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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 176/05 
 
Urteil vom 30. Januar 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P.________, 1940, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 12. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die IV-Stelle Nidwalden hatte P.________, geboren 4. März 1940, aufgrund einer schweren chronischen Polyarthritis Grad II ab 1. Juni 1989 eine Invalidenrente zugesprochen und in der Folge sukzessive die Kosten für diverse Hilfsmittel übernommen, insbesondere für verschiedene Anpassungen an ihrem Motorfahrzeug. Am 4. März 2003 erreichte die Versicherte das AHV-Rentenalter und bezieht seit dem 1. April 2003 eine ordentliche Altersrente der AHV. 
 
Mit Schreiben vom 12. August 2004 ersuchte P.________ die IV-Stelle um Übernahme der Kosten für den Einbau eines Kofferraum-Rollstuhllifters bei ihrem Motorfahrzeug. Mit Verfügung vom 8. September 2004 wies die Ausgleichskasse Nidwalden den Antrag auf Kostengutsprache ab. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest, mit der Begründung, die Versicherte habe vor Erreichen des AHV-Rentenalters keine Anspruchsberechtigung für einen Rollstuhllifter erworben und könne sich daher nicht auf die in Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) geregelte Besitzstandsgarantie berufen (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 12. September 2005 gut. Es kam u.a. zum Schluss, dass in diesem Fall der Umfang der in Art. 4 HVA normierten Besitzstandsgarantie etwas weiter gefasst werden sollte. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten könne nicht völlig ignoriert werden, andernfalls man die grundsätzlich bejahte Besitzstandsgarantie für das Motorfahrzeug de facto absprechen würde. 
C. 
Die Ausgleichskasse Nidwalden führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
 
Während die Versicherte sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Regelung über den Anspruch auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43ter Abs. 1 und Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und die gestützt darauf vom Eidgenössischen Departement des Innern [EDI] erlassene Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA] mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste [HVA Anhang]) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig wiedergegeben hat es auch die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie, wonach für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Dasselbe gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung (SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31 [Urteil K. vom 10. Januar 2003, H 230/01]. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist allein, ob der mit Anmeldung vom 12. August 2004 - nach Erreichung des AHV-Rentenalters und damit einhergehender Beendigung der IV-rechtlichen Eingliederungsberechtigung (Art. 10 Abs. 1 IVG) - geltend gemachte Anspruch auf Abgabe eines Kofferraum-Rollstuhllifters am Motorfahrzeug der Versicherten von der in Art. 4 HVA enthaltenen Besitzstandsgarantie erfasst wird. 
3. 
3.1 Diese Frage ist im Lichte der geltenden Rechtsprechung (vgl. das von den Verfahrensbeteiligten mehrfach erwähnte Urteil K. vom 10. Januar 2003, H 230/01, publiziert in SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31 und Urteil R. vom 29. September 2005, H 247/04), an der festzuhalten ist, eindeutig zu verneinen. Abgesehen vom Verhältnis der mono- zur binauralen Hörgeräteversorgung, wo spezielle Verhältnisse vorliegen (ZAK 1984 S. 227), wird der Rechtssinn des Art. 4 HVA überschritten, wenn in die Besitzstandsgarantie auch Leistungen miteinbezogen werden, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters auf Grund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Das trifft bei der Beschwerdegegnerin, wie aus ihren eigenen Vorbringen hervorgeht, eindeutig zu, was auch das kantonale Gericht berücksichtigt hat. 
3.2 Im weiteren kann der - von der Beschwerdegegnerin geteilten - vorinstanzlichen Argumentation nicht beigepflichtet werden, wonach ohne Anerkennung einer Leistungspflicht für den auf Grund der neueingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung nötig gewordenen Behelf die Besitzstandsgarantie für die vorher zugesprochenen Leistungen hinfällig, gleichsam ihres Gehaltes entleert oder, wie die Beschwerdegegnerin sich ausdrückt, "de facto abgesprochen" würde. Wenn das kantonale Gericht zwischen "den bisher finanzierten Anpassungen am Motorfahrzeug und dem beantragen Kofferraum-Rollstuhllifer" einen "enge(n) Konnex" feststellt und im weiteren anführt sämtliche Anpassungen gehörten zur gleichen Art der Hilfsmittelausstattung gemäss Ziff.10.05 HVI-Anhang (Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen), ist damit für die Auslegung des Art.4 HVA nichts Entscheidendes gewonnen. Wie die beschwerdeführende Ausgleichskasse zutreffend argumentiert, hätte die vorinstanzliche Auffassung zur Folge, "dass sukzessiv eintretende Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes im AHV-Alter (...) einen Anspruch auf zusätzliche, neue Hilfsmittel am Automobil vermitteln", was über die Besitzstandsgarantie hinausgeht. Die zu Zeiten der IV-Zuständigkeit erworbene Leistungsberechtigung und ihre Weiterführung im AHV-Alter, wozu die Ausgleichskasse unstreitig bereit ist (und entsprechende Leistungen verfügt hat, z.B. Kosten für eine leichter drehbare Servolenkung am 12. Februar 2004), behält durchaus ihren Sinn: Soweit nach Erreichen des Schlussalters invalditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug erforderlich werden, kann die Beschwerdegegnerin daran im Umfang des IV-rechtlich erworbenen Leistungsumfanges Beiträge verlangen, obwohl sie dazu nach der HVA grundsätzlich nicht mehr berechtigt wäre. Neu entstehende Mehraufwendungen hingegen für Anpassungen, die von den bisher übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich durchaus unterschieden werden können, gehen über die Besitzstandsgarantie hinaus. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 12. September 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: