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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_317/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zofingen
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Mai 2023 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen (SBK.2023.106). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zofingen sprach A.________ mit Urteil vom 27. Februar 2023 von den Vorwürfen der Nötigung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 2 lit. b WG sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a WV frei. Es stellte fest, dass A.________ die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 WG sowie Art. 26 Abs. 1 lit. f WV im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. Massnahmen ordnete es keine an. 
A.________ meldete am 12. März 2023 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen an. Am 20. März 2023 stellte A.________ beim Bezirksgericht Zofingen ein Ausstandsgesuch gegen dessen Präsidenten, den Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und gegen Bundesrichterin Jametti. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 4. Mai 2023 auf die Ausstandsgesuche nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass A.________ weder in Bezug auf den Bezirksrichter noch auf den Oberrichter aufzeige, inwiefern Umstände vorliegen sollten, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Bezüglich des Ausstandsgesuchs gegen Bundesrichterin Jametti liege keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen vor. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand bilden vorliegend einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausstandsgesuche. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, wie etwa die beantragte Einstellung des Strafverfahrens, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte dar, weshalb sie auf die Ausstandsgesuche vom 20. März 2023 nicht eingetreten ist. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag daher nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zofingen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli