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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_399/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Bezirk Horgen, Dammstrasse 12, 8810 Horgen, 
 
B.A.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2023 (PA230009-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1948; fortan: der Betroffene) leidet unter Demenz des Typs Alzheimer sowie unter Diabetes des Typs 2. Die von Nachbarn avisierte Polizei stellte am 9. Januar 2023 eine schwere Verwahrlosung des allein in seiner eigenen Wohnung lebenden Betroffenen fest. Wegen einer potentiell lebensbedrohlichen Entgleisung seiner Blutzuckerwerte wurde er gleichentags ins Spital U.________ verbracht. Am 11. Januar 2023 ordnete Dr. med. C.________ die fürsorgerische Unterbringung des Betroffenen in der Klinik D.________ an und am 7. Februar 2023 trat der Betroffene ins Pflegeheim E.________ in V.________ über. Auf Antrag des Heims befasste sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (fortan: KESB) mit der Sache. In deren Auftrag erstattete F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 16. Februar 2023 ein psychiatrisches Fachgutachten. Nach Anhörung des Betroffenen ordnete die KESB mit Beschluss vom 21. Februar 2023 dessen Unterbringung im Pflegeheim E.________ im Sinn von Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB an.  
 
A.b. Dagegen erhob A.A.________ (geb. 1949; fortan: Beschwerdeführerin) als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beim Bezirksgericht Horgen Beschwerde. Sie ist die mutmasslich seit 2008 geschiedene Ex-Frau des Betroffenen. Mit Urteil vom 6. März 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.  
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung richtete, mit Urteil vom 21. April 2023 abwies, im Übrigen (insbesondere in Bezug auf die Anträge zur Umplatzierung) trat es nicht darauf ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie beantragt, die fürsorgerische Unterbringung des Betroffenen sei aufzuheben. Eventualiter sei die Unterbringung in das Pflegeheim Stiftung G.________, W.________strasse xxx, Y.________, oder in das Pflegeheim Stiftung H.________, Z.________strasse qqq, Y.________, anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz kantonal letztinstanzlich entschieden hat (Art. 75 und Art. 90 BGG). Er beschlägt eine fürsorgerische Unterbringung und damit einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die - innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene - Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben.  
 
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).  
 
1.2.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin rechtsgültig am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt.  
 
1.2.2. Bezüglich der zweiten Voraussetzung, das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, ist Folgendes zu beachten:  
 
1.2.2.1. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Person bringen würde, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder sonstiger Nachteil erspart bleibt, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; 138 III 537 E. 1.2.2; Urteil 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1). Das Interesse an der Beschwerde muss aktuell und persönlich sein, in dem Sinne, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, rechtlich vorzugehen, um nicht das eigene, sondern das Interesse eines Dritten geltend zu machen (Urteil 5A_80/2022 vom 11. November 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 133 II 353 E. 1).  
 
1.2.2.2. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, insofern die Beschwerdeführerin den kantonalen Behörden vorwirft, dem Betroffenen keinen Anwalt als Rechtsbeistand beigeordnet zu haben. Es handelt sich um einen Anspruch, der, so denn die Voraussetzungen erfüllt sein sollten, allein dem Betroffenen zusteht. Zur Geltendmachung von Interessen Dritter ist die Beschwerdeführerin indes, wie ausgeführt, nicht berechtigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kritik am Gutachten, auf welches die kantonalen Behörden abgestellt haben, sowie auf die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung des Betroffenen als solchen und schliesslich allfälliger Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit des Betroffenen in der Einrichtung einschränken (vgl. Art. 438 ZGB). Mit Bezug auf das Begehren auf Platzierung des Betroffenen im Pflegeheim Stiftung G.________ oder im Pflegeheim Stiftung H.________ macht die Beschwerdeführerin wiederum allein die Interessen des Betroffenen geltend ("Als Jude möchte er aus religiösen Gründen [...] in einem jüdischen Pflegeheim wohnen, damit er mit seiner Lebensgefährtin an den Feiertagen das Gebet besuchen und in einem jüdischen Umfeld seinen Lebensabend verbringen kann. Als israelischer Staatsbürger und Gemeindemitglied einer jüdischen Gemeinde in der Schweiz fühlt sich der Betroffene nicht nur gegenüber der Schweiz, sondern auch dem jüdischen Volk eng verbunden. Deswegen wünscht er sich, diese Verbindung in seinem Alltag leben zu dürfen."), wozu sie nicht legitimiert ist (vgl. dazu allerdings E. 4 unten). Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin wünscht, gemeinsam mit dem Betroffenen jüdische Gebete besuchen zu können, und insoweit eine Verletzung von Art. 13 und Art. 15 BV zu erkennen meint.  
 
1.2.2.3. Im Kontext der Erforderlichkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Unterbringung in einem Heim behauptet die Beschwerdeführerin, der Betroffene könne bei ihr untergebracht werden, in Kombination mit täglichen Besuchen der Spitex, welche die erforderliche Insulinmedikation verabreichen könne. Bei alledem bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als Lebenspartnerin und bezieht sich auf eine langjährige Lebenspartnerschaft mit dem Betroffenen. Sie habe gemäss Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und das Konkubinat sei vom Schutzbereich des Art. 13 BV erfasst. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung und insbesondere das Verbot, das Pflegeheim zu verlassen, greife massiv in die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Betroffenen und somit in ihr eigenes Privat- und Familienleben ein. In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war. Gegen diese Feststellung erhebt sie keine Sachverhaltsrüge. Sie führt sodann aus, der Betroffene könne bei ihr wohnen, denn ihre Wohnung habe vier Zimmer. Jedenfalls im Zeitpunkt der Hospitalisation und der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) führten die Beschwerdeführerin und der Betroffene keinen gemeinsamen Haushalt, sodass nicht von einem bestehenden Konkubinat, das es zu schützen gälte, ausgegangen werden kann. Ob sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse zu berufen vermag, ist fraglich, braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Entscheid der KESB vom 4. April 2023, mit welchem diese für den Betroffenen eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet hat. Obwohl sie diesen Entscheid kritisiert, bleibt letztlich unklar, ob sie auch diesen formell anficht. Sollte dies der Fall sein, könnte insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn die Verbeiständung war offensichtlich nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens; dagegen müsste vorerst der kantonale Rechtsweg durchlaufen werden.  
 
1.4. Sodann nimmt das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Die Beweisanträge auf Anhörung der Beschwerdeführerin und des Betroffenen werden deshalb abgewiesen.  
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht mehr thematisiert (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll in der Beschwerde mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_988/2022 vom 20. April 2023 E. 1.5). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
Zu beurteilen ist also die Frage, ob der Betroffene bei der Beschwerdeführerin untergebracht werden könnte. 
 
3.1. Dazu erwog das Obergericht was folgt: Dass die Beschwerdeführerin den Betroffenen nach ihren Möglichkeiten unterstütze, sei für ihn zweifelsohne wertvoll und entlastend. Anzumerken sei aber, dass die Beschwerdeführerin ca. im Jahr 2008 ausgezogen sei, weil sie nach eigenen Angaben den Schmutz nicht mehr ausgehalten habe. Inzwischen dürfte sich die Situation nicht zuletzt infolge der Erkrankung des Patienten verschärft haben, wie auch die erwähnte Fotodokumentation der Polizei belege. Ob die Beschwerdeführerin nunmehr besser mit dieser ungleich grösseren Belastung umgehen könne, erscheine zumindest fraglich. Nach übereinstimmender Meinung der beteiligten Fachpersonen benötige der Betroffene entgegen seiner Ansicht professionelle und dauerhafte Unterstützung sowohl in alltäglichen als auch in medizinischen Belangen, letzteres insbesondere auch mit Blick auf seine insulinpflichtige Diabetes. Er sei aktuell nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, was sich im Januar 2023 in einer potentiell lebensbedrohlichen Entgleisung seiner Blutzuckerwerte sowie in der schweren Verwahrlosung im angestammten häuslichen Umfeld gezeigt habe. In Anbetracht des beim Betroffenen vorliegenden umfassenden Selbstfürsorgedefizits sei davon auszugehen, dass es ohne schützende Strukturen rasch erneut zu einer Minderversorgung mit einer hohen Eigengefährdung komme, dies umso mehr, als ihm störungsimmanent die Krankheits- und Behandlungseinsicht gänzlich fehle. Die geltend gemachte Krankheitseinsicht bezüglich seiner Diabetes und der Niereninsuffizienz ändere daran nichts. Demnach sei festzuhalten, dass der Betroffene einen erhöhten Schutz-, Betreuungs- und Unterstützungsbedarf habe, welcher ihm nur in einer Einrichtung erwiesen werden könne. Angesichts des beschriebenen, momentan ausgeprägten Krankheitsbildes könnten mit der von der Beschwerdeführerin skizzierten ambulanten Lösung (Aufnahme des Betroffenen bei der Beschwerdeführerin mit Unterstützung der Spitex) weder dem Betreuungs- und Pflegebedarf des Betroffenen Genüge getan noch die genannten Risiken minimiert werden. Zudem dürfe die grosse Belastung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Gefahr einer erneuten Einweisung des Betroffenen in ein Heim innert kurzer Zeit nicht ausser Acht gelassen werden. Somit vermöchten zum jetzigen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen als die fürsorgerische Unterbringung dem Betroffenen den benötigten Schutz zu bieten und ihm ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten.  
 
3.2. Auf die Frage bezogen, ob der Betroffene bei der Beschwerdeführerin untergebracht werden könnte, hält diese dem Obergericht vor, die Möglichkeit milderer Massnahmen bloss oberflächlich geprüft zu haben. Es führe sehr knapp aus, eine Betreuung bei der Beschwerdeführerin in Kombination mit Unterstützung durch die Spitex würde dem Betreuungs- und Pflegebedarf des Betroffenen nicht Genüge tun. Inwiefern dem Betreuungs- und Pflegebedarf bei der ambulanten Lösung konkret nicht Genüge getan werde, führe das Obergericht nicht aus, sondern beschränke sich auf die Wiederholung des durch die KESB Gesagten; dies obwohl die Beschwerdeführerin ausführlich in ihrer Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung aufgezeigt habe. Auch hier zeige sich die mangelhafte Auseinandersetzung mit der Beschwerdeschrift. Sie, die Beschwerdeführerin, bestreite ausdrücklich, dass die angeordnete fürsorgerische Unterbringung das Subsidiaritätsprinzip einhalte, mit anderen Worten die ultima ratio darstelle. Tatsache sei zwar, dass eine unsorgfältige Behandlung des Diabetes-mellitus mit der notwendigen Insulinmedikation eine ernsthafte Gefährdung für die Gesundheit des Erkrankten darstellen und eine fehlende Behandlungseinsicht eine ambulante Behandlung (und damit mildere Massnahme) verunmöglichen bzw. hierdurch die Erforderlichkeit einer fürsorgerischen Behandlung begründen könne. Falsch sei jedoch, dass die fehlende Einsicht des Betroffenen hinsichtlich seiner psychischen Einschränkungen eine ambulante Behandlung verunmöglichen würde. Denn der Betroffene zeige sich einsichtig bezüglich seiner Zuckerkrankheit und der Niereninsuffizienz.  
 
3.3. Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass die fürsorgerische Unterbringung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst, wenn eine ambulante Behandlung infrage kommt oder eine Betreuung durch Familienangehörige möglich ist (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.3; Urteile 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 4.1.3; 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3). Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2 oben) festgestellt, dass dem Betroffenen die Krankheits- und Behandlungseinsicht gänzlich fehlen. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung nicht direkt, sondern behauptet, der Betroffene zeige sich einsichtig bezüglich seiner Zuckerkrankheit und der Niereninsuffizienz. Sofern sie damit meint, der Betroffene sei hinsichtlich seiner Zuckerkrankheit behandlungseinsichtig, belässt sie es bei einer blossen Behauptung. Sie zeigt nicht auf, aufgrund welcher Umstände die Feststellung der fehlenden Behandlungseinsicht als solche offensichtlich unrichtig sein soll; ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Feststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht. Bleibt es aber bei der Feststellung, dem Betroffenen fehle die Behandlungseinsicht, verstösst der angefochtene Unterbringungsentscheid nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, denn die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern eine ambulante Behandlung trotz fehlender Behandlungseinsicht möglich sein sollte. Sollte sich der Betroffene zwischenzeitlich oder in Zukunft behandlungseinsichtig zeigen, wird die KESB - wie auch das Obergericht indirekt, aber zutreffend festhält - die angeordnete Unterbringung einer Überprüfung unterziehen müssen (vgl. Art. 426 Abs. 3 ZGB).  
 
4.  
An dieser Stelle sei der guten Ordnung halber noch Folgendes festgehalten: Von mehreren geeigneten Einrichtungen ist die geeignetste auszusuchen, wobei die Wahl an den Interessen der betroffenen Person auszurichten ist (GEISER/ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 426 ZGB). Gibt es mehrere geeignete Institutionen für die fürsorgerische Unterbringung einer Person, wie das bei Unterbringungen in einem Pflegeheim regelmässig der Fall sein dürfte, hat die einweisende Behörde, worunter entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts und des Obergerichts nicht nur die KESB, sondern auch die mit uneingeschränkter Kognition befassten Rechtsmittelinstanzen zählen, welche die getroffenen Massnahmen aufheben oder abändern oder die Sache gegebenenfalls an die KESB zurückweisen können, daher auch Aspekte in ihren Entscheid einzubeziehen, die nicht unmittelbar mit dem gesundheitlichen Zustand der betroffenen Person bzw. dem eigentlichen Unterbringungsgrund im Zusammenhang stehen. Dies gilt namentlich für begründete Anliegen religiöser Art. Die KESB wird folglich nicht darum herum kommen, abzuklären, ob der von der Beschwerdeführerin behauptete Wunsch des Betroffenen, der offenbar jüdischen Glaubens ist, aus religiösen Gründen (bspw. koscheres Essen; religiöse Betreuung durch einen Rabbiner, Gottesdienste im Haus) in einem jüdischen Heim untergebracht zu werden, tatsächlich besteht, und ob eines der beiden von der Beschwerdeführerin genannten Heime für die Unterbringung des Betroffenen geeignet ist, was gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vor Bezirksgericht ins Recht gelegte Schreiben des Heimleiters des Pflegeheims Stiftung H.________ zwar nicht feststeht, aber nicht ausgeschlossen erscheint. Bejahendenfalls wird eine Umplatzierung angeordnet werden müssen. 
 
5.  
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt; sie hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang