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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_236/2023, 7B_237/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verfahren 7B_236/2023 
Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung), Prozesskaution; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2023 (UE230028-O/U/SBA). 
 
Verfahren 7B_237/2023 
Nichtanhandnahme (Nötigung), Prozesskaution; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2023 (UE230044-O/U/SBA).  
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 24. Januar 2023 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen unbekannte Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich betreffend einfache Körperverletzung nicht an die Hand (Verfahren F-1/2023/10003051). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm ferner am 6. Februar 2023 eine vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen einen unbekannten Mitarbeiter und eine unbekannte Mitarbeiterin der Stadtpolizei Zürich betreffend Nötigung etc. nicht an die Hand (Verfahren S-2/2023/10004327). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 ebenfalls Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. 
 
1.2. Das Obergericht trat am 2. Mai 2023 mit separaten Beschlüssen auf beide Beschwerden nicht ein, da der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist seiner Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer wendet sich am 31. Mai 2023 mit identischen Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Obergericht sei anzuweisen, beide Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen zu bearbeiten, ohne eine Kaution zu verlangen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
2.  
Die in der Folge eröffneten Verfahren 7B_236/2023 und 7B_237/2023 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen identischen Beschwerdeschriften nicht mit der Begründung der Vorinstanz in den angefochtenen Beschlüssen auseinander. Aus seinen Beschwerden ergibt sich nicht, inwiefern die Beschlüsse der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, die Vorinstanz sei "nicht gezwungen" eine Kaution zu verlangen. Ihm sei "lediglich angedroht" worden, auf seine Rechtsmittel werde nicht eingetreten, womit ihm "verschwiegen" worden sei, dass er dadurch automatisch in den Verfahren unterliege. Damit ist er nicht zu hören: Die Vorinstanz trat in beiden Beschwerdeverfahren - wie dem Beschwerdeführer zutreffend angekündigt wurde - nicht auf die Beschwerden ein. Zudem fehlt es für das vorliegende Verfahren an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollten und er als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und für beide Beschwerden gemeinsam auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_236/2023 und 7B_237/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
3.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément