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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_851/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2017 (S 2017 88). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2017, 
in die Verfügung vom 9. Januar 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, 
in die Verfügung vom 6. Februar 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold