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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1001/2023  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Der Präsident, 
vom 8. Dezember 2023 (SB.2023.55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2023 wurde B.A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft respektive des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. August 2022, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem ordnete das Strafgericht eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Eintrag an. B.A.________ hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet und erklärt. 
 
B.  
B.A.________ befindet sich seit dem 18. August 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 7. Dezember 2023 reichte er beim Appellationsgericht Basel-Stadt (zum wiederholten Mal) ein Haftentlassungsgesuch ein, welches mit Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2023 abgewiesen wurde. 
 
C.  
B.A.________ gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Dezember 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Sicherheitshaft mildere Massnahmen anzuordnen. 
Das Appellationsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung auf ihre vorangegangenen Verfügungen vom 3. August 2023, 9. November 2023 sowie 16. November 2023, mit welchen sie neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert jedoch die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr als bundesrechtswidrig. Darüber hinaus macht er geltend, die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. 
 
3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer bringe "keine neuen Argumente insbesondere betr. bestehender Fluchtgefahr (im Sinne eines Untertauchens) durch die drohende Landesverweisung vor". Alleine seine Zusicherung, wegen dem Kontakt zu den Kindern auf ein Untertauchen zu verzichten, reiche dafür nicht. In ihrer Verfügung vom 3. August 2023 hatte die Vorinstanz etwas ausführlicher erwogen, der Beschwerdeführer habe den unbedingten Teil seiner von der Erstinstanz verhängten Strafe zwar praktisch verbüsst, aber durch die ausgesprochene Landesverweisung sei ein zusätzlicher Fluchtanreiz im Sinne eines Untertauchens hinzugekommen. Aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2023, worauf die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2023 wiederum verweist, geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsangehöriger gemäss seinen Aussagen in Italien aufgewachsen und im Jahr 2006 mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Zusammen mit der Geschädigten C.A.________ habe er drei Kinder sowie ein weiteres Kind, das bei seiner Mutter in Muttenz lebe. Er sei von der Geschädigten geschieden. Er lebe alleine, pflege jedoch guten Kontakt zu den Kindern. Seine Eltern sowie seine Schwester lebten gemäss eigener Aussagen in ltalien, in Marokko würden die Grosseltern leben. Indes - so das Zwangsmassnahmengericht - würde die Ausübung der mutmasslichen Gewaltanwendungen gegenüber seiner Ex-Frau und deren Bekanntschaft in Anwesenheit der Kinder in der Wohnung zumindest am guten Verhältnis (zu seinen Kindern) zweifeln lassen. Aufgrund der Verwandtschaft in ltalien würde eine Flucht dahin und der dortige Aufenthalt keine besonderen finanziellen Mittel erfordern. Der Kontakt mit den Kindern könnte ausserdem weiter mittels elektronischer Medien und Besuche in ltalien aufrechterhalten bleiben.  
Mit all diesen Umständen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinlänglich auseinander. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass die drohende Reststrafe immer noch ungefähr ein Jahr beträgt. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung eine drohende Landesverweisung einen erheblichen Anreiz darstellen kann, auch in der Schweiz unterzutauchen und sich dadurch der Wegweisung zu entziehen (Urteile 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.2.1; 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3; 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2). Die unsubstanziierte Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Annahme, es drohe eine Flucht durch Untertauchen, geht fehl, zumal er selber in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vortragen lässt, die im Raum stehende Landesverweisung sei "das Schlimmste, was [er] zu befürchten hat", und weiter, er wolle "partout in der Schweiz bleiben, um seine Kinder sehen und betreuen zu können". Unter diesen Umständen verfängt aber auch sein beiläufiger Hinweis, er sei bereit, Fussfesseln zu tragen, nicht. 
 
3.4. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend (BGE 145 IV 179 E. 3.5). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1).  
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO) gewahrt ist (BGE 143 IV 168 E. 5; Urteil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1). 
 
3.5. Die Vorinstanz erachtet die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als verhältnismässig. Sie führt aus, wie in ihren vorangegangenen Verfügungen wiederholt schon dargelegt, drohe auch nach dem Rückzug des Strafantrags der Privatklägerin C.A.________ immer noch keine Überhaft, da die drohende Reststrafe ungefähr ein Jahr betrage. In ihrer Verfügung vom 16. November 2023 hielt die Vorinstanz zudem fest, selbst wenn die Strafe aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (von 32) auf 28 Monate reduziert würde, hätte sich die Haft dieser drohenden Freiheitsstrafe zwar mehr, aber immer noch nicht entscheidend genähert. Der Beschwerdeführer habe (bis zum 16. November 2023) rund 15 Monate in Haft verbracht. Die drohende Reststrafe würde also immer noch mindestens ungefähr ein Jahr betragen.  
Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer selber vor, dass er - unter Berücksichtigung des "Wegfalls" der verhängten Strafe für die Antragsdelikte zum Nachteil von C.A.________ - bisher (erst) "mehr als die Hälfte" der mit erstinstanzlichem Urteil verhängten Freiheitsstrafe verbüsst habe. Im Übrigen hat zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer erstandene Haftdauer den erstinstanzlich ausgesprochenen unbedingten Strafteil von 16 Monaten Freiheitsstrafe noch nicht überschritten. Damit erweist sich die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit als unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das implizite Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler