mithin keine Zeichen von Hilflosigkeit vorgelegen hätten. Zudem lag nach der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz eine Verdachtsmeldung vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 11; Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand dieser Umstände zusammengefasst zum Schluss gelangt, dass die Strafverfolgungsbehörden nach den Voraussetzungen von Art. 282 StPO eine Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum hätten durchführen und das Beweismaterial rechtmässig erlangen können.  
 
3.3.4.1. Die hiervor erwähnten Umstände lagen selbstredend unabhängig von der (zusätzlichen) Diagnose einer Endometriose vor. Damit ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer weder für die Frage des hinreichenden Tatverdachts noch der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse entscheidend, ob und inwieweit den für die Haushaltsabklärung zuständigen Personen am 18. Juli 2011 die Endometrioseproblematik bekannt gegeben worden war. Mit anderen Worten änderte das Wissen um eine solche und damit allenfalls einhergehender psychischer und/oder somatischer Beschwerden nichts am Vorliegen dahingehender Verdachtsmomente, dass bei der Beschwerdeführerin keine seit Jahren diagnostizierte schwere depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen vorlag. Insofern die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Observation daraus ableiten wollen, dass die IV-Stelle U.________ trotz der ihr per 18. Juli 2011 bekannt gegebenen Endometrioseproblematik von der Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens abgesehen und stattdessen eine Observation angeordnet hat (Beschwerde S.14 f. [Ziff. 1.9 bis 1.14] und S. 21-23 [Ziff. 1.44 bis 49]), gilt ebenfalls das soeben Gesagte. Mithin ändert am Vorliegen konkreter Verdachtsmomente nichts, wenn - was gemäss den gutachterlichen Feststellungen im Sinne einer "Teil-Ätiologie der psychischen Beschwerden" denn auch durchaus wahrscheinlich ist - die Endometrioseproblematik einen Einfluss auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zeitigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Überdies hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (vgl. unten E. 4.5).  
 
3.3.4.2. Auch die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Kritik, mit welcher sie der "D.________ AG" ein von der IV-Stelle U.________ (wirtschaftlich) abhängiges und damit befangenes Handeln vorwerfen (Beschwerde S. 15-18), stösst ins Leere. Einerseits erschliesst sich nicht, inwiefern Bild- und Videomaterial wegen Befangenheit beeinflusst werden könnte. Insoweit die Beschwerdeführer eine solche Befangenheit daraus ableiten wollen, dass die "D.________ AG" das Observationsmaterial visuell gewertet hat (Beschwerde S. 17), erwägt die Vorinstanz, dass nicht Observationsberichte, sondern lediglich die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse der Observation einfliessen, eine "sichere Kenntnis des Sachverhalts" liefert (angefochtenes Urteil S. 12; BGE 137 I 327 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen). Inwiefern diese Erwägungen zu beanstanden wären, vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Kritik nicht aufzuzeigen und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich auch mit dem Einwand der Beschwerdeführer auseinander, dass das Observationsmaterial hinsichtlich der Dauer von einzelnen Sequenzen bearbeitet worden sei. Sie legt nachvollziehbar dar, weshalb dieses deswegen nicht unvollständig erscheint bzw. unklar bleibt, was die Beschwerdeführer "aus den fehlenden Minuten" zu ihren Gunsten ableiten könnten (angefochtenes Urteil S. 12). Wenn die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, dass das Observationsmaterial mit "unbekannten Softwares und Programmen verarbeitet" bzw. nicht "wie originell" [recte: original] in das Verfahren eingebracht und eine "unbekannte Beobachtungsausrüstung und Anlagen" verwendet worden sei (Beschwerde S. 17 [Ziff. 1.26 f.]), setzen sie sich einmal mehr nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und lässt sich nicht nachvollziehen, welchen ihnen daraus entstandenen Rechtsnachteil sie geltend machen wollen. Ein solcher ist denn wiederum nicht ersichtlich. Auch mit dem (sinngemässen) Einwand der Beschwerdeführer, dass die ganze Observation eine "black box" sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 [unten] und Beschwerde S. 16 [Ziff. 1.22]), setzt sich die Vorinstanz auseinander. Sie erwägt, dass die "D.________ AG" in ihren Ermittlungsberichten vom 13. Juni 2012 und vom 24. Februar 2013 den Auftrag klar umschrieben habe; die Daten, Zeiten und Standorte der Observationen seien detailliert angegeben worden. Damit sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht ohne Weiteres möglich gewesen zu erkennen, wann und wo sie observiert worden sei. Da unbestritten geblieben ist, dass das Observationsmaterial in das Verfahren eingeführt und aktenkundig gemacht worden ist (Art. 76 Abs. 1 StPO), ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Rechtsnachteil entstanden ist, wenn sie von der IV-Stelle "bis zum heutigen Tag" nicht über die Observationen informiert worden ist (Beschwerde S. 18 [Ziff. 1.28]).  
 
3.3.5. Unter dem Titel Interessenabwägung berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Observationen einzig während mehrerer Stunden an total elf Tagen in zwei relativ kurzen Zeiträumen erfolgt seien und die Beschwerdeführerin nur beobachtet worden sei, als sie sich an allgemein zugänglichen Orten (wie Strassen, Trottoirs, Plätzen, Velowegen, Einkaufszentren, Warenhäusern, Restaurants) oder an Stellen ihres Grundstücks in V.________ befand, die von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar gewesen seien. Aufgezeichnet worden seien nur Alltagshandlungen (Autofahren als Beifahrerin, Velofahren mit Ehemann und Tochter, Spaziergang mit Ehemann, Shoppingtouren mit Tochter und teilweise mit Ehemann, Besuch eines Cafés, Gartenarbeiten teilweise mit Tochter, Betrachtung eines Fastnachtumzuges), welche die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb und ohne Einfluss der observierenden Person gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 11). Insoweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 13 [Ziff. 1.6], S. 18 [Ziff. 1.28] und S. 19 [Ziff. 1.31 ff.]) nicht wiederum in rein appellatorischer Kritik, mithin darin erschöpfen, die bereits vor Vorinstanz behaupteten Standpunkte zu bekräftigen (Art. 42 Abs. 2 BGG), sind ihre Vorbringen nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Mithin setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, gemäss welchen es sich bei E.________ als öffentlichem Einkaufsgeschäft um einen allgemein zugänglichen Ort handelt; stattdessen treffen sie unbehelfliche Mutmassungen über den Willen der Betreiber (Beschwerde S. 19 [Ziff. 1.32]; vgl. Urteil 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig setzt ihre Kritik an den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz an, gemäss welchen sowohl der Balkon als auch die Terrasse der Liegenschaft in V.________ von einem allgemein zugänglichen Ort frei einsehbar waren und dass "lediglich" die Verrichtung von Alltagshandlungen (namentlich das Beobachten eines Fastnachtumzuges) gefilmt worden ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum öffentlichen Raum sind keine Gründe ersichtlich oder substanziiert dargetan, welche die fraglichen Aufnahmen als unzulässig bzw. den (impliziten) Schluss der Vorinstanz, dass bei den fraglichen Handlungen auf den Schutz der Privatheit verzichtet und in diesem Umfang die Privatsphäre der Öffentlichkeit ausgesetzt worden ist, als bundesrechtswidrig erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 327 E. 6.1 f.; Urteil 9C_462/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2; vgl. auch Urteil 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022). Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die unsubstanziiert gebliebenen und pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführer, mit welchen sie entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 11) eine schwere Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers und jener der gemeinsamen Tochter bzw. eine Verletzung des "Übereinkommens über die Rechte des Kindes" (Beschwerde S. 17 [Ziff. 1.25]) behaupten (Art. 106 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 BGG). Mithin vermag die bloss unbelegte Behauptung, die gemeinsame Tochter spüre wegen der Aufnahmen, von denen sie nur teilweise und zufällig betroffen war, noch heute die Folgen der Verletzung ihres Rechts auf "das normale Wachstum und Entwicklung", keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.  
 
3.3.6. Schliesslich erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass der Sozialversicherungsbetrug über mehrere Jahre hinweg das Kriterium einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO erfüllt (BGE 143 IV 387 E. 4.6; Urteile 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4; 6B_14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.6.4; 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3), mithin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwertung des Observationsmaterials besteht. Ihr Schluss, dass unter den vorliegend gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung des " (allenfalls gewerbsmässigen) " Sozialversicherungsbetruges eindeutig höher zu gewichten sei, als die verletzten (Persönlichkeits-) Rechte der Beschwerdeführerin und der teilweise mitbetroffenen Familienangehörigen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe willkürlich auf die nicht schlüssigen bzw. nicht den "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung 2012" genügenden Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 16. Februar 2016 und vom 17. Oktober 2019 abgestellt. Der Schluss, die Endometriose habe keinen zusätzlichen Einfluss auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, beruhe auf dessen falschen Annahme, dass es "somatische Behandler" gegeben habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass Zeugenaussagen von Dr. med. F.________ für die Beurteilung der Situation in den Jahren 2004 bzw. 2007, 2008 und 2009 herangezogen würden; diese habe erstmals im September 2012 Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt. Unzutreffend sei auch, dass die "somatischen Behandler" das "Verhalten" der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen hätten, wenn in deren Berichten von einer "posttraumatischen Belastungsstörung", einer "chronischen Depression seit 2000.... Therapie mit Antidepressiva" und einer "Depression seit Tod des ersten Kindes... Antidepressive Medikamente bei Austritt" die Rede sei (Beschwerde S. 23 bis 27 [oben]). Nicht nachvollziehbar sei, wie Prof. Dr. med. C.________ unter der "angeblichen Integration" der neuropsychologischen Begutachtung von Prof. Dr. G.________ zu diametral anderen Schlussfolgerungen habe kommen können (Beschwerde S. 29 f. [Ziff. 29]). Schliesslich habe es die Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt, ein polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, womit sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe (Beschwerde S. 21 f. [Ziff. 1.44 f.]).  
 
4.2. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit den Angaben und dem Verhalten der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle bzw. den für die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung zuständigen Personen, den Verfahrensschritten der IV-Stelle und den ärztlichen Befunden auseinander. Sie gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 26. Dezember 1999 fortwährend und damit auch während des relevanten Zeitraumes vom 23. April 2003 bis am 18. Juli 2011 das Bild einer sehr schweren psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin gezeichnet hätten. Gestützt darauf hätten die Fachärzte Dr. med. H.________, Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, leide und vollständig arbeitsunfähig sei (angefochtenes Urteil S. 17-25).  
Die Vorinstanz berücksichtigt alsdann das sichergestellte Video- und Bildmaterial und die Ergebnisse der Observationen (angefochtenes Urteil S. 25-29). Sie befasst sich mit dem per 16. Februar 2016 von Prof. Dr. med. C.________ erstellten versicherungsmedizinisch-psychiatrischen (Erst-) Gutachten. Dieses hatte sich zusammengefasst zur Frage zu äussern, ob der von den Beschwerdeführern geschilderte Gesundheitszustand und die präsentierten Symptome mit der Aktenlage, namentlich den dokumentierten Aktivitäten vereinbar seien oder ob von einer Simulation oder Aggravation auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 29-32). Die Vorinstanz würdigt ergänzend das vom selben Gutachter per 17. Oktober 2019 erstellte Ergänzungsgutachten, mit dem dieser die Frage verneint, ob er anhand der vom Beschwerdeführer nachgereichten (rund 50) Dokumente zur Endometrioseproblematik zu einer anderen Erkenntnis gelange, als jener im Erstgutachten; konkret, dass bei der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum keine schwere depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen vorlag (angefochtenes Urteil S. 34 f.). 
Die Vorinstanz gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass der Gutachter die einzelnen Fragen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sorgfältig und präzise sowie überzeugend und nachvollziehbar beantwortet. Sowohl auf das Erstgutachten als auch das Ergänzungsgutachten könne abgestellt werden. Es hätten sich verschiedene Inkonsistenten gezeigt, die eindeutig auf eine Aggravation schliessen liessen. Die fachpsychiatrischen Einschätzungen von Dr. med. H.________, Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ seien zu revidieren. Mithin sei gestützt auf das (Erst) Gutachten davon auszugehen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Beginn an und spätestens seit Ende 2002 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das schwere psychiatrische Krankheitsbild vorgelegen habe, das die genannten Ärzte aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der Angaben des Beschwerdeführers beschrieben hätten. Die Beschwerdeführer hätten die als Kern vorhandene psychische Störung der Beschwerdeführerin gegenüber den besagten Ärzten und der IV-Stelle U.________ bewusst aggraviert und damit eine schwere psychiatrische Krankheit sowie eine dauerhafte Hilfsbedürftigkeit vorgetäuscht. Das neuropsychologische Fachgutachten von Prof. Dr. G.________ vermöge daran nichts zu ändern. Ebenso wenig die Beurteilung des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters, Dr. med. J.________, bzw. dessen Berufung auf Dr. med. H.________ und Dr. med. I.________. Die Aussagen des erstgenannten seien aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit grosser Zurückhaltung zu würdigen und Prof. Dr. med. C.________ habe sich sorgfältig mit den abweichenden fachärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt und plausibel erklärt, weshalb es zu Fehldiagnosen habe kommen können (angefochtenes Urteil S. 36-44). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteile 6B_428/2018 vom 31. Juli 2019 E. 2.3.2; 6B_244/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 1.3).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit die von den Beschwerdeführern daran angebrachte Kritik den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt, ist sie unberechtigt. Die Vorinstanz begründet einlässlich und nachvollziehbar, weshalb sie darauf schliesst, dass von einer Aggravation, mithin von einer erheblichen Übertreibung und Ausweitung vorhandener Einschränkungen auszugehen ist. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von Prof. Dr. med. C.________ erstellten Gutachten vermögen keine Willkür zu begründen. Dieser hat in seinen Gutachten vom 16. Februar 2016 und vom 17. Oktober 2019 und dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung einer für die Beschwerdeführerin diagnostizierten, kombinierten Persönlichkeitsstörung sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, schwer mit psychotischen Symptomen, im Längsverlauf nicht aufrecht erhalten lässt; ebenso, weshalb von einer bewussten Aggravation von Beschwerden und Defiziten auszugehen ist. Nachvollziehbar und schlüssig sind auch dessen Ausführungen, weshalb die Kenntnisnahme zahlreicher weiterer Unterlagen zur Endometrioseproblematik an den Schlussfolgerungen des Erstgutachtens nichts zu ändern vermag. Inwiefern dem bereits vor Vorinstanz gemachten Einwand des Beschwerdeführers, dass dem Gutachter bei der Erstellung seines Erstgutachtens nicht sämtliche relevanten, die Endometrioseproblematik betreffenden Akten zur Verfügung gestanden seien, mit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 17. Oktober 2019 nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein soll (angefochtenes Urteil S. 34 f.), wird von den Beschwerdeführern nicht rechtsgenüglich dargetan (vgl. Beschwerde S. 25 [unten]) und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.4.2. Weshalb zu beanstanden sein soll, wenn das Erstgutachten vom 16. Februar 2016 im Zusammenhang mit der wiederholt ins Feld geführten Endometrioseproblematik "somatische Behandler" und damit Ärzte erwähnt, welche die Beschwerdeführerin (mehrfach operativ) behandelt haben, erschliesst sich nicht. Dass es solche Behandler gegeben hat, ergibt sich einerseits und ohne Weiteres anhand der Aussagen der Beschwerdeführer; andererseits anhand der vom Beschwerdeführer hierzu nachgereichten, ca. 50 Dokumente, aus den dementsprechenden, unbestritten gebliebenen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil samt Hinweisen auf die Akten und den Prof. Dr. med. C.________ zur Verfügung gestellten Akten und Unterlagen bzw. in seinen Gutachten zitierten Beilagen. Inwiefern es für die Aussagekraft der Gutachten von Relevanz sein soll, dass die "somatischen Behandler" nicht namentlich erwähnt werden, wird von den Beschwerdeführern weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Entgegen deren Ausführungen trifft alsdann nicht zu, dass die Zeugenaussagen von Dr. med. F.________ für die Beurteilung der Situation der Jahre 2004 und 2007 bis 2009 herangezogen worden sind. Vielmehr folgert Prof. Dr. med. C.________ anhand der das Nierenleiden dokumentierenden Unterlagen, dass im Jahr 2004 und auch in den Jahren 2007/2008/2009 "bei Endometriose mit Affektion der linken Niere" stationär Eingriffe vorgenommen worden sind, ohne dass sich aus den Dokumenten auch nur minimale Hinweise für eine schwerwiegende psychische Auffälligkeit ergeben würden; offenbar hebe sich die Beschwerdeführerin für die behandelnden Ärzte in keiner Weise von anderen Patienten ab. Dies werde sodann " auch noch mal [keine Hervorhebung im Originaltext] bei der Zeugeneinvernahme in 2014 bestätigt (...) " (vgl. Gutachten vom 16. Februar 2016 S. 78 [von den Beschwerdeführern zitierte Passage; Beschwerde S. 23 f.] und S. 61). Das vorinstanzliche Urteil setzt sich alsdann - unter dem Titel "verschiedene Inkonsistenzen" respektive dem Hinweis darauf, dass sich auch in den ärztlichen Berichten betreffend die somatischen Beschwerden nirgends Anhaltspunkte fänden, die auf ein "kataton-depressives Zustandsbild schliessen liessen" - ausführlich mit der vom Gutachter erwähnten Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2014, konkret mit jener von Dr. med. F.________, Oberarzt-Stellvertreterin am Spital W.________, auseinander. Diese habe ausgeführt, vor den Operationen alles mit der Beschwerdeführerin besprochen zu haben, namentlich auch mögliche Komplikationen, Risiken und Erfolgsaussichten. Dabei habe die Beschwerdeführerin nie einen psychisch auffälligen Eindruck gemacht bzw. habe sie, die Zeugin, "ganz normal" mit der Beschwerdeführerin gesprochen (angefochtenes Urteil S. 36 f.). Damit verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie mit den gutachterlichen Feststellungen davon ausgeht, dass auch Dr. med. F.________ keine schwerwiegende psychische Auffälligkeit festgestellt hat. Nichts anderes ergibt sich aus den übrigen von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeschrift zitierten Aussagen von Dr. med. F.________ (vgl. Beschwerde S. 24 f.).  
 
Sodann geht mit den Beschwerdeführern auch die Vorinstanz davon aus, dass sich in den ärztlichen Berichten durchaus Hinweise auf die Depression der Beschwerdeführerin finden. Sie verfällt indes nicht in Willkür, wenn sie hierin unter Würdigung der Ausführungen von Prof. Dr. med. C.________ keinen Umstand erkennt, der an der auffälligen Diskrepanz zwischen deren Verhalten im Rahmen der Abklärungen ihres Rentenanspruchs und demjenigen im Rahmen der Behandlung ihrer somatischen Beschwerden etwas zu ändern vermag. Mithin gelangt die Vorinstanz gestützt auf die von ihr zu Recht als schlüssig qualifizierten Ausführungen von Prof. Dr. med. C.________ willkürfrei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Spitalaufenthalten autonom Rede und Antwort hat stehen, zielgerichtet eigene Bedürfnisse hat artikulieren und eigenverantwortlich hat agieren können und sie damit im Rahmen der zum Teil mehrtägigen stationären Aufenthalte Ressourcen und Selbstständigkeiten bewiesen hat, die mit den gestellten psychiatrischen Diagnosen und der ärztlich-psychiatrischen Leistungseinschätzung nicht vereinbar sind (angefochtenes Urteil S. 37 f.). 
 
4.4.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 29 f. [Ziff. 29]) hat Prof. Dr. med. C.________ die von Prof. Dr. G.________ mit seinem neuropsychologischen Fachgutachten gewonnenen Erkenntnisse in sein Gutachten "integriert" respektive hierzu Stellung genommen (act. 3/4/28 S. 70 f.). Unter dem Hinweis, dass letzterer ein aggravatorisches oder simulatives Verhalten nicht habe ausschliessen können, zeigt die Vorinstanz schlüssig auf, weshalb sie nicht auf diametral anders lautende Schlussfolgerungen der beiden Gutachter schliesst (angefochtenes Urteil S. 41 f.). Schliesslich legt Prof. Dr. med. C.________ dar, weshalb die "als Kern vorhandene Störung auch bewusst gegenüber Therapeuten und Behörden aggraviert worden sein muss", bzw. dass sich im vorliegenden Fall "vorwiegend eine bewusste Aggravation" von Beschwerden und Defiziten belegen lasse, "die in ihrer Schwere massiv übertrieben werden" (vgl. act. 3/4/28 und dort insbesondere S. 81 f.). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie diese gutachterlichen Ausführungen als schlüssig qualifiziert und auf eine bewusste Aggravation schliesst.  
 
4.4.4. Die Vorinstanz legt einlässlich dar (angefochtenes Urteil S. 34), weshalb das (nachweislich) fehlende Aktenverzeichnis vom 21. Mai 2015 die Ergebnisse des von Prof. Dr. med. C.________ erstellten Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermag, mithin von keiner bloss selektiven Zustellung der Akten und damit auch nicht von einem "manipulativen Verfahren" und einem "gezielten Einflussnehmen" der Staatsanwaltschaft auszugehen ist. Insoweit sich die Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen überhaupt auseinandersetzen, erschöpfen sich ihre Vorbringen in appellatorischer und unsubstanziierter Kritik (Beschwerde S. 9 [Ziff. 2.1] und 10 [Ziff. B.3/3.2]), worauf das Bundesgericht nicht eintritt. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerdeführer pauschal vorbringen, der Gutachter habe sich diskriminierend über die Beschwerdeführerin und deren Familie geäussert (Beschwerde S. 10 [Ziff. B.3/3.4]; angefochtenes Urteil S. 33). Im Übrigen ist unter keinem Titel zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in den fraglichen Äusserungen des Gutachters weder eine Herabsetzung noch eine Diskriminierung erkennt, sondern gestützt auf einen Erfahrungssatz gezogene Schlüsse und Ausführungen zur Nachvollziehbarkeit einer umfeldbedingten Entwicklung (angefochtenes Urteil S. 33). Insofern die Beschwerdeführer dem Gutachter schliesslich pauschal die Erstellung eines versicherungsmedizinisch "nicht plausiblen" Gutachtens vorwerfen und dies mit unsubstanziiert gebliebenen Behauptungen untermauern wollen (Beschwerde S. 9 f. [Ziff. 2.1 f.]), kann auch darauf nicht eingetreten werden; ebenso wenig auf deren Vorbringen, mit welchen sie wiederum dessen (wirtschaftliche) Abhängigkeit und Nähe zur IV-Stelle U.________ zur Diskussion stellen und damit dessen Voreingenommenheit und Befangenheit geltend machen wollen (Beschwerde S. 29 [Ziff. 2.4 f.]). Abgesehen davon, dass ihre Kritik einmal mehr nicht an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzt (angefochtenes Urteil S. 32), erschöpfen sich ihre Vorbringen darin, die Angaben des Gutachters bezüglich der Anzahl der von ihm bereits für die IV-Stelle erstellten Gutachten als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch darauf ist nicht einzutreten.  
 
4.5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. med K.________ und Prof. Dr. med. L.________ (Beschwerde S. 21 f. [Ziff. 1.44-1.46]), dass die Vorinstanz den Beweisergänzungsantrag auf Erstellung eines polydisziplinären Ergänzungsgutachtens zu Unrecht abgelehnt habe. Indes ergibt sich weder aus deren Vorbringen noch den zitierten Arztberichten, inwiefern ein weiterer Abklärungsbedarf besteht. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den die Endometrioseerkrankung dokumentierenden Operations- bzw. Austrittsberichten auseinandergesetzt. Anhand dieser folgert sie, dass sich bis April 2013 weder eine bleibende (oder zumindest länger dauernde) Arbeitsunfähigkeit noch ein weiterer Abklärungsbedarf ableiten lasse bzw. nicht ersichtlich sei, inwiefern von einem polydisziplinären Gutachten unter Einbezug der Fachbereiche Urologie und Gynäkologie (neben der Psychiatrie) zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten wären. Damit einhergehend hat sich die Vorinstanz auch mit den von den Beschwerdeführern erwähnten Ausführungen von Dr. med. K.________ auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb deren Bescheinigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2002 nicht geeignet ist, das Ergebnis der Operations- und Austrittsberichte in Frage zu stellen (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Damit begründet die Vorinstanz überzeugend und willkürfrei, weshalb sie den Beweisantrag abgewiesen hat. Ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden und ergibt sich anhand der Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. der von ihnen zitierten Mediziner nicht, inwiefern ein polydisziplinäres Gutachten zusätzliche Erkenntnisse für die interessierende Frage einer bleibenden oder aber zumindest länger dauernden Arbeitsunfähigkeit (wegen somatischer Beschwerden) liefern könnte.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Beschwerde S. 31 [Ziff. 33]), welche die Vorinstanz indes bereits festgestellt hat (angefochtenes Urteil S. 59). Dass und inwiefern dieser Verletzung von der Vorinstanz nicht angemessen Rechnung getragen worden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger