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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1091/2022  
 
 
Urteil vom 13. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2022 (SBR.2021.77). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld sprach A.________ mit Strafbefehl vom 25. Mai 2020 des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 5 WG schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- und zog das fragliche Messer zur Vernichtung ein. 
Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er habe auf der Internetplattform "B.________" ein einhändig bedienbares Klappmesser mit automatischem Mechanismus, einer Klingenlänge grösser als 5 cm sowie einer Gesamtlänge grösser als 12 cm gekauft und in die Schweiz liefern lassen. Ohne sich um die genauen Erwerbs- und Einfuhrmodalitäten zu kümmern, habe er die Waffe erworben und in Kauf genommen, dass der Erwerb nicht rechtmässig erfolgte. 
 
B.  
A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Nach dessen Befragung hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen an das Bezirksgericht Münchwilen. Dieses sprach A.________ mit Urteil vom 31. August 2021 des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- und verfügte die Einziehung des beschlagnahmten Messers. 
 
C.  
A.________ erhob Berufung gegen diesen Entscheid. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Thurgau wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 60.--. Es ordnete die Einziehung und Vernichtung des Messers an. 
 
D.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zugleich ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 
 
E.  
Die Präsidentin der damaligen Strafrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. September 2022 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer moniert den wegen eventualvorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgten Schuldspruch. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest bzw. gehe von nicht erwiesenen Sachverhalten aus und lege diese zu seinen Lasten aus. Damit verfalle sie in Willkür und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Sein Verhalten wäre als fahrlässig zu qualifizieren. Eine fahrlässige Tatbegehung sei indes nicht zur Anklage erhoben worden.  
Die von der Vorinstanz bei der Begründung des subjektiven Tatbestandes verlangte Gewissenhaftigkeit gehe weit über die Anforderungen hinaus, die an einen sorgfältigen Durchschnittsmenschen gestellt würden. Es erschliesse sich nicht, weshalb er wegen des im Jahr 2013 getätigten Erwerbs einer Pistole von einem unter das Waffengesetz fallenden Messer hätte ausgehen müssen. Andere Anhaltspunkte, welche diesen Verdacht hätten auslösen müssen, bestünden nicht. Solche ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei der Plattform "B.________" um keine schweizerische Domain handle und seien ihm die Dimensionen des Messers wegen der nur kurzen Betrachtung des Bildes nicht bekannt gewesen. Ein Bild sei zudem nur begrenzt dienlich, um einen mechanischen Vorgang darzustellen, respektive sei ein Mechanismus auf einem Foto kaum erkennbar. Selbst wenn eine knopfähnliche Vorrichtung ersichtlich gewesen wäre, müsse daraus nicht zwingend auf einen einhändig bedienbaren Mechanismus geschlossen werden. Dass er hinsichtlich des Auslösemechanisums einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei, erscheine "weitaus wahrscheinlicher", als das ihm durch die Vorinstanz unterstellte bewusste Nichtwissen. 
Wichtig sei, dass das Originalinserat von "B.________" bis heute nicht vorhanden und damit unbewiesen sei, dass das in den Akten liegende Inserat demjenigen entspreche, aufgrund dessen er seinen Kaufentscheid gefällt habe. Der Schluss der Vorinstanz, wonach dies keine Rolle spiele, sei unhaltbar. Es könne ihm weder zweifelsfrei bewiesen werden, aufgrund welcher Informationen er sich zum Messerkauf entschieden habe, noch dass das gelieferte und durch die Zollbehörden sichergestellte Messer tatsächlich dem bestellten Messer entspreche. Auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach er die Dimension des Messers und den Auslösemechanismus hätte erkennen müssen, stütze sich einzig auf dieses Inserat. Der Sachverhalt hätte sich auch so "gestalten" können, dass er ein waffengesetzkonformes Messer bestellt habe, aber kein solches geliefert worden sei. 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Klappmesser verfüge über eine Klingenlänge von 14 cm, eine Gesamtlänge von 31 cm und sei mit einer Federunterstützung ausgestattet, die ein einhändiges Öffnen erlaube. Es weise damit alle Eigenschaften gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG auf, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde. Die Argumentation der Verteidigung, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer das sichergestellte " (und nicht ein anderes Messer) " bestellt habe, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer habe weder in der ersten Einvernahme vom 7. Mai 2020 noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2021 den Kauf eines Messers mit diesen Eigenschaften bestritten. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sei damit erfüllt.  
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes erwägt die Vorinstanz u.a., dass der Beschwerdeführer wegen eines im Jahr 2013 für eine Pistole erhältlich gemachten Waffenerwerbsscheins die Waffengesetzgebung des Bundes zumindest laienhaft kenne und seine Ausführungen zum Kaufmotiv wenig glaubhaft erschienen. Anhand seiner Ausführungen sei davon auszugehen, dass er über eine Werbung auf das Messer gestossen sei. Er habe dieses einige Sekunden angeschaut, womit erstellt sei, dass er vor dem Kauf über einen visuellen Eindruck des Produktes verfügt habe. Mit Blick auf den Eventualvorsatz sei entscheidend, dass er anhand dieses Eindruckes die Dimensionen des Messers habe erkennen können. Insofern er einen raschen Abschluss des Bestellvorganges geltend mache, berufe er sich auf einen Sachverhaltsirrtum in Bezug auf den Auslösemechanismus. Da er indes die massiven Dimensionen des Messers wahrgenommen, sich dann aber nach eigenen Angaben nicht weiter damit beschäftigt habe, habe er sich bewusst für Nichtwissen entschieden und könne für die Wissensseite des Vorsatzes nichts zu seinem Vorteil ableiten. Obwohl er habe annehmen müssen, dass es sich um eine Waffe im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung handle, habe er sich für den Kauf entschieden und damit eventualvorsätzlich gehandelt. 
 
2.  
 
2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).  
 
2.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür E. 2.5 nachfolgend). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1; Urteil 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ist indes nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4).  
 
2.5. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das bestellte und gelieferte bzw. sichergestellte Messer als Waffe gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu qualifizieren und somit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Er macht indes geltend, das Messer nicht als Waffe erkannt zu haben, mithin sich diesbezüglich keine bzw. eine falsche Vorstellung gemacht zu haben und bestreitet damit, den subjektiven Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 lit. a WG erfüllt zu haben. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass er nur kurz die Abbildung eines Messers betrachtet hat. Damit einhergehend erachtet sie es aber als erstellt, dass er sowohl dessen "massive" Dimensionen als auch einen "Mechanismus" erkannt hat. Bezüglich letzterem habe er sich - wegen des raschen Abschlusses des Bestellvorganges - in einem Sachverhaltsirrtum befunden; mit den Dimensionen des Messers habe er sich nicht weiter beschäftigt. Damit habe er sich bewusst für das Nichtwissen entschieden.  
 
3.1.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass sich anhand der Abbildung eines Messers, mithin ohne gleichzeitige Darstellung eines in seinen Ausmassen bekannten Referenzobjektes, die Dimensionen eines Messers kaum oder nur schwer erfassen lassen; ebenso, dass sich ein mechanischer Vorgang nur schwer abbilden lässt. Indes hat er sich gemäss seinen Angaben nach einer nur kurzen Betrachtung des Bildes eines Messers zu dessen Kauf entschieden. Dies, ohne den Beschrieb zu lesen, ohne dass ihm die Dimensionen des Messers bekannt gewesen wären und ohne dass er sich über den - von ihm nachweislich erkannten - "Klappmechanismus" (vgl. das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3 f.; Beschwerde S. 8 und 12; vorinstanzliche Akten [VI] act. E 9) weiter informiert hätte. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfällt, wenn sie im Ergebnis zum Schluss gelangt, dass er sich bewusst für das Nichtwissen um die konkreten Eigenschaften des Messers entschieden hat, mithin ohne sich auch nur im Ansatz ein verlässliches Bild über dessen Grösse und Mechanismus zu verschaffen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Eine willkürliche Feststellung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem in den Akten befindlichen Inserat nicht um die Originalanzeige des fraglichen Messers handelt. Die im Ergebnis nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Feststellungen ergeben sich letztlich hiervon unabhängig.  
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt oder aber den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, wenn sie es trotz Nichtvorliegens des Originalinserates als erstellt erachtet, dass er das gelieferte und sichergestellte Messer " (und nicht ein anderes) " bestellt hatte. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss auf die Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er dies nicht in Abrede gestellt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 mit Verweis auf act. E 1 ff. und dort act. E 2 f., E 6 f. und E 9; vgl. auch act. A 3 f. [Ermittlungsauftrag an die Polizei (u.a.) samt beigelegter Fotodokumentation] und wiederum das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 3 f.). Mit diesen, seinen eigenen Angaben - gemäss welchen er namentlich " dieses [keine Hervorhebung im Originaltext] Messer auf der Plattform "B.________" gesehen und dann dort bestellt" habe (vgl. VI act. E 2) - setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er begnügt sich damit aufzuzeigen, wie das Nichtvorliegen des Originalinserates aus seiner Sicht zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Solches ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer vermag dementsprechend nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung - dass er nicht in Abrede gestellt habe, ein Messer "mit diesen Eigenschaften" respektive "das sichergestellte Messer (und nicht ein anderes) bestellt" zu haben - und ihr daraus gezogener Schluss - dass das gelieferte und sichergestellte Messer demjenigen entspricht, das er bestellt hatte - schlechterdings unhaltbar sein soll. Damit entfällt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhaltsvariante einer Falschlieferung.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer moniert, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich auch daraus, dass es sich bei der Internetplattform "B.________" nicht um eine Schweizer Domain handle, kein Hinweis auf eine Bewilligungspflicht, ansonsten jegliche Importe in die Schweiz hinterfragt werden müssten. Ins Gewicht falle "eher", dass die Website von der Schweiz aus öffentlich und nicht, wie z.B. über das Darknet, bloss erschwert zugänglich sei und stark genutzt werde. Auch die Aufmachung der Website lasse nicht darauf schliessen, dass bewilligungspflichtige Waffen bestellt werden könnten. Damit beruft sich der Beschwerdeführer (wiederum) auf einen Irrtum bezüglich der Waffenqualität des Messers und damit einen Sachverhaltsirrtum, dem er deswegen unterlegen sein will, weil die Website "B.________" frei zugänglich sei.  
Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, dass er den Kauf nicht über eine ausländische, sondern über die öffentlich zugängliche Plattform "E.________" und damit über eine Schweizer Plattform mit der "Top-Level-Domain ".ch" getätigt habe; ein Laie, der auf einer schweizer Internetplattform ein Messer bestelle, müsse nicht davon ausgehen, dass dieses unter das Waffengesetz falle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9, 10, 14). Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass es sich entgegen diesen Ausführungen bei der Internetplattform "B.________" nicht um eine Schweizer Domain handle; die Seite und die Shopping-App würden von dem gleichlautenden E-Commerce-Unternehmen mit Sitz in den USA betrieben (angefochtenes Urteil S. 13). 
 
3.2.2. Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gemachten, expliziten Hinweise auf eine Bestellung von einer "schweizerischen Plattform", er den Kauf mithin "nicht über eine ausländische Plattform wie "C.________" oder "D.________" getätigt" habe (Berufung Rz. 10), und seinem vor Bundesgericht gemachten, generellen Hinweis auf Importe in die Schweiz (Beschwerde S. 7), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er sich der waffenrechtlichen Problematik, die mit der Bestellung eines Messers von einer nicht Schweizer Plattform respektive mit der Lieferung eines Messers aus dem Ausland einhergehen kann, bewusst war. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, weil in den Medien über die Gefahr, die mit der Bestellung von (potentiellen) Waffen im Internet einhergeht, seit mehreren Jahren berichtet und diesbezüglich auch von staatlicher Seite gewarnt und informiert wird (vgl. z.B. www.fedpol.admin.ch und dort die Rubrik "Einfuhr von Waffen" u.a. mit dem Hinweis, unbedingt vor der Bestellung abzuklären, ob das gewünschte Produkt für die Einfuhr in die Schweiz eine Bewilligung benötigt; vgl. auch www.bazg.admin.ch und dort die Rubrik "Waffen"). Dass der Beschwerdeführer seine vorinstanzliche Argumentation vor Bundesgericht auf die "freie Zugänglichkeit" der Plattform "B.________" relativiert - er sich also nicht mehr auf die Bestellung über eine Schweizer Plattform beruft - zeigt, dass er offensichtlich nicht wusste, unter welcher Domain die Website "B.________" operiert; damit einhergehend ebenso wenig, woher die Ware geliefert werden würde (vgl. hierzu seine in der Untersuchung gemachten Angaben, gemäss welchen er "keine Ahnung" hatte, "woher die Ware" komme und er sich auch nicht danach erkundigt habe [VI act. E 11]).  
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer damit nachweislich nicht davon ausgegangen, dass einem Messer per se keine Waffenqualität zukommen kann, wenn es von einer "frei zugänglichen" Plattform bestellt wird. Stattdessen hat er diese Annahme primär an einen fehlenden Auslandsbezug der Bestellung/Lieferung geknüpft. Damit hat er sich wiederum für ein bewusstes Nichtwissen über die Waffenqualität des von ihm bestellten Messers entschieden, wenn er dieses von einer Plattform bestellt, deren Domain er nicht kennt und damit einhergehend auch nicht weiss, woher es geliefert wird. 
 
3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Ergebnis zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für Nichtwissen entschieden hat, ob das fragliche Messer als Waffe gemäss der schweizerischen Gesetzgebung zu qualifizieren ist. Damit kann er sich nicht darauf berufen, die Tatbestandsverwirklichung nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB für möglich gehalten zu haben. "Wer weiss, dass er nichts weiss," irrt nicht. Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes ist daher nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.4). Der vorinstanzliche Entscheid verletzt insoweit kein Bundesrecht. Inwiefern dies im Übrigen, namentlich in Bezug auf die Willenskomponente des (Eventual-) Vorsatzes der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht, zumindest nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger