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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_657/2023  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
c/o Rechtsanwalt Dr. Markus Reber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgeausgleich (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Juli 2023 (ZKBER.2022.44). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien (beides deutsche Staatsangehörige) heirateten im Jahr 2001 in Deutschland. Sie sind Eltern von drei Kindern mit Jahrgängen 2002, 2008 und 2010. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens verlegte die Ehefrau ihren Wohnsitz nach Deutschland. Mit Urteil vom 4. April 2022 schied das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Ehe der Parteien und stellte die zwei noch nicht volljährigen Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters. Weiter genehmigte es die von den Parteien abgeschlossene Teilkonvention. Sodann erkannte es, dass kein Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge vorzunehmen sei. Ferner regelte es die Gerichtskosten. 
In Bezug auf die Tragung der Gutachterkosten, auf das deutsche Kindergeld (welches nach Ausführungen der Ehefrau nicht mehr ausbezahlt wird) und schwergewichtig auf die Regelung der beruflichen Vorsorge (Absehen von der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen) erhob die Ehefrau eine Berufung, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Juli 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. 
Bezüglich der Regelung der beruflichen Vorsorge wendet sich die Ehefrau mit Beschwerde vom 21. September 2023 an das Bundesgericht mit den Begehren, der Vorsorgeausgleich sei von Amtes wegen vorzunehmen, die während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien hälftig zu teilen und die Pensionskasse des Ehemannes sei anzuweisen, den entsprechenden Betrag auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Bank C.________ zu übertragen. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung an das Obergericht zur Sachverhaltsergänzung und neuen Beurteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Ehefrau war während der Ehe nicht und der Ehemann vollzeitig erwerbstätig. Sein geäufnetes Vorsorgeguthaben beträgt knapp über Fr. 200'000.--. Das Obergericht hat, unter weitgehender Verweisung auf die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen, gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB von einer Teilung abgesehen. Es ist, wie bereits das Amtsgericht, davon ausgegangen, dass seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr eine offensichtliche Unbilligkeit, sondern lediglich noch wichtige Gründe gegeben sein müssten, welche vorliegend erfüllt seien. Der Ehemann kümmere sich vollumfänglich um die unter seiner alleinigen Obhut stehenden gemeinsamen Kinder und er bestreite aus seinem Erwerbseinkommen auch vollständig den Kindesunterhalt. Soweit er sein Altersguthaben nicht teilen müsse, werde er dereinst über eine prognostizierte monatliche Rente von CHF 3'474.-- verfügen. Die Ehefrau sei nach München gezogen, wo sie beim Patent- und Markenamt bei einem freiwillig auf 60 % beschränkten Pensum ein Erwerbseinkommen von EUR 3'830.-- erziele. Sodann besitze sie in München vier Liegenschaften, wobei sie diese nur teilweise vermiete. Sie verzichte mithin auf eine Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft wie auch ihrer Möglichkeit zur Erzielung von Mieteinnahmen, weil sie es sich angesichts ihrer finanziellen Situation offensichtlich leisten könne. Die wirtschaftliche Situation der Ehegatten nach der Scheidung präsentiere sich insgesamt sehr ungleich und es wäre unbillig, die Ehefrau an den während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben des Ehemannes zu beteiligen. 
 
3.  
Bereits das Obergericht hat der Ehefrau vorgehalten, die Berufung nur teilweise zu begründen. Vor Bundesgericht beschränkt sie sich darauf zu behaupten, die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben sei der Grundsatz und sie habe während der Ehe auf eine Erwerbsarbeit verzichtet, um Care-Arbeit im Sinn von Kinderbetreuung zu leisten; demgegenüber habe der Ehemann immer voll gearbeitet und deshalb im Unterschied zu ihr keine Vorsorgelücken. Sodann ergebe sich auch keine Unbilligkeit aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weil die Liegenschaften ihr Eigengut seien und somit im Zusammenhang mit der Vorsorgeteilung nicht berücksichtigt werden dürften. 
 
4.  
Damit äussert sich die Beschwerdeführerin primär zum Teilungsgrundsatz von Art. 123 ZGB, aber kaum und jedenfalls nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Ausnahmen gemäss Art. 124b ZGB. Kernargumentation der kantonalen Gerichte ist, dass der Ehemann gleichzeitig die gesamte Betreuungs- und Finanzierungslast für die gemeinsamen Kinder trägt und zu dessen Bestreitung einem Vollzeiterwerb nachgeht, während die Beschwerdeführerin trotz fehlender Kinderbetreuungslast auf die Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft und auch auf die Ausschöpfung der sich aus ihrem Vermögen ergebenden Einnahmemöglichkeiten verzichtet. Zu all dem äussert sich die Beschwerdeführerin nicht bzw. mit Argumenten, die an der Sache vorbeizielen (Verweis auf die Aufgabenteilung während der Ehe; Vorbringen, es stehe dem Ehemann frei, ebenfalls nach Deutschland zu ziehen, wenn ihm die Schweiz zu teuer sei; Behauptung, die Liegenschaften stünden alle in ihrem Eigengut und müssten deshalb ausser Betracht bleiben). Ersteres ist für den Vorsorgeausgleich irrelevant, da es um die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung geht (vgl. BGE 133 III 497 E. 4.5). Zweiteres hat - abgesehen davon, dass sich die Parteien entschieden hatten, in die Schweiz zu ziehen und hier Kinder grosszuziehen, was der Ehemann weiterhin tut - ebenfalls nichts mit dem Zweck des Vorsorgeausgleichs zu tun (vgl. Urteil 5A_211/2020 vom 3. November 2020 E. 4.2); Dritteres betrifft entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin durchaus die güterrechtliche Auseinandersetzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung, und insbesondere hatten die kantonalen Gerichte mit dem Verweis auf die Liegenschaften auch im Auge, dass die Beschwerdeführerin - gleich wie bei ihrer Erwerbskraft und ihren sich hieraus ergebenden Rentenanwartschaften - freiwillig auf eine vollständige Ausschöpfung der sich aus ihren Vermögenswerten ergebenden Einkommensmöglichkeiten verzichtet. Mit all diesen Überlegungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli