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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_400/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitsgericht des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. Juli 2022 (1C 22 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beschwerdeführer) wurde per 1. April 2010 bei der B.________ AG (Beklagte) angestellt, welche das Arbeitsverhältnis im Jahr 2014 kündigte. 
 
B.  
In der Folge leitete der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern (Beschwerdegegner) mehrere Verfahren gegen die B.________ AG ein: Das Verfahren ARG 1B5 15 20 (nachfolgend: "Diskriminierungsverfahren") betrifft Forderungen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG, SR 151.1). Das Verfahren ARG 1A5 15 7 beschlägt eine Klage wegen missbräuchlicher Kündigung (nachfolgend "Kündigungsverfahren"). Das Verfahren ARG 1A5 17 12 schliesslich betrifft die Ausstellung von Arbeitszeugnissen (nachfolgend: "Arbeitszeugnisverfahren"). Vor Bundesgericht geht es um eine vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverzögerung in diesem letzten Verfahren. 
 
B.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 24. November 2016 verlangte der Beschwerdeführer vor der Schlichtungsbehörde Arbeit Luzern im Wesentlichen die Abänderung von zwei Zwischenzeugnissen und die Ausstellung eines Schlusszeugnisses durch die Beklagte. Auf deren Gesuch sistierte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 bis 31. März 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern am 2. März 2017 gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Schlichtungsbehörde zurück, die am 22. Juni 2017 die Schlichtungsverhandlung durchführte und die Klagebewilligung ausstellte.  
 
B.b. Am 12. Juli 2017 klagte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern und verlangte die Ausstellung von Arbeitszeugnissen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 qualifizierte das Arbeitsgericht diese Klage als weitschweifig und wies sie zur Verbesserung spätestens bis 16. August 2017 zurück. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2017 erstreckte das Arbeitsgericht die Frist bis 2. Oktober 2017. Am 2. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 25. Juli 2017. Darauf trat das Kantonsgericht am 15. September 2017 nicht ein. Am 27. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Fristerstreckung für die verbesserte Arbeitszeugnisklage bis 31. Oktober 2017, welche ihm das Arbeitsgericht am 3. Oktober 2017 antragsgemäss bewilligte.  
 
B.b.a. Am 10. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine aus seiner Sicht verbesserte Zeugnisklage (zweite Arbeitszeugnisklage) ein und beantragte die Vereinigung mit dem Diskriminierungsverfahren. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 lehnte das Arbeitsgericht die Verfahrensvereinigung ab und wies auch die zweite Arbeitszeugnisklage zur Verbesserung zurück. Es setzte dem Beschwerdeführer eine letztmalige Frist zur Verbesserung der Arbeitszeugnisklage bis zum 13. November 2017. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Gleichentags übermittelte er dem Arbeitsgericht eine weitere Eingabe und verlangte unter anderem, dass das Diskriminierungsverfahren sistiert und mit dem Arbeitszeugnisverfahren vereinigt wird. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 insoweit aufschiebende Wirkung, als die arbeitsgerichtliche Frist zur Verbesserung der Arbeitszeugnisklage abgenommen wurde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2017 wies das Arbeitsgericht das Sistierungs- und Vereinigungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2017 im Diskriminierungsverfahren ab. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer ebenfalls mit Beschwerde beim Kantonsgericht an.  
 
B.b.b. Mit Entscheiden vom 27. April 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 24. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 nicht ein. Gegen diese Entscheide gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Dieses vereinigte die Beschwerdeverfahren und trat auf die Beschwerden nicht ein (Urteil 4A_347/2018 und 4A_349/2018 vom 19. Juli 2018).  
 
B.c. Am 22. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer im Diskriminierungsverfahren beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, welche dieses am 13. Juni 2018 abwies. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 4A_413/2018 vom 19. Dezember 2018).  
 
B.d. Am 9. August 2018 reichte der Beschwerdeführer im Diskriminierungsverfahren und im Arbeitszeugnisverfahren beim Kantonsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ein, auf welche dieses am 7. September 2018 nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 4A_553/2018 vom 1. November 2018).  
 
B.e. Mit Urteil vom 15. November 2019 wies das Arbeitsgericht die Diskriminierungsklage ab. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht am 24. November 2020 ab. Die in der Folge erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_33/2021 vom 19. Juli 2021).  
 
B.f. Am 23. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer abermals Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Arbeitsgericht. Er verlangte, das Arbeitsgericht anzuweisen, seine Eingabe vom 12. Juli 2017 umgehend an die Hand zu nehmen und umgehend die weiteren prozessleitenden Massnahmen zu treffen (Beschwerdeantrag 1). Zudem sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung begangen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerdeantrag 2).  
 
B.f.a. Das Arbeitsgericht erliess am 4. März 2022 im Arbeitszeugnisverfahren eine prozessleitende Verfügung betreffend Verbesserung der Klage. Weiter hob es die am 25. Juni 2015 auf Antrag des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverfahren verfügte Sistierung des Kündigungsverfahrens auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses.  
 
B.f.b. Das Kantonsgericht wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Entscheid vom 5. Juli 2022 ab, soweit sie nicht mit Blick auf die am 4. März 2022 ergangene prozessleitende Verfügung des Arbeitsgerichts (vgl. Sachverhalt B.f.a hiervor) gegenstandslos geworden war.  
 
C.  
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der kantonsgerichtliche Entscheid vom 5. Juli 2022 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht eine Rechtsverzögerung begangen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Der Beschwerdeführer qualifiziert den angefochtenen Entscheid gleichzeitig als Endentscheid und als Zwischenentscheid; insofern äussert er sich widersprüchlich. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren weder insgesamt noch für einen Teil der gestellten Begehren ab. Denn das Verfahren betreffend die Ausstellung der Arbeitszeugnisse bleibt weiterhin hängig. Es liegt daher weder ein Endentscheid (Art. 90 BGG) noch ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) vor.  
 
1.2. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Allerdings ist eine solche Beschwerde nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen Entscheids gegeben, sondern nur mit Blick auf einen Entscheid, der unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar wäre (Urteile 4A_413/2018 vom 19. Dezember 2018; 5A_393/2012 vom 13. August 2012 E. 1.2). Allerdings rügt der Beschwerdeführer keine Verweigerung oder Verzögerung eines derartigen Entscheids. Vielmehr beanstandet er, dass das erstinstanzliche Arbeitsgericht das Hauptverfahren betreffend die Ausstellung der Arbeitszeugnisse in unzulässiger Weise "intern sistiert" habe bis zum Entscheid im Diskriminierungsverfahren.  
 
1.3. Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429).  
 
1.3.1. Das Bundesgericht verzichtet allerdings bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise, wenn mit hinreichender Begründung eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gerügt wird, auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 143 III 416 E. 1.4; 138 III 190 E. 6; 138 IV 258 E. 1.1; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2.5; Urteile 4A_554/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 4.4; 5A_663/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen) oder es sieht ihn als gegeben an, weil die geltend gemachte Rechtsverzögerung und damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben würde (Urteile 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 1; 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1 und 1.3; 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 1.1; 5A_208/2014 vom 30. Juli 2014 E. 1; 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 1).  
 
1.3.2. Was das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde in Zivilsachen betrifft (vgl. dazu BGE 130 I 312 E. 5.3), ist dem Bundesgericht nicht bekannt, dass das Arbeitszeugnisverfahren mittlerweile abgeschlossen wäre. Abgesehen davon tritt das Bundesgericht dennoch auf die Beschwerde ein, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK ("grief défendable") behauptet und ihr die blosse Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung eine Art Genugtuung zu verschaffen vermag (BGE 129 V 411 E. 1.3; vgl. auch Urteile 5A_499/2014 vom 18. November 2014 E. 2; 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5).  
 
1.4. Bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung im Arbeitszeugnisverfahren. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 126 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Das Hauptverfahren betreffend Ausstellung der bereinigten Arbeitszeugnisse sei "intern sistiert" worden. Das Arbeitsgericht habe lediglich informell und "für sich" entschieden, dass das Verfahren nicht weiterzuführen sei bis zum Abschluss des Diskriminierungsverfahrens, welches die gleichen Parteien und den gleichen Lebenssachverhalt betreffe. Eine Mitteilung an die Parteien über diesen Vorgang sei nicht erfolgt. 
 
3.1. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 II 184 E. 3.1). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 107 Ib 160 E. 3b; Urteil 4A_410/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2.1; vgl. auch BGE 144 I 318 E. 7.1).  
 
Gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. Das gilt analog für den Entscheid über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen in einem Verfahren, das auf diesen Punkt beschränkt ist. Anders als bei der Schlichtung (Art. 203 Abs. 4 ZPO) legt die ZPO beim ordentlichen Verfahren keine Maximaldauer für dessen Abschluss fest. Eine solche ergibt sich hier auch nicht aus dem materiellen Recht. Die ZPO sieht lediglich vor, dass im Falle einer Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. c, Art. 321 Abs. 4 und Art. 327 Abs. 4 ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3). 
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteile 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; 4A_230/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1). 
Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4). Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen (zit. Urteil 5A_207/2018 E. 2.1.2 mit Hinweis). 
Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (sog. "phases d'inactivité"; BGE 139 I 206 E. 2; 127 III 385 E. 3a). Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat (BGE 119 Ib 311 E. 5; Urteil 5A_834/2013 vom 30. Januar 2014 E. 6). Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.3; vgl. zum Ganzen: zit. Urteil 5A_207/2018 vom E. 2.1.2). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Arbeitsgericht habe dem Beschwerdeführer wiederholt Frist zur Verbesserung der Arbeitszeugnisklage angesetzt, letztmals mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 bis zum 13. November 2017. Diese Frist sei dem Beschwerdeführer im Sinne der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 2. November 2017 durch das Kantonsgericht abgenommen worden. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass das Arbeitsgericht in der Folge keine neue Frist zur Verbesserung der Arbeitszeugnisklage ansetzte. Die Vorinstanz legte allerdings schlüssig dar, dass das Arbeitsgericht aus guten Gründen darauf verzichtete. Denn der Beschwerdeführer habe wiederholt die Vereinigung des Arbeitszeugnisverfahrens mit dem Diskriminierungsverfahren sowie dessen Sistierung verlangt. Darüber habe das Arbeitsgericht zuerst befinden müssen. Zudem habe es die Entscheide des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts in den hängigen Rechtsmittelverfahren abwarten müssen. Das letzte Urteil des Bundesgerichts datiere vom 1. November 2018. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis dahin nicht um Weiterführung des Arbeitszeugnisverfahrens ersucht habe. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Arbeitsgericht die Akten des Arbeitszeugnisverfahrens in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung standen. Die Vorinstanz zog das Zwischenfazit, dass dem Arbeitsgericht bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann.  
 
3.2.2. Sodann begründete die Vorinstanz überzeugend, es sei nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht zunächst das Diskriminierungsverfahren fortgeführt und mit Urteil vom 15. November 2019 abgeschlossen habe. Dass es in der Folge den Ausgang der vom Beschwerdeführer angehobenen Rechtsmittelverfahren bis vor Bundesgericht abgewartet habe, sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog weiter, zwar habe das Arbeitsgericht von einer "internen Sistierung" des Arbeitszeugnisverfahrens gesprochen. Doch bedeute dies nichts anderes, als dass zunächst der rechtskräftige Abschluss des Diskriminierungsverfahrens abgewartet worden sei. Jedenfalls sei im Arbeitszeugnisverfahren anders als im Kündigungsverfahren kein Antrag auf Sistierung gestellt worden. So habe kein Anlass bestanden, eine Sistierungsverfügung zu erlassen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Im Diskriminierungsverfahren sei das letztinstanzliche Urteil 4A_33/2021 vom 19. Juli 2021 am 10. August 2021 versandt worden. Auch bis dahin habe der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht nie ersucht, das Arbeitszeugnisverfahren fortzuführen und ihm eine neue Frist zur Verbesserung der Arbeitszeugnisklage anzusetzen. Aus der gesamten Prozessgeschichte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gegen jede Verfügung des Arbeitsgerichts Beschwerde erhoben habe. Daher sei davon auszugehen, dass er auch gegen eine Fristansetzung zur Verbesserung der Arbeitszeugnisklage vor dem rechtskräftigen Abschluss des Diskriminierungsverfahrens umgehend Beschwerde erhoben hätte. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch Beschwerde erhoben habe gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 4. März 2022, mit dem die Sistierung der "Kündigungsklage" vom 25. Juni 2015 aufgehoben worden sei. Wenn der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens betreffend Diskriminierungsklage nicht hätte abwarten wollen, wäre ihm gemäss Vorinstanz ein Ersuchen um erneute Fristansetzung für die Verbesserung der Arbeitszeugnisklage zumutbar gewesen. Aus alledem schloss die Vorinstanz überzeugend, dass das Vorgehen des Arbeitsgerichts nachvollziehbar sei und dass ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Diskriminierungsverfahrens im August 2021 keine Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer machte bereits vor Vorinstanz geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitsgericht nach dem Abschluss des Diskriminierungsverfahrens untätig geblieben sei. Die Vorinstanz erwog, das Arbeitsgericht stelle nicht in Abrede, dass nach dem Versand des Urteils 4A_33/2021 vom 19. Juli 2021 im August 2021 das Arbeitszeugnisverfahren beförderlicher hätte geführt werden können, indem der Beschwerdeführer zur nochmaligen Verbesserung seiner Klage hätte aufgefordert werden können. Die Vorinstanz ging davon aus, das Arbeitsgericht wäre einem Ersuchen des Beschwerdeführers um Fristansetzung und Aufhebung der Sistierung des Kündigungsverfahrens umgehend nachgekommen. Ein solches Ersuchen sei jedoch unbestritten ausgeblieben. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, aufdringlich zu wirken, hielt die Vorinstanz nicht für überzeugend. Die Vorinstanz ergänzte, es sei nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht zunächst abgewartet habe, ob der Beschwerdeführer in den verbleibenden beiden Verfahren eine weitere und damit insgesamt vierte anwaltliche Vertretung beiziehen werde. Demnach liege auch von August bis November 2021 keine Rechtsverzögerung vor. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn das Verfahren in diesem Zeitraum nicht hinreichend beförderlich behandelt worden wäre, könnte dies durch eine künftige Beschleunigung des Verfahrens ausgeglichen werden. Dies sei der Fall, da das Arbeitsgericht erkennbar bestrebt sei, das Arbeitszeugnisverfahren beförderlich weiterzuführen. Gleiches gelte für das Kündigungsverfahren, doch dort habe der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der Sistierung Beschwerde erhoben.  
 
3.2.4. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, im November 2021 habe er angekündigt, wieder anwaltlich vertreten zu sein. Trotzdem habe das Arbeitsgericht nicht gehandelt. Es habe der vorliegenden Beschwerde bedurft, um das Arbeitsgericht zu einem Handeln zu bewegen. Die Vorinstanz wies diese Darstellung als falsch aus. Am 12. November 2021 habe die damals neu eingesetzte Rechtsanwältin des Beschwerdeführers das Arbeitsgericht angefragt, ob Verfahren hängig seien in Sachen Beschwerdeführer gegen B.________ AG. Gleichzeitig habe sie um Akteneinsicht ersucht. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsanwältin umgehend über den Stand des Kündigungsverfahrens und des Arbeitszeugnisverfahrens orientiert und ihr die Akten zugestellt. Die Rückgabe der Akten sei am 14. Januar 2022 durch den aktuellen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erfolgt, und zwar kommentarlos. Erst auf Anfrage des Arbeitsgerichts hätten die Rechtsanwältin und der Rechtsanwalt am 2. Februar 2022 mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer vertreten. Die Rechtsanwälte hätten sich nicht nach den nächsten Verfahrensschritten erkundigt und auch keine prozessualen Anträge gestellt. Vielmehr hätten sie explizit ausgeführt, dass sich weitere Ausführungen zu den beiden Verfahren erübrigten. Stattdessen habe der Rechtsanwalt am 23. Februar 2022 die im angefochtenen Entscheid behandelte Beschwerde erhoben. Gemäss Vorinstanz hätte das Arbeitsgericht einem Ersuchen um Fristansetzung zur Verbesserung der Arbeitszeugnisklage umgehend entsprochen und nach erfolgter Kenntnisnahme der neuen Vertretung des Beschwerdeführers selbst beim Ausbleiben eines solchen Ersuchens die entsprechende Frist bald angesetzt, auch wenn die Beschwerde vom 23. Februar 2022 nicht erfolgt wäre.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, ist unbegründet.  
 
3.3.1. Soweit er geltend macht, bereits im Schlichtungsverfahren sei es zu einer Rechtsverzögerung gekommen, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches ausschliesslich die Hauptsache betrifft.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, das Arbeitsgericht habe das Arbeitszeugnisverfahren "intern sistiert". Damit habe es willkürlich vereitelt, dass er Beschwerde habe erheben können. Diese Rüge zielt ins Leere. Denn gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO kann wegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden, solange die Verzögerung andauert und am ungesäumten Fortgang des Verfahrens oder am Erlass des zu fällenden Entscheids ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. dazu etwa MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 13 zu Art. 321 ZPO).  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, er habe das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 14. November 2018 ersucht, weitere prozessleitende Verfügungen zu erlassen.  
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen bezog sich der Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf das seines Erachtens nicht nachvollziehbare bundesgerichtliche Urteil 4A_553/2018 vom 11. November 2018 (recte wie die Vorinstanz an anderer Stelle selbst festhält: 1. November 2018). Zumindest sinngemäss habe er erneut die Vereinigung des Arbeitszeugnisverfahrens und des Diskriminierungsverfahrens verlangt. Sein Ersuchen, das weitere Vorgehen in Sachen Zeugnisausstellung festzulegen und im Diskriminierungsverfahren entsprechende Zwischenentscheide zu fällen, sei vor diesem Hintergrund zu verstehen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht nicht aufgefordert, ihm Frist zur Einreichung einer bereinigten Arbeitszeugnisklage anzusetzen. 
Diese Feststellungen weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus. Er behauptet, er habe in seinem Schreiben vom 14. November 2018 ausgeführt, das Bundesgericht sei mangels hinreichender Begründung auf seine Beschwerde im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Vereinigung der Verfahren nicht eingetreten, was nicht nachvollziehbar sei, jedoch offensichtlich nicht mehr zu verändern sei, weil dies ein Endentscheid sei. Er ist der Ansicht, aus diesem Schreiben werde klar ersichtlich, dass er, wenngleich er anderer Meinung sei, den ablehnenden Entscheid akzeptiere. Er habe nicht sinngemäss erneut eine Integration des Diskriminierungsverfahrens in das Hauptverfahren verlangt. Vielmehr habe er in seinem Schreiben weiter ausgeführt, er bitte nun das Arbeitsgericht, das weitere Vorgehen in Sachen ordnungsgemässe und widerspruchsfreie Ausstellung seiner Arbeitszeugnisse festzustellen und auch in der Diskriminierungsklage entsprechende Zwischenentscheide zu fällen. Damit habe er als juristischer Laie unmissverständlich kundgetan, dass er seine Arbeitszeugnisse ausgestellt haben wollte. Die Forderung, auch in der Diskriminierungsklage entsprechende Zwischentscheide zu fällen, zeige klar, dass er um eine getrennte Weiterführung der beiden Verfahren nachgesucht habe. Von ihm als juristischen Laien könne nicht verlangt werden, dass er explizit um eine Fristansetzung nachsuche. 
Diese Vorbringen genügen nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die das Schreiben vom 14. November 2018 in die gesamte Prozessgeschichte eingebettet hat, als unhaltbar auszuweisen, denn auf diese geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Sein Schreiben lässt sich ohne Willkür dahingehend interpretieren, dass er sich zwar bewusst ist, dass er die Vereinigung der Verfahren nicht erzwingen kann. Hätte er dies aber einfach akzeptieren wollen, hätte kein Anlass bestanden, das zit. Urteil 4A_553/2018 als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Letzteres kann sehr wohl in der Absicht geschehen sein, das Arbeitsgericht dazu zu bringen, den Punkt nochmals zu überdenken. Auch dem Beschwerdeführer musste sodann bewusst sein, dass das Verfahren mit der Verbesserung seiner Eingabe (oder zumindest der Gelegenheit dazu) fortgesetzt würde - die Frist war ja bereits angesetzt und als Folge der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wieder abgenommen worden. Ihn hinderte aber nichts, die nötigen Verbesserungen unabhängig von einer Fristansetzung vorzunehmen, die verbesserte Eingabe direkt einzureichen und eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Das hat er nicht getan, auch nicht, als er wieder anwaltlich vertreten war. Seine Anwälte erklärten vielmehr, zum jetzigen Zeitpunkt würden sich weitere Ausführungen in beiden Verfahren erübrigen. Dies zeigt, dass er selbst nicht um eine schnelle Fortsetzung des Verfahrens bemüht war. Insoweit geht es nicht um die Zulässigkeit einer "internen Sistierung", sondern darum, dass er nachträglich eine Verzögerung in der Fristansetzung rügt, obwohl er diese jederzeit selbst durch Einreichen der verbesserten Eingabe hätte obsolet werden lassen können. 
Unter den konkreten Umständen verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält, er habe keinen Antrag auf sofortige Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe "das Arbeitsgericht entsprechend klar darum ersucht", das Arbeitszeugnisverfahren weiterzuführen, dann weicht er in unzulässigerweise Weise von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab. Dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens wiederholt seine Rechtsvertreter wechselte und am 14. November 2018 nicht vertreten war, ändert nichts am Gesagten. Auch aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 135 I 265 und dem Urteil 4A_230/2017 vom 4. September 2017 ergibt sich nichts anderes. Schliesslich kann von überspitztem Formalismus keine Rede sein. 
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Weder das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO wurden verletzt. 
 
4.  
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und der B.________ AG, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak