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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_923/2012 
 
Verfügung vom 10. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 22. August 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 8. Januar 2013, in welchem S.________ die Beschwerde vom 9. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. August 2012 im Anschluss an die Verfügung vom 30. November 2012, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Januar 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann