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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_439/2023  
 
 
Verfügung vom 11. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts 
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. Juli 2023 (GT230081-L/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehreren Einschleichdiebstählen am Standort Irchel der Universität Zürich. Am 18. Mai 2023 wurde A.________ in den Räumlichkeiten der Universität Zürich verhaftet und es wurden ein Mobiltelefon sowie fünf weitere Datenträger sichergestellt. A.________ verlangte am 19. Mai 2023 deren Siegelung mit der Begründung, er sei freier Journalist. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 hiess das Bezirksgericht Zürich als zuständiges Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab die sichergestellten Datenträger und das Mobiltelefon zur Durchsuchung frei. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 8. August 2023 führt A.________ gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2023 Beschwerde in Strafsachen. Mit Eingabe vom 14. August 2023 teilt er dem Bundesgericht mit, dass er seinen Siegelungsantrag zurückziehe. Auf Nachfrage des Bundesgerichts bekräftigt der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 24. August 2023 eingegangenem Schreiben, dass er auch seine Beschwerde in Strafsachen vom 8. August 2023 zurückziehe. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG). Abschliessend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von allfälligen Strafanzeigen nicht zuständig ist. Hierzu hat er sich an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu wenden. 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren 7B_439/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn