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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_263/2011 
 
Urteil vom 22. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Marcel Cavin, Oberrichter, Obergericht des 
Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 
3001 Bern, 
2. Franziska Bratschi Rindlisbacher, Oberrichterin, 
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 
Postfach 7475, 3001 Bern, 
3. Annemarie Hubschmid Volz, Oberrichterin, 
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 
Postfach 7475, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ablehnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Mai 2011 
des Obergerichts des Kantons Bern. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, Angeschuldigter in einem Strafverfahren, ersuchte am 29. März 2011 um Verschiebung des Gerichtstermins vom 5. April 2011 vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Die 2. Strafkammer wies das Gesuch am 30. März 2011 in der Zusammensetzung mit Oberrichter Cavin, Oberrichterin Bratschi und Oberrichterin Hubschmid ab. Daraufhin stellte X.________ am 31. März 2011 ein Ablehnungsgesuch gegen die drei Gerichtspersonen. Mit Verfügung vom 5. April 2011 ordnete der Präsident des Obergerichts, vertreten durch Obergerichtsvizepräsident Stucki, die Fortführung des Strafverfahrens an. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 12. Mai 2011 auf das Ablehnungsgesuch gegen Oberrichterin Hubschmid nicht ein und wies das Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter Cavin und Oberrichterin Bratschi ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, der Angeschuldigte vermöge nicht darzulegen, inwiefern die Mitwirkenden am Beschluss vom 30. März 2011 Verfahrens- oder Rechtsfehler begangen hätten, die einer Amtspflichtverletzung gleichkämen und damit den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten. Das Ablehnungsgesuch sei daher abzuweisen. Oberrichterin Hubschmid sei nicht Mitglied des Spruchkörpers in der Hauptsache, weshalb insoweit mangels Rechtschutzinteresses auf das Ablehnungsgesuch nicht einzutreten sei. 
 
2. 
X.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern das Obergericht bei der Beurteilung der Ablehnungsgesuche gegen Oberrichter Cavin, Oberrichterin Bratschi und Oberrichterin Hubschmid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli