Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_66/2024  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement 
des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung II, vom 14. Dezember 2023 (B 2023/188). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1984), mexikanische Staatsangehörige, reiste am 26. Mai 2015 mit ihrer damals dreizehnjährigen Tochter in die Schweiz ein. Am 21. August 2015 heiratete sie in Buchs einen Schweizer Bürger und erhielt daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 31. Dezember 2015 reiste sie gemeinsam mit ihrer Tochter nach Mexiko zurück und meldete sich beim Einwohneramt in Buchs ab.  
Am 8. Mai 2021 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein. Das am 28. Mai 2021 eingereichte Gesuch um Familiennachzug wurde am 2. August 2021 gutgeheissen. Sie erhielt eine bis am 26. März 2030 gültige Aufenthaltsbewilligung. 
 
1.2. Mit Schreiben vom 29. November 2021 und 17. Dezember 2021 teilte der Ehemann von A.________ dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen mit, dass sein Ehewille erloschen sei und reichte ein Eheschutzbegehren zu den Akten, das die Regelung der Trennung zum Gegenstand hatte. Am 1. Februar 2022 zog A.________ in eine eigene Wohnung. Mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 28. November 2022 wurde die Ehe geschieden.  
 
1.3. Mit Verfügung vom 5. September 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. September 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 ab. 
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihr die Aufenthaltsbewilligung für mindestens ein Jahr zu verlängern, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG).  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die ihr gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger erteilt worden war (Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da die Ehe inzwischen geschieden wurde, ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet.  
Sie bringt indessen vor, dass wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund des Selbstmordes ihrer Tochter am 16. Februar 2021 in Mexiko, sei auch sie selbst suizidgefährdet, wenn sie in ihre Heimat zurückkehren würde und sich mit der ehemaligen Umgebung, in welcher ihre Tochter gelebt habe, auseinandersetzen müsste. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. 
 
2.5. Das Verwaltungsgericht hat - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1 f.; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.2 f.; 2C_498/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2) und gestützt auf die vorgelegten Beweismittel - das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geprüft und verneint. Die Vorinstanz hat insbesondere zwei medizinische Atteste eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie gewürdigt, gemäss welchen die Beschwerdeführerin an einem depressiven Syndrom leide und bei einer Rückkehr nach Mexiko suizidgefährdet sei. Allerdings fehle es gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen an einer exakten Diagnose oder an Angaben zu Therapieform und -intensität. Zudem enthielten die beiden Arztzeugnisse teils widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr und liessen die Frage offen, weshalb die Behandlung zwingend in der Schweiz stattfinden müsse. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements festgehalten, dass die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Mexiko gewährleistet sei und deshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ihre Wiedereingliederung in der Heimat gefährden könnten.  
Die Beschwerdeführerin erhebt keinerlei Willkürrügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung in Bezug auf ihren Gesundheitszustand bzw. die geltend gemachte Suizidgefahr. Sie beschränkt sich einzig darauf, zu behaupten, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mexiko suizidgefährdet sei. Damit vermag sie nicht substanziiert darzutun (vgl. E. 2.3 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. die ins Recht gelegten Beweise willkürlich gewürdigt habe, indem sie erwogen hat, dass eine Rückkehr in die Heimat ihre Gesundheit nicht gefährden würde und daher zumutbar sei. Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen genügt sodann die blosse Behauptung, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen betreffend die Suizidgefährdung unberücksichtigt gelassen, nicht, um eine Gehörsverletzung substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
2.6. Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzutun, dass die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in bundesrechtswidriger Weise verneint hat.  
 
2.7. Ein anderweitiger Anspruch auf Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. So bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht, wonach das eheliche Zusammenleben in der Schweiz höchstens 13 Monate gedauert habe, sodass ein Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt.  
Sodann kann die Beschwerdeführerin, die sich erst seit Mai 2021 (erneut) in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in ihrem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. 
Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV von vornherein ausgeschlossen, zumal die Beschwerdeführerin über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. 
 
2.8. Damit erweist sich die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig.  
 
2.9. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand genommen werden, da die Beschwerdeführerin keine Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte erhebt, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov