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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_694/2023  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nihat Tektas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Veruntreuung von Quellensteuern, Vergehen gegen das BVG, mehrfaches Vergehen gegen das AHVG, mehrfaches Vergehen gegen das UVG; Strafzumessung, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 21. März 2023 
(50/2022/14 und 50/2022/16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte A.________ wegen mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, Vergehens gegen das BVG, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG und mehrfachen Vergehens gegen das UVG. 
Das Kantonsgericht widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016, den im Umfang von 2 Jahren gewährten teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 und den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2017. 
Das Kantonsgericht setzte als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten und eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.-- fest. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 21. März 2023 teilweise gut, während es die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abwies. 
Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, Vergehens gegen das BVG, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG und mehrfachen Vergehens gegen das UVG. 
Das Obergericht verzichtete wegen Zeitablaufs auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016 und der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2017. Hingegen schützte es den Widerruf des im Umfang von 2 Jahren gewährten teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016. 
Das Obergericht bestimmte als Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten und eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.--, dies teilweise als Zusatz zu den Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016 und Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016. 
Auch das Obergericht sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Es sei auch auf den Widerruf des im Umfang von 2 Jahren gewährten teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 zu verzichten. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu belegen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, bei einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zog er zurück. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz wendet sich zuerst den Strafrahmen zu, welche vorgesehen sind für Vergehen gegen das AHVG, Vergehen gegen das BVG, Vergehen gegen das UVG und Veruntreuung von Quellensteuern.  
Die Vorinstanz sieht eine Schnittstellenproblematik zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe. Sie geht von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, wonach bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen war. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen ist entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Doch auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 
Die Vorinstanz erwägt, angesichts des Verschuldens komme für die beiden Veruntreuungen von Quellensteuern nur eine Strafe von mehr als sechs Monaten in Betracht. Weil der Beschwerdeführer eine der beiden Taten vor dem 1. Januar 2018 begangen habe, sei zu prüfen, ob eine Geldstrafe in Frage kommt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft. Bis anhin habe keine Strafe Wirkung gezeigt. Er habe sogar nach der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe weiter delinquiert. Auch laufende Strafverfahren und Untersuchungshaft hätten ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Daher sei nicht davon auszugehen, dass eine blosse Geldstrafe eine abschreckende Wirkung erzielen könnte, weshalb für die beiden Veruntreuungen von Quellensteuern eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. 
Die Vorinstanz fasst zusammen, für die mehrfachen Vergehen gegen das AHVG, das Vergehen gegen das BVG und die mehrfachen Vergehen gegen das UVG sei jeweils eine Geldstrafe auszusprechen. Für den Zeitraum bis zum 8. April 2015 stellten diese Strafen eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 dar und für den Zeitraum vom 9. April 2015 bis zum 29. Juli 2016 eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016. 
 
2.3. Für die Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Anklagepunkt 2.4 bestimmt die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hält fest, von April 2015 bis Juni 2016 betrage die Deliktssumme Fr. 114'404.70. Der Beschwerdeführer machte bereits im kantonalen Verfahren Verfehlungen seiner Mitarbeiter und des Treuhänders geltend und verwies auf sein Vertrauen auf bessere Zeiten. Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass dies sein subjektives Tatverschulden nicht mindert. Sie verweist auf seine Aussage, wonach fast jede Baustelle ein Verlustgeschäft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Mitarbeitern Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen und dabei gewusst, dass er die abgezogenen Beträge nicht weiterleiten konnte. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Die Vorinstanz streicht hervor, dass der Beschwerdeführer sich selbst in den Jahren 2014 und 2015 vergleichsweise hohe Bruttoeinkommen von Fr. 240'378.-- und Fr. 123'509.-- auszahlte. Mit diesen Erwägungen begründet sie überzeugend ein mittelschweres objektives und subjektives Tatverschulden.  
Was die Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Anklagepunkt 2.5 betrifft, gelangt die Vorinstanz ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Auch damit bewegt sie sich innerhalb ihres Ermessens. Sie verweist auf den Deliktsbetrag von Fr. 112'062.-- und den Tatzeitraum von zwei Jahren (Juli 2016 bis Juni 2018). Auch hier habe der Beschwerdeführer in erster Linie wegen seiner schlechten finanziellen Verhältnisse delinquiert. Nach seiner früheren Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der B.________ GmbH habe ihm klar sein müssen, dass seine Art des Wirtschaftens hohe Verluste einfährt. Ungeachtet des Konkurses der B.________ GmbH am 4. August 2016 habe er seine Geschäftstätigkeit mit der neu gegründeten C.________ GmbH unbeirrt fortgesetzt. Das objektive und subjektive Tatverschulden qualifiziert die Vorinstanz auch hier in nachvollziehbarer Weise als mittelschwer. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Sodann wendet sich die Vorinstanz den Delikten zu, für die eine Geldstrafe auszufällen ist. Dabei gibt sie zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Vergehen gegen das AHVG (Anklagepunkt 2.1) und der Vergehen gegen das UVG (Anklagepunkt 2.3) aufgrund der geleisteten Teilzahlungen und dem danach neu gefassten Tatentschluss wegen mehrfacher Tatbegehung verurteilt wird.  
 
2.4.2. Soweit die Tatausführungen vor dem 8. April 2015 begannen, ist gemäss Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 auszusprechen. Für danach begangene Taten sei hingegen eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016 auszufällen. Nach dem 29. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer keine weiteren Tatausführungen begangen, weshalb zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2017 keine Zusatzstrafe auszusprechen sei, auch wenn einzelne Tatausführungen über den 29. Juli 2016 hinaus andauerten.  
 
2.4.3. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen habe im Urteil vom 18. November 2016 für die meisten zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Die Geldstrafe habe sich damals aus dem Verstoss gegen das AIG ergeben, wobei zusätzlich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Art. 117 Abs. 2 AIG sieht als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass dieses Delikt am schwersten ist, weil die anderen zu beurteilenden Delikte nur eine Geldstrafe vorsehen. Die Einsatzstrafe betrage somit entsprechend dem Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 60 Tagessätze.  
 
2.4.4. Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer habe am 28. Mai 2015 die erste Teilzahlung an das Sozialversicherungsamt geleistet. In den zu beurteilenden Zeitraum bis zur Verurteilung vom 8. April 2015 falle somit ein Vergehen gegen das AHVG. Dem Beschwerdeführer seien in diesem Zeitraum zwei Rechnungen zugestellt worden, nämlich die Rechnung Nr. 2015/1 vom 19. Februar 2015 über Fr. 78'353.70 sowie die Rechnung Nr. 2015/4 vom 11. Mai 2015 über Fr. 5'596.70. Somit belaufe sich der Deliktsbetrag bis zum 8. April 2015 auf Fr. 83'950.40. Insgesamt sei von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Es sei in Anwendung des Asperationsprinzips eine Zusatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen auszusprechen.  
 
2.4.5. Die Deliktssumme des Vergehens gegen das BVG beläuft sich gemäss Vorinstanz auf Fr. 37'745.70. Insgesamt wiege das Verschulden leicht, weshalb eine Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen gerechtfertigt sei.  
 
2.4.6. Was die Vergehen gegen das UVG betrifft, sind die Taten vor dem 1. Januar 2015 gemäss Vorinstanz verjährt. Danach sei die erste Teilzahlung am 29. Mai 2015 erfolgt. Bis zum 8. April 2015 habe der Beschwerdeführer nur am 17. Februar 2015 eine Rechnung über Fr. 15'017.55 erhalten. Der Deliktsbetrag entspreche dem Anteil der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung, das heisst 34.9 % des Gesamtbetrags. Der Deliktsbetrag bis zum 8. April 2015 belaufe sich folglich auf Fr. 5'241.10. Insgesamt wiege das Verschulden sehr leicht bis leicht, weshalb eine Zusatzgeldstrafe von 25 Tagessätzen auszusprechen sei.  
Zusammengefasst resultiert damit eine Geldstrafe von 235 Tagessätzen (Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen + 100 Tagessätze für Vergehen gegen das AHVG + 50 Tagessätze für Vergehen gegen das BVG + 25 Tagessätze für Vergehen gegen das UVG). Dies liegt über dem gesetzlichen Maximum der Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weshalb die Vorinstanz die Gesamtstrafe reduziert. Abzüglich der Grundstrafe von 60 Tagessätzen ergibt sich gemäss Vorinstanz somit eine Zusatzgeldstrafe von 120 Tagessätzen zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016. 
 
2.5.  
 
2.5.1. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016 zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Schwerstes Delikt in der Zeit nach dem 8. April 2015 sei die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, wofür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen sei. Die Einsatzgeldstrafe belaufe sich hier somit auf 21 Tagessätze.  
 
2.5.2. Die Deliktssumme der nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehen gegen das AHVG beträgt Fr. 36'369.57. Insgesamt schätzt die Vorinstanz das Verschulden als leicht ein, weshalb sie eine Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen festsetzt.  
 
2.5.3. Die Deliktssumme der nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehen gegen das UVG beträgt Fr. 18'682.10. Hier schätzt die Vorinstanz das Verschulden sogar als sehr leicht bis leicht ein und bestimmte eine Zusatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen.  
 
2.5.4. Zusammengefasst gelangt die Vorinstanz zu einer Gesamtgeldstrafe von 101 Tagessätzen (Einsatzstrafe von 21 Tagessätzen + 50 Tagessätze für Vergehen gegen das AHVG + 30 Tagessätze für Vergehen gegen das UVG). Nach Abzug der Grundstrafe von 21 Tagessätzen ergibt sich eine Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016.  
 
2.6. Schliesslich bemerkt die Vorinstanz, dass die Erstinstanz bei den Vergehen gegen das AHVG gemäss Anklagepunkt 2.1 und den Vergehen gegen das UVG gemäss Anklagepunkt 2.3 darauf verzichtete, jeden Verstoss einzeln zu asperieren. Stattdessen habe sie abweichend von der konkreten Methode in einer Gesamtbetrachtung pro Deliktsgruppe jeweils eine Zusatzstrafe ausgesprochen. Dieses Vorgehen wirkt sich gemäss Vorinstanz im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers aus, da eine Asperation jedes einzelnen Verstosses insgesamt zu einer höheren Strafe führen würde. Denn wie sie aufgezeigt habe, resultierten bereits bei einer Gesamtbetrachtung der nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehen Zusatzstrafen von gesamthaft 200 Tagessätzen. Die Erstinstanz habe aber nur eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen ausgesprochen, welche die Vorinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erhöhen könne. Deshalb erübrige sich eine Asperation jedes einzelnen nach dem 8. April 2015 begangenen Vergehens gegen das AHVG und das UVG.  
 
2.7. Sodann wendet sich die Vorinstanz den Täterkomponenten zu.  
 
2.7.1. Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei 1974 im Kosovo geboren und dort aufgewachsen. In die Schweiz sei er 1996 gekommen, um seine heutige Ex-Frau zu heiraten. Aktuell sei er mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet und arbeite als selbständiger Gipser und Fassadenbauer in einem Betrieb mit einem Angestellten. Seine Kindheit beschreibe er wegen des Kriegs als schwierig. Er habe nur die obligatorische Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er sei Vater von je zwei Kindern aus den beiden Ehen. Ein Kind mit Jahrgang 2007 sei noch minderjährig.  
 
2.7.2. Die Vorinstanz weist auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers hin: Am 2. Oktober 2007 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt; am 4. März 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen; am 26. März 2009 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen; am 9. Oktober 2009 erneut wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen; am 19. Mai 2011 abermals wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie wegen geringfügiger Wiederhandlung gegen das damalige Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.--; am 22. November 2011 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.--; am 16. Dezember 2011 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen; am 8. April 2015 wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Übertretung des AHVG sowie einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.--; am 29. Juli 2016 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.-- und am 31. März 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 400.--.  
 
2.7.3. Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass die insgesamt 7 Vorstrafen aus den Jahren 2009 bis 2011, darunter mehrere unbedingte Geldstrafen, den Beschwerdeführer nicht an weiteren Delikten hinderten. Ebenso wenig liess er sich durch ein laufendes Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, in dessen Verlauf er sogar in Untersuchungshaft versetzt worden war, von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Auch die Verurteilungen vom 29. Juli 2016, 18. November 2016 und 31. März 2017 zeigten keine Wirkung und konnten den Beschwerdeführer nicht von der Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Anklagepunkt 2.5 abhalten, welches Delikt er teilweise sogar in der Probezeit und teilweise während des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft beging. Diese Umstände wertet die Vorinstanz zu Recht als deutlich straferhöhend. Leicht strafmindernd berücksichtigt sie das Geständnis des Beschwerdeführers und die Abzahlung eines Teils der Schulden. Aufrichtige Reue oder Einsicht erkennt sie aber nicht. Vielmehr mache der Beschwerdeführer hauptsächlich den Treuhänder und die Mitarbeiter verantwortlich. Insgesamt resultiert für die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Was die Geldstrafe betrifft, belässt es die Vorinstanz wegen des Verschlechterungsverbots bei den erstinstanzlich ausgesprochenen 140 Tagessätzen.  
 
2.8.  
 
2.8.1. Wegen Ablaufs der dreijährigen Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB verzichtet die Vorinstanz auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2016 und der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2017.  
 
2.8.2. Hingegen widerruft die Vorinstanz den im Umfang von 2 Jahren gewährten teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016. Dieses Urteil sei dem Beschwerdeführer am 18. November 2016 eröffnet worden, womit die Probezeit am 18. November 2020 abgelaufen und ein Widerruf grundsätzlich möglich sei. Der Beschwerdeführer habe die Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Anklagepunkt 2.5 teilweise während der Probezeit begangen. Die teilbedingte Freiheitsstrafe habe ihn also nicht von der Begehung dieses Delikts mit erheblicher Deliktssumme abschrecken können. Er habe die Veruntreuung von Quellensteuern teilweise sogar während des in Halbgefangenschaft vollzogenen unbedingten Strafteils begangen. Auch die übrigen Vorstrafen hätten beim Beschwerdeführer keine Wirkung gezeigt. Insgesamt seien deshalb weitere Straftaten zu erwarten, womit die Legalprognose des Beschwerdeführers schlecht sei. Die im Umfang von zwei Jahren aufgeschobene Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 sei folglich zu widerrufen.  
 
2.8.3. Bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen. Das Gericht hat demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).  
Die Vorinstanz spricht für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten aus. Diese erhöht sie unter Berücksichtigung der nunmehr zu vollziehenden bedingten Strafe in vertretbarer Weise um 18 Monate auf 40 Monate. 
 
2.9. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, verfängt nicht.  
 
2.9.1. An verschiedenen Stellen legt der Beschwerdeführer seinen Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde, der im angefochtenen Urteil keine Stütze findet. Er zeigt aber nicht rechtsgenügend auf, dass die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er wiederholt, er habe die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, weil er stets auf bessere Zeiten gehofft habe. Gleiches gilt, wenn er behauptet, er habe aufrichtige Reue und Einsicht gezeigt.  
 
2.9.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz, dass er sich bemüht, einen Teil seiner Schulden abzuzahlen. Dass die Vorinstanz dennoch keine aufrichtige Reue oder Einsicht erkennt, ist nicht zu beanstanden. Sie legt dar, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich den Treuhänder und die Mitarbeiter für seine Taten verantwortlich macht (vgl. E. 2.7.3 hiervor).  
 
2.9.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe des Tagessatzes. Die Vorinstanz hält dazu fest, er erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'500.-- bis Fr. 8'000.-- und seine Ehefrau ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'700.-- bis Fr. 2'900.--. Von seinem Einkommen müsse der Beschwerdeführer seine beiden Kinder aus erster Ehe unterstützen. Die Vorinstanz belässt es mit dieser Begründung beim Tagessatz von Fr. 60.-- gemäss Erstinstanz, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz nicht berücksichtige, dass er einen Teil seines Einkommens zur Rückzahlung der Schulden verwendet. Allerdings genügt der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht. Er erklärt nicht, in welchem Umfang er Rückzahlungen getätigt hat, und legt keine konkrete Berechnung vor. Zudem zeigt er nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass er die entsprechende Rüge bereits vor Vorinstanz rechtsgenüglich vorgebracht hat (vgl. zum Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen).  
 
2.9.4. Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf des im Umfang von 2 Jahren gewährten teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016. Er trägt vor, vom Widerruf sei abzusehen, wenn nicht zu erwarten sei, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird.  
Dies trifft in allgemeiner Weise zu. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit für eine bedingt aufgeschobene Strafe ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB den bedingten Vollzug für die Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Soweit nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht nach Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann jene indes verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Der bedingte Strafvollzug ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dabei ist in die Beurteilung der Bewährungsaussichten auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.3 ff.; Urteile 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3.1; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein gewisser Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2). 
Der Beschwerdeführer legt nicht im Ansatz dar, weshalb die Vorinstanz ihm zu Unrecht eine schlechte Legalprognose stellt. Sie begründet überzeugend, dass ihn selbst eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnte. Die Veruntreuung von Quellensteuern beging er teilweise sogar während seiner Halbgefangenschaft. Auch die übrigen Vorstrafen zeigten keine Wirkung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nun "kleinere Brötchen" bäckt, indem er nur noch einen Angestellten habe und keine grösseren Aufträge mehr übernehme. 
Die Vorinstanz ordnete somit zu Recht den Widerruf des im Umfang von 2 Jahren gewährten teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. November 2016 an. 
 
2.10. Insgesamt setzt sich der Beschwerdeführer mit der ausführlichen, sorgfältigen und aufwendigen Strafzumessung der Vorinstanz nicht hinreichend auseinander. Er kritisiert bloss einzelne Punkte, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass dem Sachgericht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Nicht ansatzweise legt er dar, weshalb die von ihm geforderte Freiheitsstrafe von 6 Monaten und die beantragte Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen sein sollte. Bei diesem Ergebnis kommt eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht in Betracht, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.  
Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten und eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 60.-- auferlegen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (AS 2016 2329). Es wurden keine besonderen Übergangsregeln vorgesehen (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBl 2013 5975 ff., 6011). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung intertemporalrechtlich nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Das Strafgericht kann die Landesverweisung erst dann anordnen, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat. Das Rückwirkungsverbot gilt grundsätzlich auch für Massnahmen (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1.2.1, zur Publ. vorgesehen).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) anwendbar sind, wenn ein fortdauerndes Delikt über deren Inkrafttreten hinaus angedauert hat (BGE 146 IV 311 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer wurde wegen Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Anklagepunkt 2.5 verurteilt. Diese Tat hat er teilweise nach dem 1. Oktober 2016 begangen, weshalb die Bestimmungen über die Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) greifen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Veruntreuung von Quellensteuern verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.  
Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). 
 
3.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2; Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Dabei ist die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3 mit Hinweis) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.4.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen (vgl. Urteile 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Die nationalen Instanzen haben sich von den im Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 43; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen).  
Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.4; je mit Hinweisen).  
Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt, die von der EMRK garantieren Rechte und Freiheiten zu achten und zu schützen. Den nationalen Behörden kommt hierbei ein Ermessensspielraum zu ("marge d'appréciation"), da sie aufgrund ihrer demokratischen Legitimation besser in der Lage sind, die lokalen Bedürfnisse und Gegebenheiten zu beurteilen als der EGMR als internationaler Gerichtshof (Urteile des EGMR Affaire relative à certains aspects du régime linguistique de l'enseignement en Belgique vom 23. Juli 1968, Serie A Bd. 5, § 10 in fine; Handyside gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Dezember 1976, Serie A Bd. 21, § 48; Hatton gegen Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 2003, Recueil CourEDH 2003-VIII S. 243, § 97; Lings gegen Dänemark vom 12. April 2022, Nr. 15136/20, § 44). Mit dem 15. Zusatzprotokoll zur EMRK wurde diese Rechtsprechung in der Präambel der Konvention verankert (für die Schweiz in Kraft getreten am 1. August 2021, AS 2021 461, Art. 1: "[...] affirmant qu'il incombe au premier chef aux Hautes Parties contractantes, conformément au principe de subsidiarité, de garantir le respect des droits et libertés définis dans la présente Convention et ses protocoles, et que, ce faisant, elles jouissent d'une marge d'appréciation, sous le contrôle de la Cour européenne des Droits de l'Homme instituée par la présente Convention, [...]"). Dieser Beurteilungsspielraum wird vor allem dort relevant, wo die Anwendung der EMRK Abwägungs- oder Wertungsfragen bedingt, so im Rahmen der Ausnahmeregelungen der jeweiligen Absätze 2 der Artikel 8-11 EMRK (Botschaft vom 6. März 2015 zur Genehmigung des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der EMRK, BBl 2021 2353 Ziff. 2; KELLER/MÜLLER, Das Zusammenspiel von Bundesgericht und EGMR analysiert aus dem Blickwinkel der Subsidiarität, Justice - Justiz - Giustizia 1/2012 Rz. 50, mit Hinweisen). Entsprechend verbleibt den Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Ermessensspielraum (Urteil 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; grundlegend zu den Leitprinzipien der "marge d'appréciation" im Kontext von Art. 8 Abs. 2 EMRK: Urteil des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021, Nr. 6697/18, § 140-163 mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.4; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen würden (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3).  
Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_1319/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 
 
3.3. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall und wägt die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ab.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei 1974 im Kosovo geboren und dort aufgewachsen. Seine Muttersprachen seien Albanisch und Serbisch. Er spreche nur gebrochen Deutsch. Im Kosovo habe er die obligatorische Schule besucht, aber keine Berufsausbildung absolviert. Nach der Schulzeit habe er bei einem Onkel in Bosnien in einer Bäckerei und Konditorei sowie an einem Grillstand gearbeitet. In die Schweiz sei er 1996 wegen der Heirat mit seiner Ex-Frau gekommen. Er sei wieder verheiratet und lebe mit seiner heutigen Ehefrau und zwei seiner vier Kinder zusammen. Seine Ehefrau arbeite in der Gebäudereinigung und verdiene brutto Fr. 2'700.-- bis Fr. 2'900.-- im Monat. Die Tochter absolviere eine KV-Lehre, die sie voraussichtlich im Sommer abschliessen werde. Der Sohn sei am 3. Januar 2007 geboren und noch minderjährig. Er habe eine Lehre im Bereich Detailhandel und Logistik begonnen. Mit den beiden älteren Kindern habe der Beschwerdeführer nur unregelmässigen Kontakt. Er arbeite als selbständiger Gipser und Fassadenbauer, obwohl er nie eine Berufsausbildung in diesem Bereich absolviert habe. Mit dieser Tätigkeit verdiene er Fr. 6'500.-- bis Fr. 8'000.-- im Monat. Hobbys habe er keine. Er habe in der Schweiz zu einer Person eine engere Freundschaft. Er leide an Diabetes und Bluthochdruck und nehme deshalb regelmässig Medikamente. Er habe eine Niederlassungsbewilligung C. Seine Ehefrau und seine zwei jüngeren Kinder seien kroatische Staatsbürger und hätten ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung C.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer verstiess wiederholt und hartnäckig gegen die Rechtsordnung (vgl. die zahlreichen Vorstrafen in E. 2.7.2 hiervor). Während der letzten 15 Jahre bestehen kaum deliktsfreie Zeiträume. Allein die aktuell zu beurteilenden Straftaten erstrecken sich von 2013 bis 2018. Zudem hat der Beschwerdeführer erhebliche Schulden. Die nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen belaufen sich auf rund Fr. 1'600'000.--. Ausserhalb seiner Familie hat er kaum enge Kontakte. Die Vorinstanz schliesst daher zu Recht, dass seine Integration mangelhaft ist. Auch seine wirtschaftliche Perspektive und seine finanziellen Verhältnisse erscheinen schlecht.  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat seine ersten 20 Lebensjahre im Kosovo und in Serbien verbracht, wobei er in Serbien auch gearbeitet hat. Er spricht die jeweiligen Landessprachen. Eine Rückkehr in eines dieser Länder scheint grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer war auch immer wieder im Kosovo, letztmals gemäss eigenem Bekunden im Jahr 2018.  
 
3.3.4. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass das Familienleben des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres im Kosovo oder in Serbien gepflegt werden könnte, weil seine aktuelle Ehefrau kroatische Staatsbürgerin ist und die Kinder in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Allerdings werden bald alle Kinder erwachsen sein. Zudem hat der Beschwerdeführer zu den älteren beiden Kindern keinen regelmässigen Kontakt.  
 
3.3.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozialverhalten insgesamt zu würdigen und damit auch eine Delinquenz vor dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 (Urteile 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.2; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). So berücksichtigt die Vorinstanz neben der Katalogtat der Veruntreuung von Quellensteuern gemäss Anklagepunkt 2.5 auch die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Sie hält fest, dass eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt werden musste, weil er sich unter anderem wegen Gefährdung des Lebens schuldig gemacht hatte. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Vorstrafen wegen diverser ausländerrechtlicher Delikte. Sie weist darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten ausgesprochen wird. Daraus leitet sie schlüssig ab, dass das Verschulden insgesamt erheblich ist.  
Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die langjährige bundesgerichtliche Praxis, wonach es bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteile 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.4; 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3; Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7). 
Solche ausserordentlichen Umstände sind gemäss Vorinstanz nicht gegeben. Sie stellt dem Beschwerdeführer zu Recht eine schlechte Rückfallprognose. Mehrere unbedingte Geldstrafen, laufende Strafuntersuchungen und eine teilbedingte Freiheitsstrafe hätten ihn nicht von der Begehung neuer Straftaten abgehalten. Zudem habe ihn das Migrationsamt wiederholt verwarnt, nämlich am 27. Oktober 2008, am 14. Mai 2009, am 29. Oktober 2009 und zuletzt am 24. Januar 2022. Nur schon die Deliktssumme der aktuellen Straftaten beläuft sich auf mehrere hunderttausend Franken. Dazu kommen die erwähnten früheren Verurteilungen namentlich wegen zahlreicher ausländerrechtlicher Straftaten und eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens. Unter diesen Umständen schliesst die Vorinstanz überzeugend auf ein "sehr erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung". 
 
3.3.6. Nach alledem gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar ein erhebliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz hat, da seine Ehefrau und seine Kinder hier leben. Sie anerkennt, dass das Familienleben einstweilen wohl nur mit technischen Hilfsmitteln weitergeführt werden könnte, wobei immerhin Ferienbesuche möglich wären. Auf der anderen Seite betont die Vorinstanz überzeugend, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert ist. Er sei wegen Straftaten von erheblicher Schwere zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt worden und es bestehe ein hohes Rückfallrisiko. Daher besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung.  
 
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, dringt nicht durch.  
 
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bloss eigene Behauptungen entgegensetzt, ohne eine hinreichende Willkürrüge zu formulieren, ist auf seine Beschwerde nicht weiter einzugehen. Dies ist etwa der Fall, wenn er ohne jeden weiteren Hinweis behauptet, er spreche gut Deutsch, obwohl die Vorinstanz feststellt, er spreche bloss gebrochen Deutsch. Ohnehin wäre es für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gut Deutsch sprechen würde. Denn die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass er aus zahlreichen anderen Gründen weder sozial noch kulturell oder wirtschaftlich integriert ist.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer verweist auf die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Januar 2022 zu seinem aufenthaltsrechtlichen Status. Das Migrationsamt sei zur Erkenntnis gelangt, dass insbesondere aufgrund des Abschlusses von Rückzahlungsvereinbarungen eine bessere Ausgangslage wie auch schon bestehe. Deshalb sei eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig. Das Migrationsamt habe dem Beschwerdeführer eine allerletzte Chance eingeräumt.  
Die Vorinstanz setzt sich mit der Verfügung vom 24. Januar 2022 auseinander. Sie übersieht nicht, dass das Migrationsamt auf eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung verzichtet und den Beschwerdeführer bloss verwarnt hat. Allerdings kann die Verfügung vom 24. Januar 2022 die sorgfältige Interessenabwägung der Vorinstanz und die Landesverweisung nicht erschüttern. Denn die Vorinstanz hält fest, dass die aktuell zu beurteilenden Straftaten im migrationsrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sind. 
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Erwägung zur etablierten "Zweijahresregel", wonach es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Allerdings ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen, denn er stützt sie auf die falsche Prämisse, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren auszusprechen ist. Dies wurde bereits widerlegt. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten erscheint angesichts der hartnäckigen Delinquenz des Beschwerdeführers sogar als mild (vgl. E. 2 hiervor).  
 
3.5. Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung rechtens. Die Vorinstanz ordnet sie für die Minimaldauer von 5 Jahren an und schreibt sie im Schengener Informationssystem aus, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger