Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_431/2022  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Désirée von Grünigen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2022 (VBE.2022.19). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1951 geborene A.________ bezog Ergänzungsleistungen und (kantonalrechtliche) Beihilfen zur Rente der Invaliden- resp. Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: EL). Im September 2017 leitete die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) eine Überprüfung des EL-Anspruchs ein. Am 19. Oktober 2017 stellte sie ihre Auszahlungen einstweilen ein. Im Verlauf der Abklärungen erhielt sie insbesondere Kenntnis von einem Vertrag vom 1. resp. 22. Oktober 2010 betreffend den Kauf einer in Marokko gelegenen Wohnung durch A.________ und von einem Vertrag vom 18. resp. 20. November 2017 betreffend die Schenkung dieser Wohnung durch A.________ an eine ihrer Töchter. 
Die Durchführungsstelle veranschlagte deswegen ab dem 1. Februar 2013 ein zusätzliches Vermögen von Fr. 100'000.- und darauf entfallende anrechenbare Einnahmen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 hob sie den EL-Anspruch auf den 1. Februar 2013 auf; gleichzeitig verpflichtete sie A.________, ihr die vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2017 zu Unrecht ausgerichteten EL im Gesamtbetrag von Fr. 54'248.70 (bestehend aus Fr. 25'862.- jährliche Ergänzungsleistungen, Fr. 8'946.70 Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten, Fr. 1'176.- Beihilfen, Fr. 17'064.- Gemeindezuschüsse, Fr. 1'200.- Einmalzulagen) zurückzuerstatten. Am 13. Juni 2018 erstattete sie Strafanzeige gegen die Versicherte. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 13. Mai 2019 vom Vorwurf des Betrugs zu Lasten der Durchführungsstelle frei. Diese bestätigte ihre Verfügung vom 29. Januar 2018 mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. Juli 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 4. Juli 2022 sei festzustellen, dass sie die EL vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 54'248.70 zu Recht bezogen und nicht zurückzuerstatten habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das kantonale Gericht bzw. die Durchführungsstelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende Dezember 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) ist zuständig für Beschwerden betreffend die EL nach Art. 3 Abs. 1 ELG (SR 831.30; vgl. Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. g des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131] in der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Nach Art. 32 lit. d BGerR fällt die kantonale Sozialversicherung zwar in die Zuständigkeit der Vierten öffentlich-rechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung auch über die Beschwerde entscheidet, soweit sie EL nach kantonalem Recht betrifft (vgl. Urteile 9C_85/2022 vom 31. Mai 2022 E. 1.1; 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 1.1). Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn die nach dem 30. Juni 2023 eingereichten Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen durch die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung beurteilt werden (vgl. den auf den 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 32 lit. i BGerR).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte ELG in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier in erster Linie die Bestimmungen des ELG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  
 
2.1.2. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die bundesrechtlichen EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Vermögenswerte werden nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG als Einnahmen angerechnet. Krankheits- und Behinderungskosten werden bei einem Ausgabenüberschuss vergütet resp. soweit sie einen Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG).  
Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweis auf JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz. 161 f.). 
 
2.2. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; prozessuale Revision). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr resp. drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis Ende 2020 resp. seither geltenden Fassung).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat festgestellt, aus dem Kaufvertrag vom 1. resp. 22. Oktober 2010 ergebe sich unzweifelhaft der käufliche Erwerb der in Marokko gelegenen Wohnung durch die Versicherte. Es habe sich um unbelastetes Eigentum gehandelt: Nach Lage der Akten beständen keine Hinweise auf dingliche oder obligatorische Rechte Dritter; derartiges sei insbesondere weder dem Kaufvertrag noch dem Schenkungsvertrag vom 18. resp. 20. November 2017 zu entnehmen. Die Bestätigung ihres "Milchbruders" B.________ vom 10. April 2018 sei nicht geeignet, eine Eigentumsbeschränkung nachzuweisen, zumal sie dem Inhalt der beiden notariell beglaubigten Verträge widerspreche. Weiter hat sie erwogen, damit sei mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ab Herbst 2010 bis zur Schenkung im November 2017 Eigentümerin der Wohnung in Marokko gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass sie durch das Bezirksgericht Zürich vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden war. Der Freispruch sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erfolgt, der im Sozialversicherungsrecht nicht gelte. Auf eine Zeugeneinvernahme werde in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Einer Liquidierung des Immobilieneigentums entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Gründe seien nicht ersichtlich. 
Folglich hat das kantonale Gericht die Berücksichtigung des Wohneigentums (mit einem Wert von Fr. 100'000.-) bei den anrechenbaren Einnahmen für zulässig gehalten. Es hat sowohl die Aufhebung der EL auf den 1. Februar 2013 im Rahmen einer prozessualen Revision als auch die entsprechende Rückerstattungspflicht (Fr. 54'248.70) bestätigt. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich einzig gegen die Berücksichtigung der in Marokko gelegenen Liegenschaft bei den anrechenbaren Einnahmen. Sie rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und macht im Wesentlichen geltend, sie sei zwar formell Eigentümerin der fraglichen Eigentumswohnung gewesen, sie habe aber darüber nicht verfügen können. Der wirtschaftlich Berechtigte sei ihr in Marokko lebender «Milchbruder» B.________ gewesen, für den sie die Liegenschaft "eine Art treuhänderisch" gehalten habe. Dieses Vorgehen habe dazu gedient, ihn für den Fall einer Scheidung von seiner Ehefrau abzusichern. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sie den Kaufpreis auch tatsächlich mittels Scheck bezahlt habe und daher am Grundstück wirtschaftlich berechtigt sei, entbehre eines Beweises und sei unhaltbar. Im Strafurteil, dessen Sinn und Tragweite die Vorinstanz offensichtlich verkenne und unberücksichtigt lasse, sei ihre tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung verneint worden.  
 
4.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_209/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 1.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat dem Strafurteil gebührend Rechnung getragen und zutreffend dargelegt, dass der Straf- und Sozialversicherungsprozess unterschiedliche Anforderungen an den Beweisgrad stellen, weshalb das auf dem Grundsatz "in dubio pro reo" beruhende (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) strafgerichtliche Urteil im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in dem regelmässig (so auch hier) der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2), nicht verbindlich ist (Urteil 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wurde im Strafurteil weder die Verfügungsmacht der Versicherten über die Wohnung verneint noch der EL-Bezug als rechtmässig beurteilt. Es wurde darin lediglich als möglich erachtet, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft, und der EL-Bezug für diesen Fall als rechtmässig gehalten. Somit steht das Strafurteil auch nicht in unauflösbarem Widerspruch zum hier angefochtenen Urteil. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügt, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche "näheren Nachforschungen anzustellen oder weiteren Belege einzufordern" angezeigt gewesen sein soll.  
Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, war für das kantonale Gericht nicht entscheidend, ob der Kaufpreis (gemäss der entsprechenden Vertragsklausel) mittels Scheck beglichen wurde oder ob sie den Kaufpreis auch tatsächlich selbst resp. aus eigenen Mitteln geleistet hatte. Vielmehr war - auch wenn die Finanzierungsquelle im Dunkeln bleibt - für die Vorinstanz massgeblich, dass der Kauf- und der Schenkungsvertrag das unbelastete Eigentum der Versicherten ausweisen. Die vorinstanzliche Würdigung der Bestätigung ihres "Milchbruders" vom 10. April 2018 ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass B.________ den Schenkungsvertrag als Notar beglaubigte, nicht willkürlich. Dass die Beschwerdeführerin (gemäss eigener Darstellung) die fragliche Wohnung nicht nutzte und dafür auch keine Hypothekar-, Strom- oder Unterhaltskosten trug, ändert nichts an ihrer Stellung als Eigentümerin. Ohnehin beschränkt sie sich auf weiten Strecken darauf, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren resp. den Sachverhalt abweichend vom kantonalen Gericht darzulegen, was nicht genügt (vgl. vorangehende E. 4.2). 
 
4.4. Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzlichen Feststellungen nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1.2).  
Folglich wurde im angefochtenen Urteil zu Recht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf bundesrechtliche EL (ab dem 1. Februar 2013) verneint. Dass mit Inkrafttreten der EL-Reform (vgl. vorangehende E. 2.1) ein entsprechender Anspruch entstanden sein oder die Rückforderung aus einem anderen Grund unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der kantonalen EL ist im angefochtenen Entscheid ebenfalls keine Bundesrechtswidrigkeit ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann