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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_455/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Möhr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Leimgruber 
und Rechtsanwältin Annina Lippuner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Termingeschäfte; Fremdwährung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2022 (LB210029-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in U.________ war Kunde der Bank B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in der Schweiz. 
Zwischen März und September 2014 schloss A.________ für sich und seine drei Söhne insgesamt fünf Termingeschäfte über russische Rubel ab. Am 16. Dezember 2014 kam es zu einem starken Kursverlust des russischen Rubels, weshalb die Bank B.________ AG die Termingeschäfte - nach einem Margin Call - vorzeitig glattstellte. Dadurch entstanden A.________ beziehungsweise seinen Söhnen Verluste. 
 
B.  
Am 18. November 2016 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Bank B.________ AG ein. Er verlangte Schadenersatz nach Art. 97 OR wegen Verletzung vertraglicher Pflichten im Umfang der Differenz zwischen (i) den ihm (beziehungsweise seinen Söhnen) tatsächlich entstandenen Verlusten aus der Glattstellung und (ii) den theoretischen, geringeren Verlusten, welche resultiert hätten, wenn die Geschäfte bis zum ursprünglich vereinbarten Termin durchgehalten worden wären. Konkret begehrte er, die Bank B.________ AG sei zu verurteilen, ihm Fr. 1'505'729.34 nebst Zins zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies die Berufung mit Urteil vom 12. September 2022 ab und bestätigte die Abweisung der Klage. Es kam zum Schluss, dass der Bank B.________ AG keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. In einer Alternativbegründung wies es darauf hin, dass die Klage auch deshalb abzuweisen sei, weil A.________ fälschlicherweise Schweizer Franken statt russische Rubel eingeklagt habe. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihm Fr. 1'507'465.54 nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.  
 
1.2. Während das Klagebegehren vor Bezirksgericht noch auf Fr. 1'505'729.34 lautete, geht der Beschwerdeantrag vor Bundesgericht (wie bereits vor Obergericht) auf Fr. 1'507'465.54, je nebst Zins. Der Beschwerdeführer erklärt die Differenz mit einem "offenkundigen Versehen". Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde ohnehin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
2.  
Das angefochtene Urteil steht auf einem doppelt begründeten Fundament: Das Obergericht verneinte einerseits eine Pflichtverletzung. Es hielt andererseits dafür, dass der Beschwerdeführer bei gegebenen Haftungsvoraussetzungen ohnehin einzig die Bezahlung in russischen Rubeln, nicht aber in Schweizer Franken hätte verlangen können. 
Der Beschwerdeführer müsste beide Begründungen, die je für sich allein das obergerichtliche Urteil stützen, als bundesrechtswidrig ausweisen, um die Klageabweisung zu Fall zu bringen. Dies gelingt ihm nicht; beide (Alternativ-) Begründungen halten der bundesgerichtlichen Überprüfung stand (nachstehende Erwägungen 3 und 4). 
 
3.  
In Bezug auf die Zahlung von Fremdwährungsschulden ist was folgt festzuhalten: 
 
3.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner auf Vertrag gestützten Klage Ersatz für den Schaden, welcher im Rahmen eines auf russische Rubel lautenden Termingeschäfts entstanden ist. Er hatte - so drückte sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aus - mit dem streitgegenständlichen Termingeschäft "seine Schweizer Franken in RUB" angelegt und mithin russische Rubel auf Termin in Erwartung einer Wertsteigerung erworben. Der Beschwerdeführer wollte (so die Beschwerdegegnerin unwidersprochen in ihrer Beschwerdeantwort) einen auf russische Rubel lautenden Gewinn erzielen. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts (auf welche das Obergericht verwies) hätte der Beschwerdeführer mit Auslaufen der Geschäfte russische Rubel ausbezahlt erhalten und das hypothetische Vermögen ohne die angebliche Vertragsverletzung wäre ein Vermögen in russischen Rubeln gewesen. Die Vermögensverminderung sei - so schliesst das Bezirksgericht - in russischen Rubeln eingetreten.  
Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass für die (behauptete) Schadenersatzforderung in solchen Fällen - die Anwendung schweizerischen Rechts vorausgesetzt - auf jene Währung abzustellen ist, in welcher die Vermögensverminderung eintrat respektive auf welche das Bankgeschäft lautete (Urteile 4A_341/2016 / 4A_343/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.2: 4A_232/2008 vom 27. März 2009 E. 5.3.1 f.; 4C.191/2004 vom 7. September 2004 E. 6; ferner BGE 137 III 158 E. 3.2.2; vgl. im Übrigen bereits BGE 47 II 190 E. 2b). Dieser Grundsatz gilt auch hier, woran nichts ändert, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögensausweise jeweils in Schweizer Franken ausgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht jene Währung massgebend, "in welcher der Bankkunde denkt". 
Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass - wenn überhaupt - eine Fremdwährungsschuld vorliegt, und nicht eine Schuld in Schweizer Franken. 
 
3.2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR kann der Gläubiger nur die Leistung in der geschuldeten Währung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken, obwohl eine Fremdwährung geschuldet ist, ist die Klage abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2-2.5; Urteile 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; 4A_516/2020 vom 8. April 2021 E. 5.4; 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 5). Es ist dem Gericht insbesondere verwehrt, bei Klage in Schweizer Franken die geschuldete Geldleistung in der Fremdwährung zuzusprechen. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen; die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung wäre etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung und ist daher nicht statthaft (Urteile 4A_298/2021 vom 8. November 2022 E. 5.1.1, zur Publikation vorgesehen; 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2; 4A_251/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 4A_516/2020 vom 8. April 2021 E. 5.4; 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4; 4A_265/2017 vom 13. Februar 2018 E. 5; 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1; 4A_341/2016 / 4A_343/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.2; 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3).  
Der Beschwerdeführer beruft sich auf ALFRED KOLLER, der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 OR (Schadenersatzbestimmung durch das Gericht) die Dispositionsmaxime im Bereich der Fremdwährungsschulden nicht für anwendbar hält (ALFRED KOLLER, Haftung für Fremdwährungsschäden: die massgebliche Währung, Anwaltsrevue 2017, S. 263-266; DERSELBE, Wann begründen Fremdwährungsschäden Fremdwährungsschulden, in: Festschrift zur Emeritierung von Jean-Fritz Stöckli, 2014, S. 359-368; kritisch auch IVO SCHWANDER, Rechtsprechung zum internationalen Schuldrecht und zum internationalen Zwangsvollstreckungsrecht, SRIEL 2022, S. 432-435; differenzierend OLLIVIER/ GEISSBÜHLER, La monnaie des conclusions dans les litiges bancaires, AJP 2017, S. 1444 f. und 1452). KOLLER will es dem Geschädigten grundsätzlich freistellen, in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung zu klagen, wie auch das Gericht ermessensweise ohne Bindung an die Parteianträge Schadenersatz in Schweizer Franken oder in der Fremdwährung zusprechen könne. Dieser Autor setzt sich - wie er selbst einräumt - in ausdrücklichen Widerspruch zur ständigen, vielfach und erst jüngst bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es besteht angesichts der in der Beschwerde vorgetragenen Rügen kein Anlass beziehungsweise liegen keine wichtigen Gründe vor, im vorliegenden Fall von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat eine Forderung in Schweizer Franken eingeklagt, wiewohl besagte Schuld - wenn sie denn bestünde - in einer Fremdwährung zu bezahlen wäre. Es trifft nach dem Gesagten zu, wenn die Vorinstanz schloss, dass dies zur Abweisung der Klage führt.  
 
4.  
Das Obergericht verneinte darüber hinaus auch eine Vertragsverletzung seitens der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer geht damit nicht einig und breitet in der Beschwerdeschrift einlässlich seine Sicht der Dinge aus. 
 
4.1. Dazu ist vorab zweierlei zu bemerken:  
 
4.1.1. Erstens: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).  
Der Beschwerdeführer stellt den Ablauf der Geschehnisse an verschiedenen Stellen der Beschwerdeschrift aus seiner eigenen Perspektive dar, ohne jedoch die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in einer den soeben dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise als willkürlich anzufechten. Es ist vollumfänglich vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn das Obergericht festgestellt hat, und der Beschwerdeführer kann nicht gehört werden, soweit er seine Argumentation auf ein Tatsachenfundament stützt, das in den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Grundlage findet. Dies gilt namentlich für seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass er bei der Bank C.________ & Co ein Vermögen von über Fr. 10 Mio. gehabt habe; die Vorinstanz hatte ausdrücklich das Gegenteil festgestellt. 
 
4.1.2. Zweitens: Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Erwägungen des Obergerichts zur Pflichtverletzung beruhen im Wesentlichen auf einer Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel. Diesbezüglich ist was folgt zu beachten:  
Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b). 
Diesen Vorgaben genügt die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Beweiswürdigung nicht schon dann willkürlich ist, wenn sie nicht mit seiner Darstellung übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dass aber die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte, legt er nicht nachvollziehbar dar. Dies gilt namentlich, soweit es um die Würdigung der bankinternen Kundenjournale ("CAWB-Aufzeichnungen") geht, welche der Beschwerdeführer in den Rz. 143-153 der Beschwerde als "unzuverlässig" beschreibt. Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer durch, wenn er die Glaubwürdigkeit der vor Bezirksgericht befragten Zeugen und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen in freien Ausführungen (Rz. 154-166) anders einschätzt, als dies das Obergericht tat, und daraus etwa schliesst, bei der Beschwerdegegnerin habe am Transaktionstag eine "allgemeine Aufregung und Hektik" geherrscht. 
 
4.2. Das Obergericht kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2014 vertragsgemäss einen Margin Call (Aufforderung der Bank an den Kunden, die Sicherheitsleistung zu erhöhen) ausgeübt habe. Da der Beschwerdeführer in der Folge innert der gesetzten vertragskonformen Frist keine Nachdeckung beigebracht habe, sei sie zur Glattstellung der Positionen berechtigt gewesen. Mit Bezug auf die Termingeschäfte der Söhne sei eine Pflichtverletzung auch deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer mit dem diesbezüglichen Vorgehen der Beschwerdegegnerin einverstanden gewesen sei beziehungsweise dazu seine Zustimmung erteilt habe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer vertritt in den Rz. 17-63 und 68-108 der Beschwerde die Ansicht, der von der Beschwerdegegnerin erklärte Margin Call habe den vertraglichen Anforderungen nicht entsprochen, unter anderem weil die Beschwerdegegnerin keine genügende Frist zur Nachdeckung eingeräumt und den konkreten Nachdeckungsbedarf nicht beziffert habe. Ohne vertragsgemässen, "qualifizierten" Margin Call stelle die Glattstellung der Termingeschäfte eine Pflichtwidrigkeit dar. Dies sehe auch das Bundesgericht in "langjähriger, konstanter und rechtlich einwandfreier Praxis" so; der Beschwerdeführer verweist auf die Urteile 4A_521/2008 / 4A_523/2008 vom 26. Februar 2009 E. 7 und 9 sowie 4C.243/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.  
Zunächst ist klarzustellen, dass die Vorinstanz den Margin Call nicht etwa als entbehrlich erachtete, sondern im Gegenteil ausdrücklich erkannte, dass ein den anwendbaren Verträgen entsprechender Margin Call Voraussetzung für die in der Folge erfolgte Glattstellung war. Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil insinuiert, geht seine Kritik an der Sache vorbei. 
Die Vorinstanz stellte hiernach gestützt auf eine Beweiswürdigung (Zeugen- und Parteibefragungen; Einträge im Kundenjournal) fest, dass Telefongespräche stattgefunden hätten, in welchen dem Beschwerdeführer der Margin Call vertragskonform kommuniziert worden sei. Dieser habe insbesondere Bescheid gewusst über die Höhe der erforderlichen Nachdeckung, und es sei ihm auch eine "sofortige", durchaus hinlängliche Frist zur Nachdeckung angesetzt worden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer kein präziser Betrag "in Franken und Rappen" genannt worden wäre, schadete dies - so das Obergericht weiter - nicht, denn er wäre erklärtermassen ohnehin nicht in der Lage gewesen, innert der gesetzten Frist Nachdeckung zu leisten. Der Beschwerdeführer ist mit den Erwägungen der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht nicht einverstanden. Er wirft ihr etwa vor, "von einem falschen Verständnis" ausgegangen zu sein und verkannt zu haben, was "in der Praxis eben gerade normal" sei. In welcher Hinsicht die obergerichtliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich wäre, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (einzig) rügen könnte, zeigt er dagegen nicht hinreichend auf. Dass er ganz allgemein "jeglicher Nachdeckungsmöglichkeit [...] beraubt" worden wäre, ist unzutreffend. 
Schliesslich hält der Beschwerdeführer der Vorinstanz in diesem Zusammenhang generell entgegen, dass eine Bank keinen Anspruch auf "Risikolosigkeit" habe. Die den Termingeschäften zugrunde liegenden Verträge begründeten keinen "Rundumschutz (in der Art einer Vollkaskoversicherung) für die Bank", sondern dienten dem "Risikoausgleich zwischen den Parteien". Ferner habe das Obergericht "die vertragliche Struktur unzulässig auf den Kopf gestellt", was "krass und bizarr" sei. Der Beschwerdegegnerin wiederum wirft er ein Handeln wider Treu und Glauben vor sowie "Schlaubergereien", die "im Sicherungsvertrag evident keine Stütze" fänden. Mit diesen Behauptungen zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung - sei es in rechtlicher, sei es in sachverhaltlicher Hinsicht - bundesrechtlich zu beanstanden wäre. 
 
4.3.2. In den Rz. 64-67 der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin die Positionen seiner Söhne vorschnell glattgestellt habe, ohne Nachdeckung von einem anderen Bankinstitut zuzulassen.  
Dieses Vorbringen stösst ins Leere, denn das Obergericht verneinte eine Pflichtverletzung betreffend die Termingeschäfte der Söhne mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ohnehin - ungeachtet der Nachdeckungs-Problematik - mit der Schliessung dieser Geschäfte einverstanden gewesen beziehungsweise habe dazu seine Zustimmung erteilt. Diese Feststellungen greift der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zwar an (Rz. 127-142), weist sie indes nicht als willkürlich aus. 
 
4.3.3. Sodann - in den Rz. 109-120 der Beschwerde - beklagt der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht den Vorwurf mache, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt umfangreichere Liquidität bei der Beschwerdegegnerin bereitgestellt und somit nicht "vorauseilend [...] Vorsorge getroffen" zu haben. Der Beschwerdeführer stört sich an der vorinstanzlichen Argumentation, weil er "seit über 30 Jahren ein verlässlicher und bei der Beschwerdegegnerin gut bekannter Kunde" gewesen und es "bei keinem Margin Call in der Vergangenheit jemals zu einem Problem gekommen" sei. "Vor diesem Hintergrund" gehe es fehl, ihm ein "Selberschuldsein" anzulasten.  
Inwiefern eine vom Bundesgericht feststellbare Vertragsverletzung seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen soll, erhellt aus diesen Ausführungen nicht. Der Beschwerdeführer sieht im Verhalten der Beschwerdegegnerin im Kern - auch hier - einen Verstoss gegen Treu und Glauben, begründet in ihrer offenbar langjährigen Geschäftsbeziehung. In dieser Allgemeinheit ist solcher Tadel der höchstrichterlichen Überprüfung nicht zugänglich. 
 
4.4. Somit ist mit Blick auf die in der Beschwerde formulierten Rügen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 OR verneint hat. Dementsprechend war die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle