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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_486/2023  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 19. Juli 2023 (VG.2023.34/Z). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1997) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. April 2019 aus Italien in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner hier aufenthaltsberechtigten Ehefrau, einer polnischen Staatsangehörigen, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Diese wurde zuletzt bis zum 31. Mai 2022 verlängert. 
Am 1. April 2022 ersuchte A.________ letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Am 4. Mai 2022 teilte seine Ehefrau dem Migrationsamt des Kantons Thurgau mit, dass eine Trennung erfolgt sei; auf dem in der Folge erhaltenen Fragebogen gab sie an, die Trennung bestehe seit dem 16. März 2022, es bestehe keine emotionale Bindung mehr zwischen ihr und A.________, und sie beabsichtige die Scheidung. A.________ gab demgegenüber an, er lebe mit seiner Ehefrau zusammen und es bestehe ein gutes eheliches Verhältnis. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 verweigerte das Migrationsamt A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn an, die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs - sowie das diesbezüglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung von Rechtsanwalt Pierre André Rosselet als unentgeltlicher Anwalt - wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Februar 2023 ab. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 27. März 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wo er am 4. Mai 2023 wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ersuchte. 
Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass die im eingereichten Formular zu den finanziellen Verhältnissen gemachten Angaben - auch unter Berücksichtigung der im Rekursverfahren ins Recht gelegten Belege - nicht in allen Punkten nachvollziehbar seien. Sodann bestünden Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, zumal er noch am 20. März 2023 in der Lage gewesen sei, dem Rechtsvertreter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer deshalb auf, zu verschiedenen Ein- und Ausgabeposten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Belege einzureichen. Zudem wies die Vorinstanz auf die Säumnisfolgen hin, sowie darauf, dass nach Eingang der Stellungnahme über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung von Rechtsanwalt Rosselet als unentgeltlicher Anwalt mit Zwischenentscheid entschieden werde. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 nahm A.________ Stellung. 
Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung von Rechtsanwalt Pierre André Rosselet als unentgeltlicher Anwalt ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 20-tägiger Frist ab Rechtskraft des Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung sowie den unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Zudem sei im vorinstanzlichen Verfahren auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. 
Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung vom 14. September 2023 schrieb die Abteilungspräsidentin das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher kann er angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit Entscheid vom 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zugleich zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2; Urteile 2C_93/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1; 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.1).  
 
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2; Urteil 2C_859/2021 vom 8. April 2022 E. 1.2).  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf seine Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten polnischen Staatsangehörigen, die sich - soweit ersichtlich - zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils weiterhin in der Schweiz aufhielt (vgl. auch 2C_431/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.1 mit Hinweisen), respektive in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG (sog. nachehelicher Härtefall) über einen (potenziellen) Aufenthaltsanspruch zu verfügen (BGE 136 II 177 E. 1; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023; 2C_53/2023 vom 30. Mai 2023 E. 1). 
Demgegenüber handelt es sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, den der Beschwerdeführer in seiner Eingabe wenigstens erwähnt, um eine Härtefallregelung; die Bestimmung verschafft keinen Aufenthaltsanspruch, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich nicht einzutreten ist (vgl. u.a. die Urteile 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2; 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5; jeweils mit Hinweisen). 
 
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen des Gesagten (vorne E. 1.2) auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 44 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung auf seine Eingabe bei der Vorinstanz verweist, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht von vornherein nicht, und ist darauf nicht weiter einzugehen (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 2C_205/2022 vom 8. März 2022 E. 2.2 und 2.4). 
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht verweigert hat. 
Gemäss § 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG/TG; RB 170.1) kann einem bedürftigen Beteiligten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor Verwaltungsgericht, kann einem Beteiligten ein für ihn unentgeltlicher, im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragener Anwalt bewilligt werden (§ 81 Abs. 2 VRG/TG). Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 138 IV 35 E. 5.3; 131 I 350 E. 3.1; 130 I 180 E. 2.2). 
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das kantonale Recht gehe über die Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Auch macht er nicht substantiiert geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewendet (vgl. E. 2.1 hiervor). Zu prüfen ist deshalb, ob der vorinstanzliche Entscheid vor Art. 29 Abs. 3 BV standhält. 
 
4.  
Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einerseits damit, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht habe darlegen können; andererseits erachtete sie die Beschwerde als aussichtslos. 
Sowohl die Bedürftigkeit als auch die fehlende Aussichtslosigkeit sind Voraussetzungen für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der anderen Voraussetzung. Nachfolgend ist zunächst die Beurteilung der Aussichtslosigkeit vorzunehmen. 
 
4.1. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4: 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 6.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.3; Urteil 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
4.2. In der Hauptsache ist strittig, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern ist.  
Der Beschwerdeführer macht dabei das Fortbestehen des Ehewillens und seines Anspruchs gestützt auf Art. 3 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie einen nachehelichen Härtefall gestützt sowohl auf Art. 50 Abs. 1 lit. a als auch lit. b AIG geltend. 
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 3 Anhang I FZA; er macht geltend, die Ehe habe weiterhin Bestand:  
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; BGE 137 II 1 E. 3.2). Zwar verlangt der in Art. 3 Abs. 1 Anhang I geregelte Familiennachzug kein Zusammenleben der Eheleute (Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.), die Rechtsprechung schützt die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe indessen nicht (BGE 139 II 393 E. 2.2; 130 II 113 E. 9; Urteile 2C_854/2022 vom 14. Februar 2022 E. 1.2; 2C_1002/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.1).  
Vorliegend ist in summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz infolge der Trennung im März 2022 und des Auszugs der Ehefrau in eine eigene Wohnung in Winterthur schloss, der Beschwerdeführer könne aus Art. 3 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten. Zwei (gleichlautende) Bestätigungen von Bekannten des Beschwerdeführers (wonach das Ehepaar versuche, die Ehe zu retten) erscheinen in Abwesenheit anderer, konkreter Hinweise jedenfalls nicht ausreichend, um einen weiterbestehenden Ehewillen beider Eheleute aufzuzeigen, nachdem sie sich bereits knapp sechzehn Monate vor dem angefochtenen Entscheid getrennt haben, die Beschwerdeführerin anlässlich der Trennung klar machte, dass keine emotionale Bindung zwischen den Eheleuten mehr bestehe, und sie - gemäss den im Urteil der Vorinstanz wiedergegebenen Feststellungen des Migrationsamts - bei den Einwohnerdiensten Winterthur sogar eine Adresssperre hinterlegte, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer ihre Adresse erfährt. Unter diesen Umständen - und mangels (substantiierter) Hinweise auf eine effektive Wiederaufnahme der Ehe vor dem angefochtenen Urteil - durfte die Vorinstanz im Rahmen einer summarischen Prüfung davon ausgehen, dass die Ehe inhaltsleer geworden ist. 
 
4.2.2. Sodann macht der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend:  
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht nach Auflösung der Ehe der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. Die Bestimmung kommt auch im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zum Tragen (BGE 144 II 1 E. 4.3 und 4.7; Urteil 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteil 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1). Die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt absolut: Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht praxisgemäss kein Anspruch mehr auf Verlängerung der Bewilligung (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1). 
Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Es ist demzufolge auch nicht zu beanstanden, dass sie in summarischer Prüfung gestützt auf das Datum der Einreise des Beschwerdeführers (20. April 2019) sowie der Trennung (16. März 2022) von einer weniger als dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz ausgegangen ist. Weil die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein müssten, durfte sie auch auf die Beurteilung verzichten, ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, für die Berechnung der Ehedauer sei auf den Zeitpunkt des Eheschlusses in Italien (22. März 2018) abzustellen, ist ihm nicht zu folgen: das Bundesgericht stellt in ständiger Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehedauer ab (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3; Urteil 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1).  
 
4.2.3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG:  
Mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sieht das Gesetz einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (BGE 138 II 393 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.3; Urteil 2C_47/2023 vom 31. März 2023 E. 3.3). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind jeweils sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2; 2C_388/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2.2). Wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet, genügen allgemeine Hinweise nicht. Die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen; die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; zum Ganzen: BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C_335/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3; 2C_668/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3). 
Auch diesbezüglich ist die summarische Prüfung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden. Insbesondere weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass es am - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer gewesen wäre, die geltend gemachte starke Gefährdung der Wiedereingliederung in seinem konkreten Fall ausreichend darzutun, und dass allgemein gehaltene Hinweise auf eine schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie Menschenrechtsverletzungen hierfür grundsätzlich nicht genügen (vgl. Urteil 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer über keinen Schulabschluss auf Oberstufenniveau verfügt und seit vielen Jahren nicht mehr in Pakistan gewesen sein will, zumal er seiner in Pakistan lebenden Mutter monatlich Fr. 200.-- überweist, was auf das Bestehen von sozialen Kontakten hinweist, welche ihn auch bei der sozialen Wiedereingliederung unterstützen können. Im Rahmen der summarischen Prüfung von Art. 29 Abs. 3 BV reichen diese Vorbringen jedenfalls nicht, um die Beschwerde in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG entgegen der Beurteilung der Vorinstanz als aussichtsreich erscheinen zu lassen.  
 
4.3. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde nach einer summarischen Prüfung als aussichtlos beurteilte.  
Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Bedürftigkeit und die Beschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Thurgauer Rechtsanwälte nach kantonalem Recht (vgl. zu letzterem aber BGE 149 I 57 E. 6.3; sowie die Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 148 II 169]; 2C_590/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.5, insb. E. 3.5.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird einer bedürftigen Partei im Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls nur gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Angesichts der klaren Rechtsprechung war die vorliegende Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage zum massgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. das Urteil 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 5; 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 5) von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung ist deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler