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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_634/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, 
Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug, 
 
Kanton Zug, 
handelnd durch die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Sistierung der Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Juli 2022 (BA 2022 16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Kanton Zug betreibt die Beschwerdeführerin für die Direkte Bundessteuer 2018 von Fr. 1'700.-- nebst Zins und Gebühren sowie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 von Fr. 1'304.35 nebst Busse, Zins und Gebühren (Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Zug). Das Kantonsgericht erteilte in diesen Betreibungen am 14. Oktober 2021 die definitive Rechtsöffnung. Die Pfändungsankündigungen datieren vom 4. März 2022. Am 10. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt, das Zwangsvollstreckungsverfahren über die Steuern der Jahre 2011 bis 2018 zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über ihr Revisionsgesuch zu den Steuerveranlagungen ergangen sei. Mit Schreiben vom 14. April 2022 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, es habe keine Befugnisse, ein Betreibungsverfahren einzustellen, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege. Zugleich lud es die Beschwerdeführerin zum Pfändungsvollzug vor. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 5. Juli 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. August 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 26. August 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Unterschrift bzw. zur Einreichung einer Vollmacht (Art. 42 Abs. 5 BGG) bis am 6. September 2022 aufgefordert. Gleichentags hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und ihr Frist bis am 6. September 2022 angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Die Beschwerdeführerin hat beide Verfügungen am 6. September 2022 am Postschalter abgeholt. Ebenfalls am 26. August 2022 hat das Bundesgericht Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Mit Verfügung vom 9. September 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 27. September 2022 angesetzt zur Leistung des Kostenvorschusses (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die zur Abholung gemeldete Verfügung vom 9. September 2022 auf der Post nicht abgeholt. Am 12. September 2022 hat die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung vom 26. August 2022 und um Fristwiederherstellung bezüglich der Aufforderung zur Mangelbehebung und der Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 hat das Bundesgericht die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Reduktion desselben abgewiesen. Im Übrigen hat es vom Wiederherstellungsgesuch hinsichtlich der Einreichung der Vollmacht (sowie von der mit der Eingabe vom 12. September 2022 eingereichten Vollmacht) Vormerk genommen und es hat das Wiederherstellungsgesuch in Bezug auf die Kostenvorschussverfügung vom 26. August 2022 als gegenstandslos erachtet, da in der Zwischenzeit die genannte Nachfristverfügung vom 9. September 2022 ergangen war, an der das Bundesgericht festgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 14. September 2022 nach einer Verlängerung der Abholfrist am 27. September 2022 am Schalter in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 20. September 2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe die Verfügung vom 9. September 2022 krankheitsbedingt nicht abholen können. Sie hat um Neuzustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Fristen gebeten. Das Bundesgericht hat die Verfügung vom 9. September 2022 danach nochmals mit A-Post Plus versandt. Sie wurde der Beschwerdeführerin am 24. September 2022 ins Postfach zugestellt. Den Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin nicht bezahlt. 
 
2.  
Die Nachfristverfügung vom 9. September 2022 gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch und damit am 19. September 2022 als zugestellt (sog. Zustellfiktion; Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Eingabe vom 20. September 2022 geltend, beide Postbevollmächtigten hätten wegen einer Covid19-Infektion die Sendung nicht abholen können. Sie belegt dies jedoch nicht. Im Übrigen erfolgte die Zustellung nochmals per A-Post Plus, und zwar am 24. September 2022 und damit mehrere Tage vor Fristablauf. Anlass für eine Neuansetzung der Nachfrist (bzw. eine Wiedereinsetzung in einen früheren Stand) bestand damit nicht. Die Zustellfiktion gilt sodann auch im Hinblick auf die Präsidialverfügung vom 14. September 2022. Der von der Beschwerdeführerin ausgelöste Postrückbehaltungsauftrag ändert daran nichts (BGE 141 II 429 E. 3.3). Die Verfügung gilt damit als am 24. September 2022 zugestellt, nachdem sie am 17. September 2022 an der Abholstelle eingetroffen war (vgl. Urteil 5A_976/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3). Der Beschwerdeführerin stand damit genug Zeit zur Verfügung, um den Kostenvorschuss noch zu leisten, zumal sie von vornherein damit rechnen musste, dass ihren Gesuchen vom 12. September 2022 allenfalls nicht stattgegeben würde. 
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss durch das präsidierende Mitglied der Abteilung im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dasselbe gilt für das Wiederherstellungsgesuch in Bezug auf die Einreichung der Vollmacht. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zug ist für die nutzlos gewordene Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg