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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9F_4/2021  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Israel, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020 (9C_728/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 26. Januar 2021 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Israel) gegen das Urteil 9C_728/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Dezember 2020, 
 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit dem Urteil 9C_728/2020 vom 1. Dezember 2020 auf die Beschwerde des A.________ mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten ist, 
dass die Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1 mit Hinweis), 
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2; 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1), 
dass sich der Gesuchsteller - abgesehen von materiellen Vorbringen zum Leistungsanspruch - darauf beschränkt, die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde vom 2. November 2020 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Israel) zu behaupten und eine EMRK-Widrigkeit zu rügen, 
dass damit jedoch ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG nicht ansatzweise in rechtsgenüglicher Weise dargetan wird, 
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten nicht gegeben sind (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG), nachdem dieser ausdrücklich auf die Kostenpflicht (Urteil 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018) und (bereits mehrfach) auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift (vgl. z.B. Urteile 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018; 1F_24/2015 vom 30. September 2015; 9C_401/2016 vom 16. Juni 2016; 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016; 9F_11/2016 vom 12. Dezember 2016; 9C_703/2017 vom 11. Oktober 2017) aufmerksam gemacht worden ist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Februar 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist