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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_10/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Kramer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. November 2021 (VG.2021.106/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geboren 1990), nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste 1994 im Alter von vier Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs (Art. 105 Abs. 2 BGG) in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 14. Mai 2014 heiratete er die nordmazedonische Staatsangehörige D.________ (geboren 1993), welche mit der Heirat den Nachnamen ihres Ehegatten annahm. Am 21. Mai 2015 kam in der Schweiz der gemeinsame Sohn C.A.________ zur Welt. B.A.________ und C.A.________ hielten sich in der Folge regelmässig im Rahmen des bewilligungsfreien Touristenaufenthaltes in der Schweiz auf.  
 
A.b. Am 13. Juni 2014 stellte A.A.________ ein erstes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehegattin. Dieses wurde mit Entscheid des Migrationsamtes des Kantons Thurgau (Migrationsamt) vom 17. August 2015 abgelehnt, im Wesentlichen mit der Begründung, bei Nachzug der Ehefrau und des Sohnes bestehe ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 803.25 und damit die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Bei der Berechnung wurde das Einkommen von A.A.________ aufgrund seiner Tätigkeit bei einer sozialen Institution, seine IV-Rente und die zugesprochenen Ergänzungsleistungen berücksichtigt, nicht jedoch ein allfälliges, zukünftiges Einkommen seiner Ehefrau; ein diesbezüglich vorgelegter Arbeitsvertrag wurde als "Gefälligkeitsarbeitsvertrag" zurückgewiesen.  
 
A.c. Ein zweites Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seinen Sohn vom 7. Juli 2016 wurde rund 20 Monate später mit Entscheid des Migrationsamtes vom 23. Februar 2018 ebenfalls wegen ungenügender finanzieller Mittel bzw. eines Fehlbetrages von monatlich Fr. 1'122.-- abgewiesen. Diesbezüglich wurde die Bestätigung einer Metallbaufirma, B.A.________ anzustellen, sobald die Aufenthaltsbewilligung erteilt sei, vom Migrationsamt nicht berücksichtigt mit dem Argument, es müsse ein unterzeichneter Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Ein Vorvertrag für Reinigungsarbeiten in einem anderen Betrieb wurde unter anderem mit dem Argument zurückgewiesen, da dieser Betrieb sich in der Nachbarschaft von A.A.________ befinde, bestehe der Verdacht eines Gefälligkeitsvertrages. Beide potentiellen Zusatzeinkommen der Ehefrau hätten den genannten Fehlbetrag mehr als wettgemacht. Einen gegen den genannten Entscheid des Migrationsamtes gerichteten Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (Departement) mit Rekursentscheid vom 23. November 2018 ab.  
 
B.  
Am 9. Dezember 2019 stellte A.A.________ ein drittes Familiennachzugsgesuch für seinen Ehefrau und seinen Sohn. Diesem legte er einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für seine Ehefrau vom 13. November 2019 mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 3'178.-- (x 13) bei. Auch dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 abgewiesen, und zwar mit den Argumenten, A.A.________ beziehe Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 491.--, was gemäss dem per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG einen Familiennachzug verunmögliche. Der Zusatzverdienst der Ehefrau ändere daran nichts. Zudem sei die fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG, welche mit der Heirat am 14. Mai 2014 habe zu laufen begonnen, am 14. Mai 2019 abgelaufen und das Gesuch damit verspätet. Der dagegen eingereichte Rekurs blieb ohne Erfolg (Rekursentscheid vom 12. Mai 2021). 
C.A.________ wurde im Juni 2021 in der Volksschule U.________ eingeschult und besucht dort den Kindergarten (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. November 2021 abgewiesen. Jedoch wurde vorgängig mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2021 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angeordnet, dass gegenüber B.A.________ und C.A.________ einstweilen eine Wegweisung weder zu verfügen noch zu vollstrecken sei. Seitdem halten sich B.A.________ und C.A.________ dauerhaft bei A.A.________ in U.________ auf. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 5. Januar 2022 beantragen A.A.________ (Beschwerdeführer 1), B.A.________ (Beschwerdeführerin 2) und C.A.________ (Beschwerdeführer 3) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils unter Neuregelung der Kostenfo lgen und die Bewilligung des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 betreffend Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3. Der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 sei eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben. Weiter sei der Kanton Thurgau zu verpflichten, den Beschwerdeführer 1 für seine Parteikosten in den vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. 
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2022 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen antragsgemäss gutgeheissen. 
Die Vorinstanz, das Departement und das Migrationsamt beantragen vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Staatssekretariat für Migration hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 I 185).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Er macht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (Familiennachzug für ausländischen Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung) geltend. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer 1 in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, nämlich in Bezug auf das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinem Sohn (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3). Der Beschwerdeführer 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, nicht aber die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3, weshalb Letztere nicht zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 [in Bezug auf den Beschwerdeführer 1], Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit A.A.________ als Beschwerdeführer 1, nicht jedoch mit B.A.________ und C.A.________ als Beschwerdeführerin 2 respektive Beschwerdeführer 3, einzutreten. Dies spielt jedoch insofern keine Rolle, als der Beschwerdeführer 1 vorliegend sämtliche angerufenen Rechte alleine geltend machen kann.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Ausnahmen, z. B. bei administrativer Haft, vgl. Urteile 2C_955/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3; 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.2). Unzulässig sind sodann Tatsachenbehauptungen und Beweise, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (sog. unechte Noven; BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer 1 dem Bundesgericht eine Beurteilung der Schule U.________ in Bezug auf die soziale und schulische Integration des Beschwerdeführers 3 vom 7. Juni 2022 zukommen lassen. Dieses Beweismittel ist erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden und deshalb vor Bundesgericht (als echtes Novum) unzulässig. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2019; zum anwendbaren Recht vgl. E. 7 unten) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern entweder mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG).  
Rechtsprechungsgemäss wird bei ausländischen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, wenn diese aufgrund eines Statuswechsel neu über einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug verfügen (z. B. infolge Niederlassungsbewilligung, Einbürgerung, Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer), eine neue Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AIG ausgelöst. Voraussetzung ist allerdings, dass ein erstes Nachzugsgesuch - noch während dem Status mit Aufenthaltsbewilligung - fristgerecht gestellt wurde und auch das zweite Nachzugsgesuch mit verbessertem Status fristgerecht erfolgte, wobei die Frist für das zweite Gesuch mit dem Statuswechsel zu laufen beginnt (BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer 1 bringt zunächst vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 137 II 393, welche erlaube, bei Statuswechsel trotz Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 43 Abs. 1 AIG ein erneutes Familiennachzugsgesuch zu stellen, müsse auf die vorliegende Situation ausgedehnt werden, wo ein unterzeichneter Arbeitsvertrag für die nachzuziehende Ehegattin vorgelegt werde. Andernfalls resultiere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Ausländern, welche bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten. Ausserdem sei die Vorlage des unterzeichneten Arbeitsvertrages (vom 13. November 2019; vgl. Bst. B oben) für seine Ehefrau als wesentliche Änderung der Umstände zu betrachten, welche ein erneutes Familiennachzugsgesuch erlaube. Vorliegend rechtfertige es sich, den Beginn der genannten Fünfjahresfrist auf den 13. November 2019 festzusetzen, womit das Nachzugsgesuch vom 9. Dezember 2019 rechtzeitig erfolgt wäre. Die Vorinstanz habe, indem sie die vorgebrachte Rechtsanwendung abgelehnt habe, Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AIG verletzt.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat bezüglich Auslösung einer neuen Nachzugsfrist im Wesentlichen erwogen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel bzw. gemäss BGE 137 II 393 sei vorliegend nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer 1 bereits über die Niederlassungsbewilligung verfügt habe. Mit der genannten Rechtsprechung solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Nachzugsfristen von Art. 47 AIG ein Nachzugsgesuch stellen müssten, obwohl sie aufgrund von Art. 44 AIG über keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug verfügten. Mit ihrem Nachzugsgesuch würden sie - ohne diese Rechtsprechung - Gefahr laufen, dass auf ein späteres Gesuch mit grundsätzlichen Rechtsanspruch nicht mehr eingetreten würde, da sich die Ausgangslage nicht wesentlich verändert habe. Vor diesem Hintergrund stelle die Gewährung einer neuen Nachzugsfrist infolge Statuswechsel keine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung von Personen mit Niederlassungsbewilligung gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung dar.  
 
3.4. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Sinn und Zweck der genannten Rechtsprechung zum Statuswechsel ist es, die betroffene ausländische Person von dem geschilderten Dilemma zu befreien. In einer solchen Situation befand sich der Beschwerdeführer 1 nicht. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Vorlage eines unterzeichneten Arbeitsvertrages eine wesentliche Änderung der Umstände darstellt (vgl. auch E. 3.3 angefochtenes Urteil). Letzteres ist aber für die Auslösung einer neuen Nachzugsfrist eine notwendige und (für sich alleine) nicht eine hinreichende Bedingung (vgl. Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.2 und 4.4.1 f.). Würde jede wesentliche Änderung der Umstände - unabhängig von einem Statuswechsel - eine neue Nachzugsfrist auslösen, würden die Nachzugsfristen ausgehöhlt, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Vorlage des unterzeichneten Arbeitsvertrages (vgl. Bst. B oben) löste deshalb keine neue Nachzugsfrist analog zu einem Statuswechsel aus; der Vorlage des Arbeitsvertrages ist jedoch unter einem anderen Rechtstitel Rechnung zu tragen (vgl. E. 5 unten). Das vorinstanzliche Urteil erweist sich demnach bezüglich der Thematik des Statuswechsels als bundesrechtskonform und die entsprechende Rüge als unberechtigt.  
 
4.  
 
4.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer 1 geltend, die Behandlung des zweiten Familiennachzugsgesuchs (vom 7. Juli 2016) durch die Behörden habe bis zum Abschluss rund zwei Jahre und vier Monate in Anspruch genommen, was entschieden zu lang sei. Nach Eingang dieses Gesuch seien alleine fünf Monate bis zu einer Reaktion des Migrationsamtes vergangen. Insgesamt sei dadurch fast die Hälfte der fünfjährigen Nachzugsfrist in Bezug auf die Ehegattin (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG) abgelaufen. Dies stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer dürften dem Beschwerdeführer 1 keine Rechtsnachteile erwachsen. Entweder sei von einem Friststillstand (der Nachzugsfrist) auszugehen oder die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG sei wiederherzustellen. Als Konsequenz dieser Umstände sei zudem bezüglich anwendbarem, materiellem Recht auf das für das (zweite) Gesuch vom 7. Juli 2016 geltende Recht bzw. die bis zum 31. Dezember 2018 geltende Fassung des AIG (dannzumal noch: AuG) abzustellen, insbesondere auf Art. 43 AuG (zum anwendbaren Recht vgl. E. 7 unten).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren und vier Monaten von der Gesuchseinreichung (7. Juli 2016) bis zum Rekursentscheid (23. November 2018, vgl. Bst. A.c oben) sei grundsätzlich zu lang. Allerdings hätten die Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Nachzugsfrist (13. Mai 2019) immer noch fünf Monate Zeit gehabt, einen unterzeichneten Arbeitsvertrag vorzulegen (vgl. E. 5.3 angefochtenes Urteil). Sinngemäss weist die Vorinstanz damit die bereits im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots als unbegründet zurück.  
 
4.3. Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei die Angemessenheit unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zu prüfen ist und insbesondere Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5.2). Je intensiver der Grundrechtsträger von einem Entscheid betroffen ist und je schwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf beförderliche Behandlung der Sache zu werten. Ist der Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung für den Betroffenen, kann bereits eine kürzere Zeitspanne zu einer Verletzung des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer führen (Urteil 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5.2).  
 
4.4. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung wurden das erste und das zweite Familiennachzugsgesuch jeweils aus demselben Grund, wegen fehlender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers 1, abgelehnt. Zuerst wurde ein Arbeitsvertrag für die Beschwerdeführerin 2, welcher das finanzielle Manko hätten ausgleichen können, als Gefälligkeitsvertrag zurückgewiesen. Dann wurde die Zusicherung eines Arbeitsvertrages nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als ungenügend taxiert und ein weiterer (potentieller) Arbeitsvertrag wiederum als Gefälligkeitsvertrag zurückgewiesen (vgl. Bst. A.b und A.c oben). Ansonsten war die Ausgangslage im Wesentlichen unverändert - vor allem weil der Beschwerdeführer 1 von Beginn an eine IV-Rente bezog. Insbesondere das zweite Familiennachzugsverfahren muss deshalb als einfach bezeichnet werden.  
Für die Beschwerdeführer war Klarheit bezüglich des Familiennachzugs von erheblicher Bedeutung und mit dem Schutz des Familienlebens war und ist grundsätzlich eine zentrale Grundrechtsposition betroffen (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 13 BV). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführer das Verfahren durch ihr Verhalten in die Länge gezogen hätte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Fristenregime von Art. 47 AIG und insbesondere mit dem eingeschränkten, nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG die Integration durch einen möglichst raschen Familiennachzug fördern wollte (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Verfahrensdauer von fast 20 Monaten bis zum erstinstanzlichen Entscheid des Migrationsamtes (Gesuchseingang 7. Juli 2016; Entscheid Migrationsamt 23. Februar 2018) nicht mehr angemessen und stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. 
 
4.5. Bezüglich der Folgen der Verletzung des Beschleunigungsgebots verlangt der Beschwerdeführer 1 einen Stillstand oder eine Wiederherstellung der Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG, womit das Nachzugsgesuch vom 9. Dezember 2019 noch fristgerecht erfolgt wäre. Massstab für eine sachgerechte Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sollte sein, wie schwer die betroffene Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde bzw. inwiefern sie einen Rechtsnachteil erlitten hat (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil 2C_189/2011 vom 30. August 2011 E. 4).  
 
4.6. Vorliegend mussten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass insbesondere ein Vorvertrag für Reinigungsarbeiten deshalb zurückgewiesen werden würde, weil sich der potentielle Arbeitgeber in der Nachbarschaft befand (vgl. Bst. A.c oben). Damit wurde der Zeitraum sowohl für die Suche eines weiteren potentiellen Arbeitgebers für die Ehegattin als auch für die Einreichung eines weiteren, fristgerechten Nachzugsgesuchs erheblich verkürzt bzw. es standen dafür nach dem Rekursentscheid nur noch fünf Monate zur Verfügung. Danach bzw. ab dem 14. Mai 2019 war der Familiennachzug nur noch als nachträglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Der Beschwerdeführer 1 hat dadurch einen erheblichen Rechtsnachteil erlitten. Der auch im vorliegenden Verfahren damit verbundene bzw. erlittene Rechtsnachteil ist dabei im Rahmen der verfassungs- und konventionskonformen Anwendung von Art. 47 Abs. 1 AIG auszugleichen. Diesbezüglich ist vorliegend in prozeduraler Hinsicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere dem Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. E. 5.2, 5.4, 5.6 unten) und dem Vertrauensschutz (vgl. E. 5.8 unten), und in materieller Hinsicht dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. E. 5.5 unten), Rechnung zu tragen.  
 
5.  
 
5.1. In vorgenanntem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer 1, wenn die Vorinstanz sich nun auf die Verspätung des Gesuchs vom 9. Dezember 2019 bzw. den Fristablauf berufe, handle sie widersprüchlich, treuwidrig, rechtsmissbräuchlich und überspitzt formalistisch.  
 
5.2. Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Art. 9 BV hält zudem fest, dass jede Person Anspruch darauf hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Damit in engem Zusammenhang steht das in Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden) verankerte Verbot des überspitzten Formalismus, welches das gleiche Ziel wie der Grundsatz von Treu und Glauben verfolgt und auch eine (verbotene) formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2; vgl. RHINOW/KOLLER/ KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021 [RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht], Rz. 276, 295). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus kommt meist bei Form- und Fristvorschriften für Eingaben zum Tragen, aber nicht nur. Es kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn es um die Einhaltung anderer formeller Vorschriften geht (vgl. Übersicht bei RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020 [WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts], Rz. 162 ff., 194 ff., 201).  
 
5.3. Zudem folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch der Vertrauensschutz, nämlich der Anspruch der Privatperson, in ihrem berechtigten Vertrauen in (unrichtige) behördliche Auskünfte oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 143 V 95 E. 3.6.2). Der Vertrauensschutz setzt neben einer solchen Vertrauensgrundlage unter anderem voraus, dass die betroffene Privatpersonen Dispositionen getroffen hat, welche nicht wieder rückgängig gemacht werden können oder bestimmte Massnahmen unterlassen hat und das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 I 69 E. 2.5.1, 2.6.2).  
 
5.4. Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind, wie vom Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt, mit Art. 8 EMRK bzw. dem Schutz des Familienlebens vereinbar und dienen auch dazu, die Einwanderung zu steuern (Urteile 2C_654/2021 vom 6. Mai 2022 E. 3.4 mit Hinweisen; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1 mit Hinweisen). Gleichzeit dient dieses Fristenregime wie dargelegt aber auch dazu, die Betroffenen zu einem möglichst raschen Familiennachzug zu bewegen (vgl. E. 4.4 oben).  
 
5.5. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Berufung auf den Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist (vgl. Bst. B oben) überhaupt die Verwirklichung des materiellen Rechts, nämlich des Rechts des Beschwerdeführers 1 auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, erschwert oder verhindert hat. Wurde gar nicht in das Recht auf Familienleben eingegriffen, stellt sich die Frage des überspitzten Formalismus nicht.  
 
5.5.1. Vorliegend waren und sind für den Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn elementare Grundrechte - nämlich die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV - betroffen, deren Verletzung der Beschwerdeführer auch gerügt hat. Er macht zudem auch eine Verletzung von Art. 3 und 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) geltend.  
 
5.5.2. In Bezug auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass dann kein Eingriff in diese Garantie vorliegt, wenn dem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitglied ohne Weiteres bzw. ohne Schwierigkeiten zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit den von der Fernhaltemassnahme betroffenen Personen im Ausland zu verwirklichen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 140 I 145 E. 3.1). Kann dies von dem Familienmitglied, welches in der Schweiz bleiben kann, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden, ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umstände Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dieses ist gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen und insbesondere von Verwaltungsbehörden und Gerichten erlassen werden, vorrangig zu berücksichtigen. Es beinhaltet auch das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK). Ausserdem bemühen sich die Vertragsstaaten gemäss Art. 18 KRK nach besten Kräften, den Grundsatz sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 f.). In der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Kindeswohl rechtsprechungsgemäss nicht das alleine ausschlaggebende, aber ein wesentliches Element (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 und 5.5.4 mit Hinweisen).  
 
5.5.3. Das Nachzugsgesuch vom 9. Dezember 2019 ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nach Ablauf der fünfjährigen Frist von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG erfolgt (Fristbeginn mit der Heirat am 14. Mai 2014, Fristablauf am 13. Mai 2019; vgl. Bst. A.a oben). Unbestritten ist dagegen, dass dasselbe Nachzugsgesuch in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 (Geburt: 21. Mai 2015; vgl. Bst. A.a oben) innerhalb der genannten fünfjährigen Frist und damit auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt ist.  
 
5.5.4. Ein Nachzug nur des gemeinsamen Sohnes (Beschwerdeführer 3) dürfte aufgrund der Ausgangslage nicht in Betracht kommen und wurde weder vom Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführerin 2 je verlangt. Entscheidend ist demnach, ob der Beschwerdeführer 1 berechtigt ist, seine Ehegattin nachzuziehen.  
 
5.5.5. Der Beschwerdeführer 1 bringt unter anderem vor, er habe sich von Anfang an um den Familiennachzug bemüht und seine Ehegattin und sein Sohn hätten die bewilligungsfreie Zeit für Touristenaufenthalt bei ihm verbracht. Sein Sohn C.A.________ sei in der Schweiz geboren, habe einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht und sei im August 2021 in der Schweiz eingeschult worden. In der schulfreien Zeit könne C.A.________ von den Grosseltern, welche im gleichen Haus in U.________ wohnten, betreut werden. Seine Ehefrau und sein Sohn verfügten in Nordmazedonien über keine eigene Wohnung bzw. könnten nur provisorisch bei seinen Schwiegereltern wohnen. Er selbst lebe seit seinem fünften Altersjahr in der Schweiz. Ihm wegen dem Bezug von monatlich Fr. 489.-- Ergänzungsleistungen den Familiennachzug zu verweigern, sei unverhältnismässig und stossend. Das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik genüge vorliegend nicht, um den Familiennachzug zu verweigern. Er (Beschwerdeführer 1) pflege keinen Bezug zu Nordmazedonien und seine ganze Familie sei in der Schweiz wohnhaft, weshalb ihm eine Ausreise nach Nordmazedonien nicht zumutbar sei. Sein Sohn habe gemäss Art. 9 KRK das Recht, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Zudem würde der Familiennachzug vorliegend dazu führen, dass er sich von den Ergänzungsleistungen lösen könne. Ausserdem könne eine Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau auch unter Auflagen erteilt werden. Insgesamt verletze das vorinstanzliche Urteil das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK respektive Art. 13 BV und sei unverhältnismässig.  
 
5.5.6. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im Wesentlichen erwogen, das Einkommen der Ehefrau aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. November 2019 mit der X.________ AG (vgl. Bst. B oben) würde zwar ausreichen, um den Beschwerdeführer 1 von den Ergänzungsleistungen zu lösen, doch sei es den Beschwerdeführern nicht gelungen, rechtzeitig bzw. innerhalb der Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG die Voraussetzungen für den Familiennachzug - genügende finanzielle Mittel - zu schaffen (vgl. E. 4.2.1 angefochtenes Urteil). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 3 seit August 2021 in U.________ eingeschult sei, könne der Beschwerdeführer 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer 3 befinde sich noch in einem anpassungsfähigen Alter und könne auch in Nordmazedonien eingeschult werden. Ihm sei es zudem möglich, weiterhin mit seiner Mutter in Nordmazedonien zu leben. Im Weiteren könne der Beschwerdeführer 1 sein Familienleben ohne grössere Schwierigkeiten in Nordmazedonien leben. Mit der dortigen Sprache und Kultur scheine er vertraut zu sein. Ansonsten könne das Familienleben mit wechselseitigen Besuchen und mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Das Recht auf Familienleben bzw. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt.  
 
5.5.7. Die Umstände des vorliegenden Falles sind in verschiedener Hinsicht besonders. Der Beschwerdeführer 1 ist invalid, wobei der finanzielle Fehlbetrag bei Nachzug seiner Ehefrau und seines Sohnes über die Jahre gering war und hätte ausgeglichen werden können. Eine Ausreise nach Nordmazedonien ist dem Beschwerdeführer, der im Alter von vier Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier sozialisiert wurde und hier seit rund 27 Jahren lebt, entgegen der Vorinstanz nicht ohne Weiteres zumutbar. Dies gilt umso mehr, als auch seine Verwandten, insbesondere seine Eltern, in der Schweiz leben, wobei Letztere im gleichen Haus wie der Beschwerdeführer 1 wohnen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich lediglich fest, der Beschwerdeführer "scheine" mit den Verhältnissen in Nordmazedonien noch vertraut, was schon für sich alleine nicht genügt, abgesehen davon, dass die Vorinstanz nicht belegt, worauf sie sich bei ihrer Einschätzung stützt.  
 
5.5.8. Das öffentliche Interesse erschöpft sich vorliegend im Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik. Die fiskalischen Interessen sind nämlich vorliegend gleichläufig mit dem privaten Interesse am Familiennachzug, denn es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 durch ein Zusatzeinkommen seiner Ehefrau von den Ergänzungsleistungen gelöst werden kann. Auch das Kindeswohl spricht vorliegend für eine Gewährung des Familiennachzugs. Der Beschwerdeführer 3 ist in der Schweiz geboren und hat auch sonst einen starken Bezug zur Schweiz. Ausserdem ist seinem Bedürfnis, mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen. Im Weiteren ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 1 als Bezüger einer IV-Rente selbst nur sehr beschränkte Möglichkeiten hat, an der finanziellen Situation etwas zu ändern (vgl. Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5). Der Nachzug seines Sohnes hängt damit davon ab, dass auch seine Ehegattin nachgezogen werden kann. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Einzelfall, da ihm eine Ausreise nach Nordmazedonien nicht zumutbar ist, bei einer Verweigerung des Familiennachzugs das Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn dauerhaft verweigert würde, ohne dass - ausser der restriktiven Einwanderungspolitik - weitere öffentliche Interessen dem Familiennachzug entgegenstehen, was im Rahmen von Art. 8 EMRK unverhältnismässig wäre (vgl. Urteil 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.5). Aufgrund sämtlicher Elemente des vorliegenden Einzelfalls ist deshalb davon auszugehen, dass in casu das private Interesse des Beschwerdeführers 1 am Familiennachzug das entgegenstehende öffentliche Interesse, sprich die Verfolgung einer restriktiven Einwanderungspolitik, überwiegt.  
Aufgrund der materiellen Rechtslage ist somit vorliegend in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Nun ist zu prüfen, ob die Behörden vorliegend überspitzt formalistisch gehandelt haben. 
 
5.6. Aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass der Familiennachzug nach den ersten beiden Gesuchen ausschliesslich daran gescheitert ist, dass die Beschwerdeführer nicht wie verlangt einen unterzeichneten Arbeitsvertrag für die Ehefrau vorlegen konnten oder entsprechende Verträge (aus wenig einleuchtenden Gründen) als Gefälligkeitsverträge nicht berücksichtigt wurden (vgl. Bst. A.b und A.c oben). Eine Prognose bezüglich der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht hat das Migrationsamt entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils nicht vorgenommen und vielmehr überhöhte Anforderungen an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der Ehegattin gestellt (vgl. bereits Urteile 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; bezüglich neuerer Urteile vgl. 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1 ff.; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 f.; 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3 f.; vgl. auch E. 8 unten).  
 
5.7. Aufgrund der genannten Umstände führt die vorinstanzliche Anwendung von Art. 47 Abs. 1 AIG in unhaltbarer Weise zur Verhinderung der Verwirklichung des materiellen Rechts, nämlich des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK). Es ist auch nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse die Vorinstanz mit der strikten Anwendung von Art. 47 Abs. 1 AIG verfolgt, nachdem der Beschwerdeführer 1 entsprechend dessen ratio legis (vgl. E. 4.4 oben) rasch um Familiennachzug ersuchte und das Einkommen der Ehegattin ermöglicht hätte, diesen von den Ergänzungsleistungen zu lösen. Die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 AIG verkommt damit zum reinen Selbstzweck. Dies gilt umso mehr, als die Migrationsbehörden aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots dazu beigetragen haben, dass die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG praktisch nicht mehr eingehalten werden konnte. Die Vorinstanz hat denn auch selbst festgehalten, dass die Behandlung des zweiten Familiennachzugsgesuch deutlich zu lange gedauert hat, daraus jedoch keine Konsequenzen gezogen. Dem ist an dieser Stelle ebenfalls Rechnung zu tragen (vgl. E. 4 oben).  
Demnach haben die Migrationsbehörden respektive die Vorinstanz vorliegend überspitzt formalistisch gehandelt. Das angefochtene Urteil verletzt demzufolge Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb sich die entsprechende Rüge als berechtigt erweist. 
 
5.8.  
 
5.8.1. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer 1 (unter dem Titel Wiedererwägungsgesuch) vor, nachdem das Migrationsamt mit Entscheid vom 23. Februar 2018 für die Anrechnung des Einkommens seiner Ehegattin die Vorlage eines unterzeichneten Arbeitsvertrages verlangt habe, sei er dem mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 nachgekommen, weshalb diese als blosse Ergänzung oder als blosses Wiedererwägungsgesuch des (zweiten) Familiennachzugsgesuchs vom 7. Juli 2016 zu betrachten sei. Letzteres sei in jedem Fall fristgerecht erfolgt.  
 
5.8.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Vorlage des genannten Arbeitsvertrages und damit verbunden der Nachweis genügender finanzieller Mittel stelle eine wesentliche Änderung der Umstände dar, welche an sich eine materielle Prüfung des Nachzugsgesuchs vom 9. Dezember 2019 erlauben würde (vgl. E. 3.3 angefochtenes Urteil). Jedoch sei die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bezüglich der Ehegattin am 13. Mai 2019 abgelaufen  
 
5.8.3. Entgegen der Vorinstanz müssen sich die Migrationsbehörden jedoch darauf behaften lassen, dass sie mehrfach die Vorlage eines unterzeichneten Arbeitsvertrages für die Beschwerdeführerin 2 verlangt haben. Dadurch haben sie im Sinne eines Vertrauenstatbestands die Erwartung geweckt, dass dann, wenn ein solcher Arbeitsvertrag vorgelegt wird, der Familiennachzug für die Beschwerdeführerin 2 bewilligt wird.  
 
5.8.4. Vor diesem Hintergrund kann sich die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin 2 auch aufgrund des Vertrauensschutzes nicht auf das Verpassen der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG berufen. Aufgrund der vorliegend auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der besonderen Ausgangslage überwiegt das Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Zuwanderung; ein öffentliches Interesse im Sinne der richtigen Durchsetzung von Art. 47 Abs. 1 AIG ist zudem vorliegend nicht betroffen, da bei korrekter Anwendung des materiellen Rechts die Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten gewesen wäre. Das angefochtene Urteil verletzt deshalb auch das Gebot des Vertrauensschutzes bzw. Art. 9 BV; die entsprechende Rüge ist berechtigt.  
 
5.9. Als Konsequenz ist die Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG in dem Sinne wiederherzustellen, dass sie aufgrund der genannten Rechtsverletzungen für die Beschwerdeführerin 2 am 13. November 2019 (Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der Beschwerdeführerin 2, vgl. Bst. B oben) erneut zu laufen begonnen hat (vgl. BGE 121 I 177 E. 2b.aa, cc; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis de öffentlichen Verfahrensrechts, Rz. 194). Damit ist das Nachzugsgesuch vom 9. Dezember 2019 rechtzeitig erfolgt.  
 
6.  
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer 1 wie bereits erwähnt vor, die Eingabe vom 9. Dezember 2019 sei als blosses Wiedererwägungsgesuch des (zweiten) Familiennachzugsgesuchs vom 7. Juli 2016 zu betrachten. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; vgl. RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, Rz. 1307a f.). 
Ob das Nachzugsgesuch vom 9. Dezember 2019 als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gewesen wäre, womit an die Frist des zweiten Familiennachzugsgesuchs (vom 7. Juli 2016) hätte angeknüpft werden können, kann jedoch aufgrund des Resultats, wonach das vorinstanzliche Urteil gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und das Gebot des Vertrauensschutzes verstösst, offen gelassen werden. 
 
7.  
 
7.1. Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführer, dass auf das vorliegende Verfahren in materieller Hinsicht das AIG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (dannzumal: AuG) anzuwenden sei. Art. 43 AuG wurde mit Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2016, welche am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, revidiert. Insbesondere wurde Art. 43 Abs. lit. e AIG eingeführt (AS 2017 6521 ff.), wonach Anspruch auf Familiennachzug besteht, sofern die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Nachzugs beziehen müsste. Insofern wurden die Voraussetzungen für den Familiennachzug verschärft.  
 
7.2. Vorliegend führt, wie sich nachfolgend zeigt (vgl. E. 8 unten), die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG zum selben Ergebnis wie die Anwendung von Art. 43 AuG. Auf das Nachzugsgesuch vom 9. Dezember 2019 ist deshalb entsprechend den allgemeinen, intertemporalrechtlichen Regeln (vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; Urteile 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4) das ab 1. Januar 2019 geltende AIG anzuwenden.  
 
8.  
 
8.1. Nachdem infolge konventions- und verfassungskonformer Auslegung die Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob bezüglich Familiennachzug die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt sind.  
 
8.2. Gemäss jüngerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bezüglich der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG analog auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG abzustellen (Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5 und 6.1). Danach ist dieses Kriterium erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c;). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde, nachzuziehende Ehegattin, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.4; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.3; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
8.3. Vorliegend hat die Vorinstanz bereits bestätigt, dass mit der Anrechnung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 gemäss dem Arbeitsvertrag vom 13. November 2019 (vgl. Bst. B oben) genügend finanzielle Mittel nachgewiesen wären bzw. der Beschwerdeführer 1 von den Ergänzungsleistungen gelöst werden könnte (vgl. E. 3.3 und 4.2.1 angefochtenes Urteil). So oder anders ist aufgrund des Sachverhalts, insbesondere des Bezugs von monatlichen Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 491.--, rechtsprechungsgemäss von einem geringen Fehlbetrag auszugehen. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund mangelhafter Berufserfahrung und Deutschkenntnisse Integrationsschwierigkeiten haben dürfte, sind pauschaler Natur. Abgesehen davon sind den Akten immerhin zwei Bestätigungen zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht hat (Art. 105 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin 2 ist mit 29 Jahren noch jung und ausserdem gesund. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist das nötige Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag auszugleichen bzw. den Beschwerdeführer von den Ergänzungsleistungen zu lösen. Dies bedeutet vorliegend, dass die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG selbst dann erfüllt ist, wenn der genannte Arbeitsvertrag aktuell nicht mehr vorgelegt werden könnte.  
 
8.4. Die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG steht vorliegend nicht in Frage.  
 
8.5. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau ist deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin 2 eine Aufenthaltsbewilligung und dem Beschwerdeführer 3 eine Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG) zu erteilen.  
 
8.6. Bei diesem Resultat erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG im Einzelfall bzw. im vorliegenden Fall zu einer Diskriminierung von Personen führt, welche wie der Beschwerdeführer 1 eine IV-Rente beziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK; vgl. Urteil 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 7).  
 
9.  
 
9.1. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben. Der Eventualantrag, wonach die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, erübrigt sich damit, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
9.2. Ausgangsgemäss sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer 1 hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens sind entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzulegen und die Sache wird diesbezüglich an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). Demzufolge wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 aller Voraussicht nach auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zusprechen bzw. den entsprechenden Anspruch ausgehend vom vorliegenden Verfahrensausgang prüfen müssen, weshalb sich der entsprechende, vor Bundesgericht gestellte Antrag erübrigt.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. November 2021 wird aufgehoben. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wird angewiesen, B.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung und C.A________ eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat A.A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu en tschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto