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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_743/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, 
Service Center, 6009 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Oktober 2023 (5V 22 351). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht zeigte im angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2023 zunächst auf, dass Gegenstand des Verfahrens ausschliesslich die Verneinung der Haftung der Militärversicherung für die geltend gemachten Rückenbeschwerden ist. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten legte es sodann dar, weshalb der Einspracheentscheid vom 21. September 2022, mit welchem die Haftung für die Rückenbeschwerden verneint wurde, rechtens ist. So sei die Schädigung am Rücken gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung des med. pract. B.________ vom 20. Januar 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Militärdienstes verursacht oder verschlimmert worden und fehle mithin ein Kausalzusammenhang. Die übrigen medizinischen Akten, so die Vorinstanz im Weiteren, seien nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der versicherungsärztlichen Beurteilung zu begründen, die im IV-Verfahren veranlasste Begutachtung lasse keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwarten und ein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden und den Ereignissen im Militärdienst vom 5. oder 16. September 2008 lasse sich bei gegebener Aktenlage und in Anbetracht des Zeitablaufs nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Insbesondere reicht es nicht aus, erneut weitschweifig die eigene Sichtweise wiederzugeben oder Arztberichte anzurufen, mit denen sich die Vorinstanz einlässlich befasst hat, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen näher auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Rückenbeschwerden und den Ereignissen im Militärdienst sind sodann weder die Begutachtung im IV-Verfahren noch Aussagen seitens des Sozialdienstes der Armee oder aber der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand relevant, sie sei bei der Aushebung zur Rekrutenschule "kerngesund" gewesen (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb). Soweit schliesslich wiederum eine unvollständige Aktenführung durch die Beschwerdegegnerin behauptet wird, handelt es sich um ein pauschales, nicht substanziiertes und nicht neues Vorbringen, zu dem das kantonale Gericht bereits im Urteil vom 17. September 2021(5S 21 1) festgehalten hatte, entgegen der Beschwerdeführerin seien dem Gericht sämtliche relevanten Akten vorgelegen, einschliesslich der Sanitätsakten  
 
4.  
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch