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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_863/2023, 7B_950/2023, 7B_1034/2023, 7B_1035/2023  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_863/2023 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 
 
7B_950/2023 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
 
7B_1034/2023 
Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdegegner, 
 
7B_1035/2023 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer. 
 
Gegenstand 
Dispensationsgesuch, Antrag schriftliches Berufungsverfahren, Wechsel amtliche Verteidigung sowie Ausstand; Nichteintreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt mit Eingaben vom 6. November 2023 (Verfahren 7B_863/2023), vom 30. November 2023 (Verfahren 7B_950/2023), vom 8. Dezember 2023 (Verfahren 7B_1034/2023) sowie vom 12. Dezember 2023 (Verfahren 7B_1035/2023) diverse Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich seit geraumer Zeit beinahe täglich mit Beschwerden an die kantonalen Vorinstanzen sowie an das Bundesgericht. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, welcher immer wieder wegen denselben Streitpunkten (Ausstand sämtlicher Gerichtspersonen des Obergerichts, Wechsel seiner amtlichen Verteidigung etc.) an das Bundesgericht gelangt, obwohl dieses seine diesbezüglichen Rügen schon mehrfach als unbegründet bzw. unzulässig erklärt hat, ist querulatorisch und verdient keinen Rechtsschutz. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Überdies erfüllen sämtliche vorliegenden Beschwerden auch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, was ebenfalls einen Nichteintretensgrund darstellt. Der Beschwerdeführer legt jeweils einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar und hinreichend substanziiert aufzuzeigen, weshalb die angefochtenen Entscheide Recht verletzen sollen (Art. 95 BGG). 
Dies gilt bezüglich den Beschwerden betreffend sein Dispensationsgesuch von der Berufungsverhandlung (Beschwerde 7B_863/2023), betreffend das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Beschwerde 7B_1034/2023), betreffend das Gesuch um Ausstand von zwei Oberrichtern (Beschwerde 7B_1035/2023) und das Gesuch um ein schriftliches Berufungsverfahren (Beschwerde 7B_950/2023). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_863/2023, 7B_950/2023, 7B_1034/2023 und 7B_1035/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer sowie II. Strafkammer und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier