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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_87/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Alimentenhilfe, 
Grenzacherstrasse 62, Postfach 28, 4005 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. März 2023 (410 22 245). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist der Vater von B.________ und gegenüber dieser unterhaltspflichtig. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 genehmigte die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt die abändernde Unterhaltsvereinbarung, welche einen indexierten Beitrag von Fr. 250.-- pro Monat vorsieht. 
Für bevorschusste Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2022 leitete der Kanton Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 11. August 2022 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hierfür im Betrag von Fr. 3'070.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Darauf leitete der Beschwerdeführer beim Zivilkreisgericht am 22. August 2022 eine Klage gemäss Art. 85a SchKG ein mit dem Begehren um Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht bestehe. Am 8. November 2022 teilte der Kanton mit, dass der Beschwerdeführer die Forderung einschliesslich der Betreibungskosten an das Betreibungsamt bezahlt habe und deshalb das Klageverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. Der Beschwerdeführer entgegnete am 10. November 2022, die Zahlung einer "vermeintlichen Betreibungsschuld" stelle keinen Abschreibungsgrund dar. Mit Entscheid vom 15. November 2022 schrieb das Zivilkreisgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. 
Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde und eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG über Fr. 3'070.-- ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hielt das Kantonsgericht fest, dass nur die Überprüfung der Abschreibungsverfügung Prozessthema sein könne und eine allenfalls beabsichtigte Rückforderungsklage bei der ersten Instanz einzureichen wäre. Mit Entscheid vom 14. März 2023 wies es sodann die Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Feststellung, dass der Kanton spätestens seit dem 1. Februar 2022 nicht Unterhaltsgläubiger der Unterhaltsbeiträge und demzufolge nicht Betreibungsgläubiger habe sein können und der Zahlungsbefehl sowie die Pfändungsankündigung deshalb nichtig seien, sowie um Anweisung des Kantons, der Mutter den Betrag von Fr. 3'070.-- auf das Unterhaltskonto und ihm Fr. 1'994.25 auf sein Konto zu überweisen; sodann sei er für den erlittenen Stress mit mindestens Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Einzig der Beschwerdeführer war Partei des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerde erhebt er indes in eigenem sowie im Namen der Mutter und er unterzeichnet diese einmal für sich sowie einmal für die Mutter in Vertretung. Dies ist unzulässig und die Mutter war im kantonalen Verfahren auch nicht beteiligt. In das Rubrum wird deshalb einzig der Beschwerdeführer aufgenommen. 
 
2.  
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird nicht erreicht. Somit steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat zusammengefasst erwogen, im Anschluss an die Bezahlung der betriebenen Schuld, welche durch Überweisung an das Betreibungsamt erlösche (Art. 12 Abs. 2 SchKG), bestehe kein Interesse mehr an der Feststellung eines angeblichen Nichtbestehens der Forderung und keine Möglichkeit zur negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Vielmehr wäre eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG anzuheben, dies allerdings beim erstinstanzlichen Gericht und nicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung betreffend die negative Feststellungsklage. 
 
4.  
Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde bleiben appellatorisch und gehen ohnehin weitestgehend an den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei (die Mutter habe die Inkassovollmacht widerrufen und das Gemeinwesen habe damit die bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht mehr betreiben dürfen, zumal es im Rechtsöffnungstitel nicht als Gläubiger figuriere und es den mit dem Widerruf verbundenen Gläubigerwechsel gegenüber dem Betreibungsamt nicht hätte verschwiegen dürfen). Abgesehen davon wären die Vorbringen ohnehin nicht sachgerichtet, weil das Gemeinwesen von Gesetzes wegen, d.h. unabhängig von einer Vollmacht in die bevorschussten Unterhaltsforderungen subrogiert (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. sodann zum Umfang der Subrogation BGE 148 III 270). Entsprechend stösst auch die sich auf den angeblichen Vollmachtsentzug beziehende Gehörsrüge - mit welcher an sich eine Verfassungsverletzung geltend gemacht würde - ins Leere. 
Auf die Kernerwägung des angefochtenen Entscheides bezieht sich einzig die Aussage, "gemäss neuester Rechtspraxis [wird] die Feststellungsklage aufgrund der neuen Tatsache, dass eine Betreibungsforderung bezahlt wurde, zur Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG". Sie ist indes wiederum rein appellatorisch und damit nicht zu hören. Abgesehen davon lässt sich dem angeführten Zitat (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 85a SchKG) auch nichts Dahingehendes entnehmen; diese Kommentarstelle äussert sich zwar zum Verhältnis von Art. 85a und 86 SchKG, besagt aber nicht ansatzweise, was der Beschwerdeführer behauptet (dass angeblich die negative Feststellungsklage nach Zahlung der betriebenen Schuld zur Rückforderungsklage mutiere). 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli