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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1/2022  
 
Endverfügung vom 23. Oktober 2023 
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Holding AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. Dezember 2021 (BEK 2021 167). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 9. Dezember 2020 erhob die B.________ AG Strafanzeige gegen die C.________ AG wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verfügte am 25. Oktober 2021, gegen den Verwaltungsratspräsidenten der beschuldigten Gesellschaft, D.________, keine Strafuntersuchung zu eröffnen. 
Auf eine von der B.________ AG gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 nicht ein. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte die B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, im Wesentlichen, das Kantonsgericht Schwyz sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln. 
 
2.  
Nachdem die B.________ AG darüber informiert worden war, dass ihre Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt werde, teilte Rechtsanwalt E.________ am 5. Juli 2023 mit, dass er diese nicht mehr vertrete. 
Die darauffolgenden Abklärungen ergaben, dass die B.________ AG zwischenzeitlich von der F.________ AG übernommen worden war. Diese erklärte mit Schreiben vom 30. August 2023, dass im Rahmen des Kaufs der B.________ AG sämtliche Rechte und Pflichten betreffend den vorliegenden Fall an die A.________ Holding AG abgetreten worden seien. Am 6. Oktober 2023 zog die A.________ Holding AG die Beschwerde zurück. 
 
3.  
Dem Schreiben der A.________ Holding AG vom 6. Oktober 2023 liegt die Abtretungserklärung der B.________ AG betreffend sämtliche Rechte und Pflichten aus der Rechtsstreitigkeit mit der C.________ AG bei. Es ist somit von einem gültigen Beschwerderückzug durch die A.________ Holding AG auszugehen. Damit wird die Beschwerde gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
 
4.  
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen: Urteil 7B_146/2022 vom 25. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Vielmehr bedürfte die Eingabe der B.________ AG einer eingehenden Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolge ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Das Verfahren wurde durch die B.________ AG eingeleitet und durch den nicht näher begründeten Beschwerderückzug ihrer Rechtsnachfolgerin gegenstandslos. Sowohl die Einleitung des Verfahrens als auch die Gründe, die zu dessen Gegenstandslosigkeit führen, sind somit der A.________ Holding AG, die als Beschwerdeführerin zu gelten hat, anzurechnen, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu überbinden sind. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger