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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_194/2022  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Sonntag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde, fahrlässige Körperverletzung; Anklagegrundsatz, Willkür; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 8. Februar 2022 
(STK 2021 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 19. Oktober 2015 stürzte der Gipser B.________ auf der Baustelle "C.________" in U.________ von einem Baugerüst ca. 2.5 m in die Tiefe. Als Folge dieses Sturzes erlitt er ein leichtes Schädelhirntrauma, eine undislozierte Fraktur im Bereich der rechten Schulter, ein stumpfes Thoraxtrauma, ein stumpfes Abdominaltrauma, eine Ellbogenkontusion rechts sowie Abschürfungen am rechten Oberarm und am linken Knie. B.________ musste mindestens eine Woche hospitalisiert werden und war bis am 15. März 2017 100 % arbeitsunfähig. Seinen Beruf als Gipser bzw. Arbeiten auf dem Bau kann er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausüben.  
Noch am Tag des Unfalls stellte das Arbeitsinspektorat fest, dass die Baugerüste auf der gesamten Baustelle "C.________" nicht in betriebsfähigem Zustand waren und verfügte die Einstellung sämtlicher Arbeiten auf den Gerüsten. Am betroffenen Baugerüst konnten folgende Mängel festgestellt werden: Lose hingelegte Bretter als Eckverbindungen, halb durchgebrochene oder morsche bzw. stark verwitterte Gerüstbretter, mangelhafte Verschraubungen sowie deformierte und daher Stolperfallen bildende Gerüstbrett-Halterungen. Insbesondere das unfallrelevante Gerüstbrett war mangelhaft. 
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Geschäftsführer des Gerüstbauunternehmens wie folgt Anklage:  
 
"A.________ war als Geschäftsführer der D.________ AG verantwortlich für die Instandstellung und den Unterhalt der Baugerüste an mindestens drei Mehrfamilienhäusern auf der Baustelle "C.________" an der V.________-strasse in U.________. Er stellte die Baugerüste auf der Baustelle ab September 2014 pflichtwidrig nicht SUVA-konform, d.h. bereits mit erheblichen Mängeln auf bzw. liess diese aufstellen. Die Mitarbeiter E.________ und F.________ (Vorarbeiter) unterstanden seiner Leitung resp. seinen Anweisungen. Er wies seine Mitarbeiter zwar an, alte Bretter auszusortieren, überprüfte die Einhaltung seiner Weisung aber pflichtwidrig nicht. Mindestens ein Brett wies am 19. Oktober 2015 morsche Stellen und ausgerissene Verschraubungen auf. Solche Mängel treten nicht von heute auf morgen auf, sondern beanspruchen eine gewisse Abnutzungszeit. Ausserdem behob der Beschuldigte während der Bauphase von September 2014 bis Oktober 2015 eingetretene und durch den Bauleiter G.________ durchschnittlich ca. zweimal pro Monat telefonisch oder mit E-Mail an die H.________ AG resp. den Baustellenpolier I.________ oder den Bauführer J.________ gemeldete und an ihn weitergeleitete Mängel nicht umgehend selber oder liess diese beheben (...). Es wäre aber unabhängig von einer Meldung der Firma H.________ AG die Pflicht des Beschuldigten gewesen, als Subunternehmer der Firma H.________ AG und Verantwortlicher für den Gerüstbau auf der Baustelle, das Baugerüst inkl. Bretter, Metallstangen, Verstrebungen, etc., regelmässig auf den ordnungsgemässen Zustand zu überprüfen und fortlaufend Instand zu stellen. (...) Der Beschuldigte wusste, dass er als Geschäftsführer der D.________ AG verantwortlich für die Instandstellung und den Unterhalt der Baugerüste an den drei Mehrfamilienhäusern auf der Baustelle "C.________" (...) war. Als langjähriger Gerüstbauer wusste er, dass er die gesetzlichen Vorschriften für den Bau, insbesondere die Vorschriften der Bauarbeitenverordnung (BauAV) und die SUVA-Richtlinien zum Schutz der Arbeitnehmer, einhalten musste. Trotzdem stellte er unter Missachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht ein Gerüst mit bereits erheblichen Mängeln auf (...), resp. er verliess sich darauf, dass seine Mitarbeiter das Gerüst regelkonform erstellen und unterliess eine Überprüfung des Zustands des errichteten Gerüsts. Er behob gemeldete Mängel pflichtwidrig nicht unverzüglich, so dass am 19. Oktober 2015 die oben erwähnten Mängel an den Gerüsten sichtbar vorhanden waren. Durch die pflichtwidrige Verletzung der Regeln der Baukunde gefährdete er fahrlässig Leib und Leben der Arbeiter auf der Baustelle. (...) Durch rechtzeitige Auswechslung des unfallursächlichen Brettes oder Behebung der Mängel des Brettes resp. Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften hätte der Beschuldigte den Unfall von B.________ und dessen folgenschwere Verletzungen vermeiden können. (...)." 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht March erklärte A.________ am 8. Oktober 2020 der fahrlässigen Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 3, Art. 8, Art. 9, Art. 15-19 und Art. 37-41 der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 [BauAV; SR 832.311.141, zum Zeitpunkt des Vorfalls noch in Kraft] sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- (ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe). Die Zivilansprüche des Privatklägers B.________ verwies es auf den Zivilweg.  
 
B.b. Im von A.________ angestrengten Berufungsverfahren bestätigte das Kantonsgericht Schwyz das erstinstanzliche Urteil am 8. Februar 2022 in sämtlichen Punkten. Überdies auferlegte es A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens und verpflichtete ihn, B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil vom 8. Februar 2022 sei insoweit aufzuheben, als er von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung abzuweisen sei. Ausserdem verlangt er, kurz zusammengefasst, die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG im Grundsatz zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der Akten aus dem gegen den mitbeschuldigten Bauleiter G.________ separat geführten Verfahren beim Bezirksgericht March. Er begründet diesen Antrag aber nicht weiter, so dass drauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
2.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO). Der Anklage sei nicht klar zu entnehmen, ob ihm ein aktives, unsachgemässes Handeln oder ein pflichtwidriges Untätigbleiben zur Last gelegt werde. Auch fehle die Bezeichnung von Tatzeit und Tatort. Die Anklage erfülle ihre Informationsfunktion nicht. 
 
2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) bezweckt unter anderem den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person, garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör und erfüllt dadurch eine Informationsfunktion (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betreffende Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Eine Verletzung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht auszumachen. Der Anklage ist zweifelsfrei zu entnehmen, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, wobei die Vorwürfe teilweise als Tun (Aufstellen mangelhafter Gerüste) und teilweise als Unterlassen (Keine Überprüfung des Aussortierens mangelhafter Gerüstbretter bzw. von deren Zustand und keine Behebung von Mängeln während der Bauphase) formuliert sind. Auch sind die Anklagevorwürfe in örtlicher und zeitlicher Hinsicht genügend konkretisiert, indem sie teils die Zeit vor Beginn der Bauarbeiten im Lager und andererseits die Bauphase auf der Baustelle selber betreffen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts vor. 
 
3.1. Die Vorinstanz habe, so die Rüge des Beschwerdeführers im Einzelnen, den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, indem sie folgende Umstände nicht berücksichtigt bzw. untersucht habe:  
 
- Für die Montage der Gerüste sei ein erfahrener Bauführer der D.________ AG mit entsprechenden Pflichten eingesetzt worden; 
- Er, der Beschwerdeführer, sei während der Erstellung der relevanten Gerüste in den Ferien gewesen; es sei nicht untersucht worden, welche Pflichten ihn im Hinblick auf seine Ferienabwesenheit getroffen hätten und ob er diesen nachgekommen sei; 
- Die Grösse der D.________ AG, die allgemeinen Gerüstdimensionen (Betrieb von zeitgleich ca. 70 Gerüsten mit ca. 16'800 Belägen, verteilt auf 42 km) sowie die konkreten Gerüstdimensionen auf der Baustelle "C.________" (5 Gerüste mit ca. 1'200 Belägen, verteilt auf 3 km); 
- Die Arbeitsabläufe bei der D.________ AG: Die Gerüstbestandteile würden bei der Montage jeweils durch mehrere Hände gereicht ("Menschenkettenprinzip"), wobei die Gerüstbauer unter der Führung des Vorarbeiters stünden; 
- Nach seiner Ferienrückkehr habe er persönlich sogar mehr Kontrollen als vertraglich vereinbart an den Gerüsten durchgeführt, wann dies geschehen sei und wie diese Kontrollen ausgesehen hätten, sei nicht geklärt worden, ebensowenig die Frage, in welcher Regelmässigkeit solche Kontrollen verlangt gewesen wären; 
- Die Gerüstbauarbeiten auf der betroffenen Baustelle seien wiederholt von verschiedenen Personen (Vorarbeiter, Bauführer, Baumeister, Bauleiter, SUVA) seriös kontrolliert worden; 
- Er, der Beschwerdeführer, habe potenzielle Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem beim Unfallbrett verwendeten Brettsystem antizipiert, sei solchen mit der Einführung geeigneter Sicherheitsmassnahmen begegnet (Belastungstest, Anweisung, sämtliche Beläge dieses Systems durchzunieten und nicht durchgenietete Beläge nicht zu verbauen) und danach zu Recht davon ausgegangen, dass kein Sicherheitsrisiko mehr besteht; 
- Holzbeläge würden durch seine Mitarbeiter alle zwei Jahre mit einer speziellen Maschine im Lager getestet und ausgemustert, wenn sie den Test nicht bestehen; 
- Es fehlten Untersuchungen hinsichtlich der Lager-, Transport- und Montagelogistik der D.________ AG, der internen Sicherheitsabläufe sowie der Frage, ob er seine Mitarbeiter, insbesondere die Bauführer und Vorarbeiter, sorgfältig ausgewählt und gründlich angeleitet hat. 
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. dazu und zum Begriff der Willkür BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar. Die Tathandlung besteht in der Nichtbeachtung anerkannter Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten. Aufgrund der Konzeption als echtes Sonderdelikt beschränkt Art. 229 StGB die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist. Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können jedoch nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der betreffenden Person reicht. Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen, nach den konkreten Umständen und den Usanzen (Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.2; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB ist schuldig, wer einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit fahrlässig schwer schädigt. Die unter E. 3.3.1 hiervor dargestellten Grundsätze sind auf diesen Tatbestand übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung mit den gleichen Erwägungen begründen (Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; je mit Hinweis).  
 
3.3.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch fremde Rechtsgüter geschädigt werden. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden (Urteil 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Gerüste und Gerüstbestandteile müssen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a BauAV alle einwirkenden Kräfte, namentlich Eigengewicht, aufnehmen können. Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Schliesslich verlangt Ziff. 6.1 des SUVA-Merkblatts "Fassadengerüst: Sicherheit bei der Montage und Demontage" unter anderem, dass defektes Gerüstmaterial in der Transportkette aussortiert und gekennzeichnet wird.  
Es ist unbestritten, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden und die verwendeten Gerüstbretter teilweise mangelhaft waren. Darin ist ein Verletzung von Regeln der Baukunde zu erblicken. Streitig und entsprechend zu prüfen ist, ob bzw. inwieweit den Beschwerdeführer hierfür eine strafrechtlich relevante Verantwortung trifft. 
 
3.4.2. Die Vorinstanz hält zum Aufgabenkreis und Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fest, die Mitarbeiter, welche die fraglichen Gerüste erstellt haben, seien unter seiner Leitung und Aufsicht gestanden. Er habe die Gerüstbauarbeiten auf sämtlichen Baustellen koordiniert und überwacht und die gebotenen Sicherheitsvorkehren angeordnet. Die Gefahren der Verwendung mangelhafter Bretter in dem von ihm eingekauften System seien ihm bekannt gewesen. Wer wie der Beschwerdeführer jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen könne, müsse nach der Rechtsprechung sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden und einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststelle. Bei den ihm obliegenden, allgemeinen Kontrollen hätte der Beschwerdeführer die auf dem inkriminierten Baugerüst montierten Bretter des verwendeten Systems auf ihren Zustand, namentlich hinsichtlich der von ihm verlangten Durchnietung sowie der Verlässlichkeit ihrer Verankerung in den Metallkrallen, aufmerksam prüfen und die schadhaften Exemplare entfernen lassen müssen. Er könne sich nicht mit der Behauptung entlasten, die unter seiner Leitung stehenden Mitarbeiter hätten entgegen seiner Anweisung mangelhafte bzw. nicht durchgenietete Bretter des problematischen Systems nicht aussortiert. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, wenn ein Brett eines Baugerüsts nachgebe, liege ein bedeutendes Sicherheitsproblem vor. Dieses müsse und könne durch die Leitung des Bauwerks, vorliegend vom Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer des Gerüstbauunternehmens, unter Kontrolle gehalten werden. Die Mängel seien nicht erst kurzfristig entstanden und hätten daher auch ohne permanente Überprüfung bei den angeblich wiederholt durchgeführten Kontrollen festgestellt werden können und müssen. Die Mängel bei der Verschraubung und Verankerung in der Metallhalterung seien denn auch sichtbar und nebst dem unfallkausalen Brett sei das Gerüst auch an weiteren Stellen (nicht verdeckt) mangelhaft gewesen.  
 
3.4.3. Die Leitung, Aufsicht und die abschliessende Verantwortung über die Gerüstbauarbeiten auf der unfallbetroffenen Baustelle namentlich im Bereich Sicherheit verortet die Vorinstanz beim Beschwerdeführer. Diese Feststellung bestreitet er grundsätzlich nicht bzw. vermag er diese mit seinem Einwand, die Vorinstanz definiere seine konkreten Pflichten nicht, sondern stelle lediglich auf seine allgemeinen Pflichten als Geschäftsführer ab, nicht als willkürlich auszuweisen. Dem Beschwerdeführer kam somit eine Garantenstellung zu. Der an seinen Verantwortungsbereich anknüpfende Vorwurf der Vorinstanz lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Sicherheitsprobleme des verwendeten Gerüst-Systems seine Kontrollpflichten verletzt habe. Dies stellt bei entsprechendem Pflichtenheft grundsätzlich eine sorgfaltswidrige Unterlassung dar (vgl. Urteile 6B_513/2022 vom 9. Mai 2023 E. 2.2.1; 6B_1386/2021 vom 16. März 2023 E. 3.3; je mit Hinweis). Angesichts dessen vermag es ihn nicht zu entlasten, wenn er vorbringt, einen erfahrenen Bauführer eingesetzt zu haben, mehrere Personen unter der Leitung eines Vorarbeiters seien an der Errichtung eines Gerüsts beteiligt, die Gerüstbauarbeiten seien von weiteren Personen kontrolliert worden und es sei nicht geklärt worden, wie die Arbeitsabläufe der D.________ AG ausgestaltet seien und wie er seine Mitarbeiter auswähle und instruiere.  
Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, soweit er hier auf eine allfällige Mitverantwortung weiterer Personen, namentlich seiner Mitarbeiter anspielt, dass eine Entlastung vom Vorwurf der Verletzung von Regeln der Baukunde mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines anderen nach der Rechtsprechung nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass sich die Verantwortungsbereiche im Rahmen der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen (Urteile 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 6.3; 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch darauf, dass sich die H.________ AG gegenüber der Generalunternehmerin verpflichtet habe, einwandfreie Gerüste erstellen zu lassen "und zwar durch die D.________ AG". Er räumt also selber ein, dass die D.________ AG als Spezialistin für den Gerüstbau beigezogen wurde. Als solche war sie aber in massgeblichem Umfang mindestens mitverantwortlich für die Sicherheit der von ihr aufgestellten Gerüste. Unbehelflich sind sodann der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Ferienabwesenheit sowie die Behauptung, nach seiner Rückkehr Kontrollen auf der Baustelle vorgenommen zu haben, ändert dies doch nichts daran, dass diese Kontrollen offensichtlich ungenügend gewesen sind. 
Gleiches gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Dimensionen der von der D.________ AG allgemein und auf der fraglichen Baustelle konkret verlegten Gerüste. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat ein Gerüstbauunternehmen die Gefahren, die von seinem Betrieb ausgehen, zu kontrollieren. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Grösse des Betriebs und den Dimensionen des verlegten Materials, zumal die Sicherheit das zentrale Element bei der Errichtung eines Baugerüsts darstellt. Dabei kann die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen in gewissen Grenzen an geeignete Mitarbeiter delegiert werden, wenn für die nötige Instruktion und Überwachung gesorgt wird (vgl. BGE 104 IV 96 E. 5; Urteile 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1; 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.1). Eine permanente Kontrolle erfahrener Mitarbeiter ist in solchen Situationen nicht erforderlich (BGE 117 IV 130 E. 2.d; Urteil 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3). Jedoch befreit die Delegation den Unternehmer nicht völlig von seiner Verantwortung. Insbesondere verlangt eine sorgfältige Wahrnehmung der (fortbestehenden) Überwachungspflicht, dass offensichtliche Mängel oder klare Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Zustand erkannt werden (vgl. Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.2). 
Vorliegend wiesen die Baugerüste auf der Baustelle "C.________" an mehreren Stellen sichtbare, bereits vorbestehende Mängel, insbesondere in Form von halb durchgebrochenen oder morschen bzw. stark verwitterten Gerüstbrettern, auf. Derartige Mängel hätten dem Beschwerdeführer bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner Kontrollpflichten auffallen müssen, ohne dass es dazu einer "Detailprüfung" sämtlicher Beläge, die er als "lebensfremd" bezeichnet, bedurft hätte. Schliesslich ist zwar positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des verwendeten Systems zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnete und die Holzbeläge in seinem Betrieb gemäss seinen Angaben regelmässig getestet und gegebenenfalls ausgemustert werden. Ungeachtet dessen hätte er aber durch entsprechende Kontrollen sicherstellen müssen, dass seine Anweisungen befolgt und keine mangelhaften Bretter, von denen ein Sicherheitsrisiko ausgeht, in ein Gerüst eingebaut werden. Mangels wirksamer Überprüfung durfte der Beschwerdeführer, der wie gesehen die Leitung und Aufsicht über die konkreten Gerüstbauarbeiten innehatte, entgegen seiner Auffassung insbesondere gerade nicht davon ausgehen, dass kein Sicherheitsrisiko mehr besteht. 
 
3.4.4. Nach dem Gesagten brauchte die Vorinstanz für die Beurteilung der Anklagevorwürfe keine zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der strafprozessualen Beweislast- und Beweiswürdigungsregeln oder der richterlichen Begründungspflicht liegt, anders als in der Beschwerde geltend gemacht, nicht vor. Die vorinstanzlichen Überlegungen geben weder unter Willkürgesichtspunkten noch in rechtlicher Hinsicht zu Kritik Anlass.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger