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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1437/2022  
 
 
Urteil vom 2. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stieger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Wahlfälschung; Willkür, in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2022 (SBR.2021.80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. Juli 2021 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ wegen qualifizierter Wahlfälschung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 3'000.-- Verbindungsbusse. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess die Beschwerde von A.________ am 1. Juni 2022 insoweit gut, als es auf die Verbindungsbusse verzichtete. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen. Seine wirtschaftlichen Einbussen seien zu ersetzen und ihm sei eine Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung von "in dubio pro reo". 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.2 f.). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Am 15. März 2020 fanden im Kanton Thurgau Regierungs- und Grossratswahlen statt. Der Beschwerdeführer war als X.________ von U.________ für die dortigen Wahlen verantwortlich. Er amtete als R.________ und führte das S.________ des T.________. Einen Tag nach der Wahl meldete der Präsident der Grünliberalen Partei Bezirk U.________ aufgrund des ungewöhnlichen Verhältnisses zwischen veränderten und unveränderten Wahlzetteln für seine Partei (Verhältnis 283:27) Zweifel am Wahlergebnis an. Auf Aufforderung der Staatskanzlei führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den unveränderten Wahlzetteln der Liste 6 (Grünliberale Partei) zwei Nachzählungen durch.  
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 17. März 2020 im Rahmen der von ihm allein durchgeführten zweiten Nachzählung der unveränderten Wahlzettel festgestellt, dass zwei Stapel zu je ungefähr 100 Wahlzetteln der Grünliberalen Partei irrtümlich bei den Wahlzetteln der Schweizerischen Volkspartei abgelegt und gezählt worden seien. Obwohl er aus langjähriger Erfahrung als X.________ gewusst habe, dass die falsche Zuordnung von 200 Wahlzetteln zwangsläufig eine Sitzverschiebung bewirken würde, habe er, in der Absicht, sein Gesicht zu wahren und das Image der Stadt U._________ nicht zu schädigen, nur einen Stapel mit rund 100 Stimmen zugunsten der Grünliberalen Partei richtig abgelegt, die andere vernichtet und durch Wahlzettel der Schweizerischen Volkspartei ersetzt, damit keine Sitzverschiebung resultiere. Hierzu habe der Beschwerdeführer zwischen dem 17. und 23. März 2020 (vor der ersten Nachzählung durch die Staatskanzlei) mindestens 86 und höchstens 99 bei den Einwohnerdiensten vorrätige Reservewahlcouverts entwendet, die unveränderten Wahlzettel der Schweizerischen Volkspartei herausgenommen und sie in kleiner Anzahl unter die anderen unveränderten Wahlzettel gemischt. 
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, das Verhältnis zwischen veränderten und unveränderten Wahlzetteln bei der ersten Nachzählung - nach der ersten Korrektur mit 100 zusätzlichen unveränderten Wahlzetteln der Grünliberalen Partei - durch die kantonale Staatskanzlei von 283:129 sei nicht derart ungewöhnlich, dass von einer Manipulation ausgegangen werden müsse. Dem stimmte die Vorinstanz zu. Dies schliesse eine Manipulation des Wahlergebnisses aber nicht aus. Für die Anklagehypothese, wonach weitere 100 Wahlzettel der Grünliberalen Partei hätten zugerechnet werden müssen, spreche weiter, dass die auf diese Weise ermittelte Verhältniszahl von 1.23 (283:229) jedenfalls näher bei den übrigen Listenergebnissen liegen würde. Dieses Wahlergebnis - die Addition von 200 Stimmen für die Grünliberale Partei - würde auch eher zur politischen Situation in der Stadt U.________ passen, wie sie bei der Gemeinde- und Nationalratswahl 2019 bestanden habe. Damals habe die Grünliberale Partei Wähleranteile gewonnen, während die Schweizerische Volkspartei solche verloren habe.  
Für eine Wahlfälschung spreche auch die Diskrepanz in den Kontrollblättern (sog. Laufzettel), so die Vorinstanz. Bei den Listen der Grünliberalen Partei und der Schweizerischen Volkspartei sei es zu Abweichungen von 89 bzw. 99 Wahlzetteln (nicht Stimmen) gekommen, während alle anderen Parteilisten nur Differenzen im tiefen einstelligen Bereich aufgewiesen hätten. Dass die Abweichungen auf unabsichtliche Fehler zurückzuführen seien, sei nicht stichhaltig. Da die Unterschiede zwischen den Listen pro Kontrollblatt in einem Streubereich zwischen Null und Zehn liegen würden, müssten zahlreiche durch Zweierteams erstellte Kontrollblätter falsch ausgefüllt worden sein. Auch eine "Leseschwäche" oder Hektik im Arbeitsprozess würden die Diskrepanzen nicht erklären. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer selbst genannten Anzahl potenzieller Verwechslungen müssten mehr als sechs der 25 Zweierteams jeweils 14 fehlerhafte Einträge produziert haben, was unwahrscheinlich sei. Dies gelte umso mehr, als einzig bei der Grünliberalen Partei und der Schweizerischen Volkspartei eine derart grosse Zahl von Fehlern aufgetreten wäre. Unabsichtliches Verhalten als Ursache scheide daher aus. Auch Zahlendreher - eine Verwechslung der Listen 6 und 9 - vermöchten die Diskrepanzen nicht zu erklären, zumal die Listen auch die Parteinamen enthalten hätten. Zudem seien bei den veränderten Wahlzetteln keine Zahlendreher aufgetreten, was gegen eine "Leseschwäche" einzelner Wahlhelfer spreche. Ebenso wenig plausibel sei das Argument, wonach es zu Verwechslungen von Wählerlisten gekommen sein könnte. Jedenfalls sei eine derart hohe Fehlerquelle wie vom Beschwerdeführer insinuiert - jede fünfte Liste der Grünliberalen Partei und der Schweizerischen Volkspartei - unrealistisch. Auch die von ihm geltend gemachte systematische Manipulation der Kontrollblätter bereits am Wahlsonntag könne ausgeschlossen werden. Da das Wahlergebnis auf der Auswertung der physischen Wahlzettel, nicht der Kontrollblätter basiere, wäre deren Manipulation nicht zielführend gewesen. Abgesehen davon wären Absprachen unter mindestens sechs Zweierteams nötig gewesen, um die Abweichungen von 89 Wahlzetteln bei der Schweizerischen Volkspartei und 99 Wahlzetteln bei der Grünliberalen Partei zu erklären. Die Diskrepanz zwischen den Angaben auf dem Laufzettel und der Anzahl Wahlzettel sei auch nicht mit dem Verlust von Wahlzetteln zu erklären, sondern nur damit, dass zwei Stapel à 100 Wahlzettel falsch bei der Schweizerischen Volkspartei anstatt der Grünliberalen Partei abgelegt, der zweite Stapel entfernt und durch unveränderte Wahlzettel der Schweizerischen Volkspartei ersetzt worden sein müsse. Ferner sei festgestellt worden, dass 86 unveränderte Wahlzettel aus der Liste der Schweizerischen Volkspartei nicht vollständig gefaltet worden seien. Diese hätten zudem "verhältnismässig weniger" Fingerabdruckspuren enthalten. In den Listen der anderen Parteien hätten sich zwar auch schwach gefaltete Wahlzettel gefunden, jedoch in kleinerer Anzahl. Ferner könne ausgeschlossen werden, dass nur die Wähler der Schweizerischen Volkspartei ihre Wahlzettel an der Urne nicht gefaltet hätten. Die schwache Faltung der Zettel könne nicht durch das mehrfache Nachzählen erklärt werden, sei jedoch nur als schwaches Indiz für die Anklagehypothese zu werten. Ebenso die Fingerabdruckspuren. 
Schliesslich sei gestützt auf eine Besprechungsnotiz vom 25. Juni 2020 des Beschwerdeführers und des Leiters der Einwohnerdienste (B.________) sowie deren Einvernahmen davon auszugehen, dass nach dem Wahlsonntag genügend Extramaterial für eine Manipulation verfügbar gewesen sei. Nach Angaben des Beschwerdeführers müssten es zwischen 150 und 180 Sets gewesen sein. Entgegen dessen Einwand sei es gemäss dem Unternehmen, welches die Wahlunterlagen geliefert habe, gut möglich, einzelne Wahllisten aus dem gebündelten Wahllistenset herauszulösen. Abgesehen davon sei bei den zur Entsorgung bereitgestellten Wahlunterlagen auch loses Material festgestellt worden, mithin seien die Ersatzunterlagen nicht mehr vollständig gebündelt gewesen. 
 
1.2.3. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz seine Täterschaft bestritten und auf die Möglichkeit einer Dritttäterschaft hingewiesen.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe über die nötige Erfahrung und berufliche Stellung verfügt, um die Wahlfälschung durchzuführen. Er habe Zugang zu den Einwohnerdiensten und den Wahlunterlagen gehabt und sei damit mindestens bei zwei Nachzählungen alleine gewesen. Nur er habe am 16. und 17. März 2020 die Wahlzettel der Grünliberalen Partei nachgezählt. Die Hypothese eines möglichen Dritttäters, sei es eine externe Person oder eine der übrigen 84 Personen, die am Wahlsonntag im Einsatz waren, sei zu verwerfen. Diese Tatvariante erscheine schon aufgrund der notwendigen organisatorischen Vorkehren sehr unwahrscheinlich. Zudem habe im Rahmen des regulären Auszählungsvorgangs eine gewisse gegenseitige Kontrolle geherrscht, was eine Manipulation faktisch ausschliesse. 
Für den Beschwerdeführer als Täter spreche sodann der zeitliche Ablauf. Er habe bei zwei Nachzählungen am 16. und 17. März 2020 zunächst erneut 27 unveränderte Wahlzettel für die Grünliberale Partei gezählt. Nachdem die Staatskanzlei dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, ihres Erachtens kämen als mögliche Ursachen für die falschen Zahlen 100 verloren oder vergessen gegangene Wahlzettel oder eine Verwechslung in Frage, habe er dann tatsächlich bestätigt, dass 100 Wahlzettel der Grünliberalen Partei falsch bei der Schweizerischen Volkspartei abgelegt worden seien. Es liege nahe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Nachzählung vom 17. März 2020 tatsächlich zwei falsch abgelegte Bündel festgestellt aber nur einen davon gemeldet habe, in der Hoffnung, dass die Sache damit erledigt wäre. Hingegen erscheine die Möglichkeit, dass eine Drittperson bis zum Morgen des 17. März 2020 einen Stapel der Grünliberalen Partei habe verschwinden lassen und bei der Schweizerischen Volkspartei untergeschoben habe, als bloss theoretischer Natur. Ferner habe der Beschwerdeführer eine aktive Kommunikation der korrigierten Wahlergebnisse abgelehnt und eine Nachzählung durch den Kanton nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zulassen wollen, was unter dem Gesichtspunkt von Transparenz und Wählervertrauen nicht nachvollziehbar sei. Auch habe er aktiv versucht, die Staatskanzlei von einer Anzeige abzuhalten, was ebenfalls erstaune. 
Zwar habe der Präsident des Wahlbüros ebenfalls ein Motiv für die nachträgliche Korrektur der falschen Auszählung gehabt. Er habe aber über keine vertieften Kenntnisse des organisatorischen Ablaufs verfügt. So habe er nicht gewusst, wo das Ersatzwahlmaterial aufbewahrt worden sei und keinen Zutritt zu den Büros der Einwohnergemeinde gehabt. Er sei soweit bekannt auch nie mit dem Wahlmaterial alleine gewesen. Auch die Sekretärin des Beschwerdeführers scheide aufgrund ihres Aussageverhaltens und der fehlenden Zutrittsberechtigung zu den Einwohnerdiensten als Täterin aus. Sie habe die Schuld für die fehlerhafte Ablage der Wahlzettel auf sich genommen, obwohl sich der Verantwortliche mutmasslich nicht mehr hätte rekonstruieren lassen. Der ebenfalls als Täter in Frage kommende Leiter der Einwohnerdienste habe Zugang zum Ersatzmaterial gehabt und sei am Wahltag ebenfalls im Einsatz gewesen. Er habe sich aber aktiv um Aufklärung bemüht. Auch sei er, im Unterschied zum Beschwerdeführer, nie mit dem ausgezählten Wahlmaterial alleine gewesen und habe daher keine Gelegenheit zu dessen physischer Manipulation gehabt. 
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind schlüssig.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Beweiswürdigung als willkürlich ausweisen würde Er beschränkt sich darauf, seinen vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und die vorinstanzliche Beweiswürdigung unter Darlegung seiner eigenen Beweiswürdigung zu kritisieren. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer neuerlich rügt, die Vorinstanz hätte die auffällige Verhältniszahl zwischen veränderten und unveränderten Wahlzetteln bei der Grünliberalen Partei - auch im Vergleich zu früheren Wahlen - nicht als Indiz für eine Manipulation werten dürfen. Dem Einwand kann zudem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz durfte diesen Umstand berücksichtigen. Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Argumentation im Übrigen ausser Acht, dass die Vorinstanz primär aufgrund der unerklärlichen Diskrepanz zwischen den Angaben auf dem Laufzettel und der Anzahl Wahlzettel auf eine bewusste Manipulation sowie darauf schliesst, dass ursprünglich zwei Stapel à 100 Wahlzettel irrtümlich bei der Schweizerischen Volkspartei abgelegt worden sein müssen. Dies ist schlüssig, wobei sie auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach es, etwa aufgrund einer Leseschwäche eines Wahlhelfers, zu unabsichtlichen Fehlern gekommen sein könnte, überzeugend verwirft. Diese These erscheint in der Tat abwegig, zumal Zweierteams gebildet wurden. Soweit der Beschwerdeführer auch dies bestreitet, ergeht er sich in Spekulation, ohne Willkür darzulegen. Dies gilt ebenso, wenn er vorbringt, es könne auf den Wahl- oder Laufzetteln im Rahmen des Zählvorgangs zu Radierungen resp. Manipulationen gekommen sein, die auf der digitalisierten Version nicht mehr erkennbar waren. Gleichfalls keine Willkür belegt der Beschwerdeführer, indem er rügt, die geltend gemachte Zahl fehlerhafter Kontrollblätter könne bereits durch zwei bis drei Zweierteams entstanden sein.  
Die Vorinstanz verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" wenn sie erwägt, eine so hohe Zahl von Verwechslungen bei den Laufzetteln sei nicht realistisch, wenngleich die Vorinstanz eine andere Ursache als eine Manipulation, insbesondere Verwechslungen, nicht völlig ausschliessen kann. Überhaupt ist die Kritik des Beschwerdeführers auch insoweit appellatorischer Natur. Er stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss seine eigene gegenüber. Darauf ist nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer belegt damit keine Willkür. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn seine Beweiswürdigung plausibler wäre als diejenige der Vorinstanz (oben E. 1.1), was jedoch nicht der Fall ist. 
Ebenso spricht es, jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten, nicht gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers, dass er die Laufzettel nicht vernichtete, obwohl deren Aufbewahrung nicht vorgeschrieben sei. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die ungewöhnlichen Faltungen der Wahlzettel sowie die Fingerabdruckspuren als - wenn auch nur schwaches - Indiz für eine Manipulation wertet. Es ist nachvollziehbar, anzunehmen, dass diese Wahlzettel erst nach der Wahl resp. der offiziellen Auszählung hinzugefügt wurden. Auch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind appellatorisch, so wenn er neuerlich die Feststellung kritisiert, wonach ausgeschlossen werden könne, dass nur die Wähler der Schweizerischen Volkspartei ihre Wahlzettel an der Urne nicht gefaltet hätten. Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn die Vorinstanz erwägt, die vergleichsweise geringeren Fingerabdruckspuren auf den ungefalteten resp. leicht gefalteten Zetteln würden eher für die Anklage sprechen als dagegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz dieses Indiz nicht neutral werten. Auch war sie unter dem Gesichtspunkt von "in dubio pro reo" nicht gehalten, jedes einzelne Beweismittel im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Wie sie zutreffend erwägt, kommt der Grundsatz nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel an der Täterschaft verbleiben (oben E. 1.1). Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen. Wenn er rügt, die Indizien könnten auch anders als im Sinne der Anklagehypothese gewürdigt werden, belegt dies ebenfalls keine Willkür. 
Im Übrigen wäre die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Wahlmanipulation vorliegt, selbst dann nicht willkürlich, wenn sie die vom Beschwerdeführer monierten Indizien - die Fingerabdruckspuren, die ungewöhnlichen Faltungen und letztlich gar das ungewöhnliche Verhältnis von veränderten und unveränderten Wahlzetteln bei der Grünliberalen Partei nach der ersten Korrektur um 100 Wahlzettel - neutral gewertet hätte. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass unter dem Aspekt von "in dubio pro reo" nur unüberwindliche Zweifel relevant sind, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Solche Zweifel verneint die Vorinstanz nach dem Gesagten schlüssig. 
 
1.3.2. Gleichfalls überzeugend ist, dass die Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschwerdeführers schliesst. Sie verneint eine Dritttäterschaft schlüssig. Darauf kann verwiesen werden. Aus dem Einwand, wonach das Reservewahlmaterial erst zwei Wochen nach den Wahlen vernichtet worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Er vermag damit keine relevanten Zweifel an seiner Täterschaft zu begründen. Es schadet nicht, dass keine Abklärungen dahingehend erfolgten, "inwiefern noch jemand nach der Wahl in die Entsorgungskiste geschaut" hat. Sein Einwand, wonach angesichts der zwei Wochen nach der Wahl noch vorhandenen Wahlsets eine Manipulation wie in der Anklage geschildert - von 86 bis 99 Wahllisten - nicht möglich sei, ist, zumal mit Blick auf seine eigenen Aussagen, wonach nach der Wahl 150 bis 180 Reservewahlsets vorhanden waren, nicht nachvollziehbar. Eine willkürliche Ausserachtlassung wesentlicher Beweismittel durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer namentlich die vorinstanzliche Feststellung beanstandet, wonach es möglich sei, einzelne Wahllisten aus den Bündeln herauszunehmen, ist seine Kritik wiederum rein appellatorisch. Abgesehen davon belegt er auch hier keine Willkür.  
Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, weshalb er nicht der Täter sein könne, sind nicht stichhaltig. Dies gilt namentlich, wenn er geltend macht, die inkriminierte Manipulation sei angesichts der engen zeitlichen Verhältnisse - er selbst spricht von einer Stunde - nicht möglich gewesen. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer auch mit seinen diesbezüglichen Einwänden, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, sondern den vorinstanzlichen Sachverhalt - auch mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel - nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Solches legt er mit seinen Einwänden, etwa zu seinem Motiv und den Umständen des Tatentschlusses, nicht dar. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Nachgang zur Tat als Indiz für seine Täterschaft würdigt. Auch darauf kann verwiesen werden. Dies gilt, wie gesagt, ebenso für den Ausschluss einer Dritttäterschaft. Der Beschwerdeführer belegt auch insoweit keine Willkür. Dies ist etwa der Fall, wenn er wiederum darauf hinweist, dass am Wahltag rund 100 weitere Personen im Einsatz waren. Von unüberwindlichen Zweifeln an der Täterschaft des Beschwerdeführers, die sich nach der objektiven Sachlage geradezu aufdrängen, kann keine Rede sein. Der Anklagesachverhalt ist willkürfrei erstellt. Dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung in ihrer Funktion als Beweislastregel verletzt hätte, was das Bundesgericht frei prüft (oben E. 1.1), ist ebenfalls nicht ersichtlich. 
 
1.4. Die rechtliche Würdigung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden. Der Eventualantrag auf Rückweisung ist unbegründet. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist auf die Anträge auf Kostenersatz und Genugtuung nicht einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt