Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_211/2021  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Zweisimmen, handelnd durch den Gemeinderat, 3770 Zweisimmen, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausnahmebewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2021 (100.2021.76U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ ist Eigentümer einer Parzelle in der Landwirtschaftszone und im Streusiedlungsgebiet der Gemeinde Zweisimmen. Das darauf stehende Gebäude besteht aus einem Wohn- und Ökonomieteil und gehörte zum landwirtschaftlichen Betrieb, den A.________ bis 2010 führte. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat A.________ den Stall im Erdgeschoss zu einer separaten Studiowohnung umgebaut. Auch die Heudiele im Dachgeschoss hat er zu Wohnzwecken ausgebaut. Das Gebäude verfügt gegenwärtig über drei voneinander getrennte Wohnungen mit je separaten Hauseingängen. Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern erwog mit Entscheid vom 16. Februar 2021, dass das nachträgliche Baugesuch von A.________ zu Recht abgewiesen worden sei. Das Vorhaben sei weder zonenkonform noch genügend erschlossen. Es könne keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder Art. 24c RPG erteilt werden. Die angeordnete Wiederherstellung sei rechtmässig. Eine dagegen von A.________ mit Eingabe vom 8. März 2021 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.   
A.________ wandte sich mit Eingabe vom 13. April 2021 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und ersuchte dabei um Weiterleitung samt Schreiben vom 8. März 2021 an das Bundesgericht. Die Bau- und Verkehrsdirektion liess die Eingabe samt dem Schreiben vom 8. März 2021 zur weiteren Behandlung als Beschwerde dem Bundesgericht zukommen. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern diese Begründung bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Zweisimmen, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli