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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_336/2023  
 
 
Urteil vom 28. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung etc.; Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. Februar 2023 (4M 22 82). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
In Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Luzern vom 23. Juni 2022 erklärte das Kantonsgericht Luzern A.________mit Urteil vom 1. Februar 2023 der Verweigerung der Angabe von Personalien nach § 21 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern vom 14. September 1976 (UeStG; SRL 300), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes nach § 4 UeStG und der Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni 2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 700.-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage; Dispositiv-Ziffer 2). Die Kostenfolgen des Untersuchungsverfahrens sowie des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens regelte es zu seinen Lasten (Dispositiv-Ziffer 3.1 und 3.2). 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen stellt A.________dem Bundesgericht folgende Anträge: 
 
"1. Ziff.1, 2, 3.1 und 3.2 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. 
2. Ich bin freizusprechen. 
3. Kostenfolgen: Mir ist eine Entschädigung von Fr. 5'000.- zu gewähren 
4. Die Verfahrenskosten sind den Vorinstanzen oder dem Staat aufzuerlegen. 5. Es ist zu beweisen, dass die für die Anwendung des Epidemiengesetzes notwendige Bedrohung mit besonderer Gefährdungswirkung vorhanden war. Die Rechtmässigkeit der Strafen aufgrund von Verordnungen ist zu beweisen. 6. Der Bundesrat als Verfahrensbeteiligter ist im Sinne von Art. 105 Abs.1 lit. f StPO zur Stellungnahme aufzufordern. 
7. Auf die von mir in der Beweismittelsammlung ans Bezirksgericht genannten Verletzungen folgender Bundesverfassungs-Artikel (Art. 35, Art. 129, Art. 9, Art. 10, Art. 119, Art. 16, Art. 22, Art. 23 sowie die Verletzung des Nürnberger Kodex) ist einzugehen.  
8. Das Urteil des Bezirksgericht Hochdorf vom 9. Nov. 2021 im Fall Nr. «2Q3 20 41», in dem festgehalten wird, dass die Teilnahme an einer politischen Veranstaltung in der Verordnung ganz klar vom Verbot ausgenommen wurde, ist zu berücksichtigen. 
9. Das Bundesgerichts-Urteil I 147 I 450, vom 8. Juli 2021, ist zu berücksichtigen. 
10. Das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR vom 15. März 2022, in dem dieses die Schweiz schon für ihre im Frühjahr 2020 zu restriktive Einschränkung oder gar Verbote öffentlicher politischer Kundgebungen verurteilt hat, ist zu berücksichtigen. 
11. Auf die von mir mehrfach genannten Verletzungen der Menschenrechte (u.a. Recht auf Widerstand gegen die eigene Ermordung, Recht auf die Wahrnehmung der Bundesverfassungsrechte) ist einzugehen.  
12. Die von mir sowohl dem Bezirksgericht als auch dem Kantonsgericht genannten Verbrechen (u.a. Landesverrat, Volksverrat, Hochverrat, geplanter Massenmord) stellen Offizialdelikte dar. Auf diese ist einzugehen."  
 
 
3.  
Soweit die Begehren des Beschwerdeführers über den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand (Schuldsprüche, Sanktion und Kostenfolgen) hinausgehen, fehlt ihnen ein kantonales Anfechtungsobjekt. Die Begehren habe daher als neu zu gelten, was vor Bundesgericht nicht zulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer wird gemäss dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zur Last gelegt, anlässlich einer polizeilichen Kontrolle seine Personalien nicht bekannt gegeben, an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen und anlässlich einer Demonstration trotz bestehender Maskenpflicht keine Gesichtsmaske getragen zu haben. 
 
5.  
Eine Beschwerde hat ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
6.  
Zu einem beträchtlichen Teil fehlt in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer den Vorinstanzen aufgrund der "Corona-Verbrechen" ihrer Vorgesetzten Befangenheit vorwirft, allgemeine Kritik an der Corona-Politik formuliert und die Gefährlichkeit des Covid-19-Virus in Frage stellt. Soweit er auf das angefochtene Urteil überhaupt Bezug nimmt, zeigt er nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Schuldsprüche Recht verletzen sollten, zumal er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht bestreitet. Der Beschwerdeführer rügt einzig, die Vorinstanz habe Beweise missachtet, ohne diese jedoch näher zu bezeichnen und bezichtigt den rapportierenden Polizeibeamten pauschal der Lüge. Darüber hinaus äussert er wiederholt sein Unverständnis über die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erlassenen Bestimmungen, auf denen die Schuldsprüche teilweise beruhen, und sieht darin gar einen Massenmord an der Bevölkerung. Seine Kritik bleibt dabei plakativ, wenn nicht gar polemisch und lässt jegliche Sachlichkeit vermissen. Die Beschwerde vermag damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
7.  
Ohne dass sich das Bundesgericht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert auseinandersetzen müsste, wird auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger