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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_29/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch C.________, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, 
Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018; Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Juli 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.________ und B.________ (geb. 1947 und 1958; nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in T.________/ZH. Zur Steuerperiode 2018 liegen rechtskräftige Veranlagungsverfügungen vor. Mit Gesuchen vom 3./5. Februar 2021 ersuchten die Steuerpflichtigen um (Teil-) Erlass der in der genannten Steuerperiode angefallenen Staats- und Gemeindesteuern (Fr. 160'500.--) bzw. der direkten Bundessteuer (Fr. 93'146.20). Die hierfür erstinstanzlich zuständigen Behörden wiesen die Gesuche am 23./26. April 2021 ab, soweit sie diese nicht als gegenstandslos erachtet hatten. Der Rekurs an die Finanzdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 21. März 2022). Auch den in separaten Verfahren erhobenen Gesuchen der Steuerpflichtigen um Erlass von Steuerhaftungsverfügungen (wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes) war kein Erfolg beschieden.  
 
1.2. Mit Beschwerden vom 21. April 2022 gegen den Erlassentscheid der Finanzdirektion vom 21. März 2022 gelangten die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verfahren führte zur Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten war (Entscheid SB.2022.00019 / SB.2022.00020 vom 6. Juli 2022, versandt am 9. August 2022). Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Steuerpflichtigen gemäss Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 über ein Vermögen von Fr. 470'000.-- verfügten. Bei monatlichen Renteneinkünften von rund Fr. 12'000.-- und einem Existenzminimum von Fr. 4'800.-- ergebe sich ein Überschuss von Fr. 7'200.-- pro Monat. Die noch offenen Steuerbeträge liessen sich mithin innerhalb von rund 35 Monaten begleichen. Die Steuerpflichtigen hätten keine Steuerrücklagen geäufnet und sollen - was nicht abschliessend zu prüfen sei - im Beurteilungszeitraum andere Gläubiger bevorzugt behandelt haben. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen könne mit Zahlungserleichterungen Rechnung getragen werden. Dementsprechend leitete das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an die zuständigen Bezugsbehörden weiter, dies zur Prüfung der etwaigen Gewährung von Zahlungserleichterungen. Im Bereich der direkten Bundessteuer sprach es eine entsprechende Empfehlung aus.  
 
2.  
Die Steuerpflichtigen wenden sich mit Beschwerde vom 9. September 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Aussprechung des beantragten Steuererlasses und begründen dies mit der finanziellen Notlage, in welcher sie sich befänden. Sie verweisen auf den schlechten Gesundheitszustand des Ehemannes, der wesentlich älter als die Ehefrau sei, und die sich daraus ergebende prekäre künftige Rentensituation der Ehefrau. Ergänzend machen sie Ausführungen zur Erbenhaftung, zu den Ergänzungsleistungen und zum Existenzminimum, wie es ihres Erachtens zu berechnen wäre. Zusammenfassend kommen sie zum Schluss, dass es ihnen nicht möglich sei, die ausstehenden Steuern von Fr. 272'000.-- zu begleichen. 
Das Bundesgericht hat eine aktuelle Vollmacht eingeholt, von weiteren Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), aber abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Es geht um einen Entscheid über die Stundung oder den Erlass von Abgaben, und zwar der direkten Steuern, im Sinne von Art. 83 lit. m BGG. Die Steuerpflichtigen bringen mit Recht nicht vor, dass sich in ihrem Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle bzw. dass aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 83 lit. m BGG vorliege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) fällt folglich ausser Betracht. Zu prüfen bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 83 lit. m in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; Urteile 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022 E. 2.1; 2D_14/2022 vom 2. Mai 2022 E. 2.2.1). Mit einer solchen kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1; 142 II 259 E. 4.2).  
 
3.2. Vorliegend gehen die Erlassgründe aus Art. 167 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. § 183 ff. des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, die genannten Normen verliehen keinen Anspruch auf Erlass der Steuer (zu Art. 167 ff. DBG: Urteile 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022 E. 2.1; 2D_48/2021 vom 7. Dezember 2021; 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2; zu § 183 ff. StG/ZH: Urteile 2D_11/2022 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.2; 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.2; 2D_32/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des eidgenössischen und/oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Insofern fehlt einer steuerpflichtigen Person die Legitimation, um Rügen aus dem Bereich der Sache selbst zu erheben (Urteil 2D_31/2021 vom 4. August 2021 E. 3.2).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es einer steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteile 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2 Ingress, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).  
 
3.3.2. Unter diesen formellen Rügen kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Zulässig ist auch die Rüge, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise verweigert worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; 137 I 128 E. 3.1.1; 137 II 305 E. 2; 133 I 185 E. 6.2; Urteil 2C_748/2022 vom 29. September 2022 E. 5.2).  
 
3.3.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wären, bringen die beschwerdeführenden Steuerpflichtigen nicht zum Ausdruck. Vielmehr üben sie rein appellatorische Kritik an der Berechnung des Existenzminimums und beschränken sie sich darauf, die ihres Erachtens zutreffende Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden Rechts auszuführen. Sie untermauern dies mit Darlegungen zum schlechten Gesundheitszustand des Ehemannes, der wesentlich älter als die Ehefrau sei, und zeichnen ein düsteres Bild zur künftigen Rentensituation der überlebenden Ehefrau. Ergänzend äussern sie sich unter anderem zur Erbenhaftung und zu den Ergänzungsleistungen (vorne E. 1.3). Insofern sind sie nicht zu hören. Ihre Ausführungen liegen ausserhalb dessen, was steuerpflichtige Personen im Anwendungsbereich einer Erlassnorm, die keinen Rechtsanspruch auf Erlass verleiht, vorbringen können. Die Darlegungen zielen damit am Kern der Sache vorbei. An einer hinreichenden Begründung fehlt es offenkundig.  
 
3.4. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin geschehen.  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Mit Blick auf die Sachlage sind die Kosten indes zu reduzieren. Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher