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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
K 134/04 
 
Urteil vom 27. Januar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
R.B.________, 1945, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Cassa malati Sanitas, Via Nassa 5, 6901 Lugano, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano 
 
(Entscheid vom 7. September 2004) 
 
In Erwägung, 
dass die Krankenkasse Sanitas mit Verfügung vom 13. April 2004 den von R.B.________ gegen die Betreibung Nr. 636296-01 für die Forderung von Fr. 6905.95 erhobenen Rechtsvorschlag aufgehoben hat, 
dass R.B.________ mit Schreiben vom 12. Mai 2004 dagegen Einsprache erhoben hat, 
dass die Sanitas am 3. September 2004 beim Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale cantonale delle assicurazioni) eine als "Rigetto dell'opposizione" bezeichnete Schrift eingereicht hat mit dem Rechtsbegehren, die von der Versicherten erhobene Einsprache sei abzuweisen und diese zu verpflichten, ihr den ausstehenden Betrag sowie Umtriebsentschädigungskosten und Verzugszinse zu entrichten, 
dass das kantonale Gericht mit Entscheid vom 7. September 2004 auf die Eingabe der Sanitas nicht eingetreten ist, 
dass R.B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, die von ihr bei der Krankenkasse eingereichte Einsprache vom 12. Mai 2004, welche gegen die den Rechtsvorschlag aufhebende Verfügung vom 13. April 2004 erhoben wurde, sei zu prüfen und zu beurteilen, 
dass die Beschwerdeführerin zudem den Antrag stellt, die Sache sei zum Erlass eines in deutscher Sprache abzufassenden Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass nach Art. 37 Abs. 3 OG das Urteil des Bundesgerichts in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, im vorliegenden Fall also in italienischer Sprache, zu verfassen ist, 
dass die Ausfertigung, sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, nach Satz 2 derselben Bestimmung in dieser Sprache erfolgen kann, 
dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Ausführungen die italienische Sprache nicht beherrscht, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, das bundesgerichtliche Urteil in deutscher Sprache zu verfassen, 
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht Ruth Bissig mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass die Verfügung Ruth Bissig am 12. Oktober 2004 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass, obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist, praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale cantonale delle assicurazioni, Lugano, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 27. Januar 2005 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: