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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_992/2020  
 
 
Urteil vom 23. September 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursina Vogt, 
 
gegen  
 
Spitaldirektion Kantonsspital Obwalden, Brünigstrasse 181, 6060 Sarnen, 
Spitalrat Kantonsspital Obwalden, 
Brünigstrasse 181, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Obwalden, Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Kosten Rettungsdienst, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 26. Oktober 2020 (B 19/014/SSC). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. Februar 2018 um 02.05 Uhr alarmierte die Ehefrau von A.________, wohnhaft in U.________, den Rettungsdienst 144. Nach einer ersten Untersuchung und Medikation zur Beruhigung transportierte das Einsatzteam des Rettungsdienstes des Kantonsspitals Obwalden (nachfolgend: Kantonsspital) A.________ von seinem Wohnort ins Kantonsspital. Die zurückgelegte Fahrdistanz betrug 18 km. Der Einsatz endete für das Einsatzteam um 03.10 Uhr. 
Am 15. März 2018 stellte das Kantonsspital A.________ eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'325.--. Gemäss beigelegtem Leistungsbeleg setzte sich der Betrag aus einer Grundtaxe für den Primäreinsatz von Fr. 900.--, einem Nachtzuschlag von 25 % der Grundtaxe und damit Fr. 225.--, sowie aus medizinischen Leistungen gemäss Verrechnungsstufe 2 von Fr. 200.-- zusammen. 
Mit Schreiben vom 27. März 2018 gelangte A.________ an die Direktion des Kantonsspitals (nachfolgend: Spitaldirektion) und verlangte die Aufhebung der Rechnung sowie das Aussetzen allfälliger Inkassomassnahmen. Die Spitaldirektion lehnte diese Anträge mit Entscheid vom 15. Mai 2018 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Spitalrat des Kantonsspitals am 5. September 2018 sowie der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 30. April 2019 ab. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden die gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 30. April 2019 erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 30. November 2020 reicht A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2020 sei aufzuheben. Die mit Leistungsbeleg Nr. 20084 des Kantonsspitals Obwalden in Rechnung gestellte Gebühr im Betrag von Fr. 1'325.-- für den Einsatz Nr. xyz des Rettungsdienstes Obwalden am 22. Februar 2018 sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat des Kantons Obwalden und das Kantonsspital schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Der Beschwerdeführer hat repliziert. Das Kantonsspital hat dupliziert. 
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen ist, hat ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV). Er bringt vor, die Gebührenerhebung für den Einsatz des Rettungsdienstes entbehre einer gesetzlichen Grundlage und verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. 
 
3.1. Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1; 132 II 371 E. 2.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 136 I 142 E. 3.1). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 132 II 371 E. 2.1; 131 II 735 E. 3.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 516). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen).  
 
3.2. Indes hat die Rechtsprechung diese Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Namentlich dürfen sie dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.5; 143 I 220 E. 5.1.2; 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 7.2). In diesen Fällen darf die Bemessung der Abgabe auf Verordnungsstufe geregelt werden. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip übernehmen dann als Surrogat die Schutz- und Begrenzungsfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 143 I 147, nicht publ. E. 6.2.1). Die mögliche Lockerung betrifft nur die formellgesetzlichen Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (vgl. BGE 125 I 173 E. 9a; Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516). Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 143 I 220 E. 5.1.2; 135 I 130 E. 7.2).  
 
4.  
Zunächst ist auf die rechtliche Qualifikation der vorliegend zur Diskussion stehenden Abgabe einzugehen. 
 
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (GDB 810.1; nachfolgend: Gesundheitsgesetz/OW) gewährleistet der Kanton die Rettung von verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen, koordiniert die Leistungsangebote und beaufsichtigt die Leistungserbringung. Art. 19 Abs. 2 Gesundheitsgesetz/OW sieht vor, dass der Regierungsrat dem Kantonsspital oder anderen geeigneten, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens oder weiteren Personen den Leistungsauftrag erteilt. Zudem existiert ein "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" vom 2. Dezember 2014 (GDB 830.114), welcher vom Regierungsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Art. 8 lit. g des inzwischen aufgehobenen Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 (in Kraft bis 31. Januar 2016) genehmigt wurde.  
 
4.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid übernimmt das Kantonsspital die Gewährleistung des Rettungsdienstes (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 lit. a Gesundheitsgesetz/OW). Die Vorinstanz erwog, dass das Kantonsspital als öffentlich-rechtliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 23 Abs. 1 Gesundheitsgesetz/OW) Teil der Staatsverwaltung bilde. Sie stützte sich dabei auf Art. 1 Abs. 2 lit. b des kantonalen Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (GDB 130.1), wonach selbständige und unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten - sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen - zur Staatsverwaltung gehören (vgl. E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe das kantonale Recht in diesem Punkt willkürlich angewendet, sodass auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzustellen ist (vgl. E. 2.1 hiervor).  
In der Folge führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer, indem er den Rettungsdienst beansprucht habe, eine Amtshandlung in Anspruch genommen habe, und qualifizierte die strittige Abgabe als Gebühr (konkret: Verwaltungsgebühr; vgl. E. 3.4.1 des angefochtenen Entscheids). 
 
4.3. Eine Gebühr ist eine Gegenleistung für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung (vgl. BGE 101 Ia 193 E. 3; Urteil 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 3.2). Eine Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine vom Pflichtigen veranlasste oder verursachte Amtshandlung der öffentlichen Verwaltung (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509).  
Mit der hier zur Diskussion stehenden Abgabe soll der Aufwand für die Handlungen des Rettungsdienstes abgegolten werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese als Gebühr qualifiziert hat (vgl. auch BGE 143 I 147 ff. betreffend die bei Polizeieinsätzen entstandenen Kosten). Die strittige Abgabe bedarf somit einer gesetzlichen Grundlage gemäss den allgemeinen abgaberechtlichen Prinzipien (vgl. E. 3.1 und 3.2 hiervor). 
 
5.  
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die strittige Gebühr auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass der Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst (vgl. E. 4.1 hiervor) keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung dieser Abgabe darstelle, weil es sich nicht um einen dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstellten Erlass handle. Sodann führte sie aus, dass das Gesundheitsgesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Kostenverlegung beim Einsatz des Rettungsdienstes enthalte, auch wenn es implizit von der Kostenverlegung an Versicherer oder Patienten ausgehe (vgl. E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils).  
In der Folge prüfte das Verwaltungsgericht, ob sich die hier strittige Gebühr auf das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005 des Kantons Obwalden (GDB 643.1; nachfolgend: Gebührengesetz/OW) stützen könnte. Es führte im Wesentlichen aus, mit Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW, wonach wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt, zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet ist, bestehe eine genügende formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung der vorliegenden Gebühr (vgl. E. 3.4.1 - 3.4.3 des angefochtenen Urteils). Die Höhe der Abgabe sei durch die verfassungsmässigen Prinzipien der Kostendeckung und der Äquivalenz ausreichend begrenzt (vgl. E. 4.3 und 4.4 des angefochtenen Urteils). 
Zu prüfen ist, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft. 
 
5.2. Das Gebührengesetz/OW regelt die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen vor den Verwaltungsbehörden des Kantons sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Kantons, soweit es sich nicht um Verwaltungssachen handelt, die durch Verfügung gemäss Staatsverwaltungsgesetz zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 Gebührengesetz/OW). Das Gesetz wird nur so weit angewendet, als nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen (Art. 1 Abs. 2 Gebührengesetz/OW).  
Gemäss Art. 13 Gebührengesetz/OW erhebt die Staatsverwaltung für ihre Amtshandlungen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Gebühren und stellt ihre Auslagen in Rechnung. Gegenstand der Abgabe bilden somit "Amtshandlungen" sowie "die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen". Der Kreis der Abgabepflichtigen wird in Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW umschrieben ("wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benutzt").  
Hinsichtlich der Bemessung verweist das Gesetz auf die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Äquivalenz (Art. 6 Gebührengesetz/OW) sowie - in Bezug auf Verwaltungs- und Kanzleigebühren - auf das Kostendeckungsprinzip (Art. 7 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz/OW). Ferner sieht das Gesetz vor, dass der Kantonsrat den Gebührenrahmen für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung durch Verordnung (Art. 11 Gebührengesetz/OW), und dass der Regierungsrat die Gebühren für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung im Einzelnen und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen des Kantons in Ausführungsbestimmungen festlegt (Art. 12 Abs. 1 Gebührengesetz/OW).  
 
5.3. Es stellt sich die Frage, ob der Gegenstand der Abgabe genügend bestimmt ist.  
 
5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff "Amtshandlung", wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ausserordentlich weit gefasst ist und grundsätzlich alle amtlichen Verrichtungen des Staates umfassen kann, sodass er für sich allein nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist (BGE 123 I 248 E. 3b; Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.6, in: ZBl 120/2019 S. 318). Zwar wird der Begriff der Amtshandlung vorliegend durch den Geltungsbereich des Gesetzes insoweit eingeschränkt, als dieses nur auf Verwaltungssachen anwendbar ist, die nicht durch Verfügung gemäss Staatsverwaltungsgesetz zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 Gebührengesetz/OW). Selbst unter Berücksichtigung dieser Einschränkung bleibt der Begriff "Amtshandlung" ein sehr offener Begriff, der faktisch jedes verfügungsfreie Verwaltungshandeln umfassen kann (vgl. die Beispiele in BGE 123 I 248 E. 3b).  
 
5.3.2. Das Bundesgericht hat indes auch erwogen, dass der Umfang des Legalitätsprinzips je nach Art der Abgabe zu differenzieren ist und nicht in einer Weise überspannt werden darf, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. E. 3.2 hiervor; BGE 143 I 227 E. 4.2.1; 143 II 283 E. 3.5; Urteil 2C_586/2016 vom 8. Mai 2017 E. 3.2). Auch müssen Abgabesubjekt und -objekt nicht immer im Detail normiert sein, sondern können auch durch Auslegung ermittelt werden (vgl. MICHAEL BEUSCH, Abgaberecht, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 22.42).  
 
5.3.3. Nach dem Gesagten trifft es vorliegend zu, dass der Begriff der "Amtshandlung" gemäss Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW sehr offen und unbestimmt ist (vgl. auch E. 5.3.1 hiervor). Es ist daher äusserst fraglich, ob er die erforderliche Bestimmtheit aufweist, um unmittelbar Grundlage für Gebührenverfügungen im Bereich des Rettungsdienstes bilden zu können. Indessen sind die Art. 13 und 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem kantonalen Gesundheitsgesetz auszulegen. Zwar schloss die Vorinstanz die Anwendung des Gesundheitsgesetzes aus; zugleich erwog sie aber, dass dieses implizit von einer Kostenverlegung an Versicherer oder Patienten ausgehe. Diese Auslegung ist nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich: So obliegt die Festlegung und Veröffentlichung der Taxen des Kantonsspitals sowie der Abschluss von Verträgen mit Sozial- und Privatversicherern gemäss dem von der Vorinstanz angerufenen Art. 12 Abs. 1 lit. l Gesundheitsgesetz/OW dem Spitalrat. Zudem sieht Art. 48 Abs. 1 lit. e Gesundheitsgesetz/OW, auf welchen die Vorinstanz ebenfalls hinweist, vor, dass die behandelnden Personen verpflichtet sind, die Patienten über die Kostenfolgen aufzuklären. Daraus ist ersichtlich, dass Leistungen des Kantonsspitals, zu welchen nach dem Gesagten auch die Gewährleistung des Rettungsdienstes gehört, grundsätzlich kostenpflichtig sind. Damit ist für den potenziell Abgabepflichtigen - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - voraussehbar, dass für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes Gebühren anfallen können.  
Sodann übernimmt das Kantonsspital Obwalden als Teil der Staatsverwaltung, wie bereits ausgeführt, den Leistungsauftrag zur Gewährleistung des Rettungsdienstes (vgl. E. 4.2 hiervor). Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Personen, die den Rettungsdienst beanspruchen, eine Amtshandlung in Anspruch nehmen. 
Somit ergibt sich aus Art. 13 und 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW in Verbindung mit Art. 19, 12 Abs. 1 lit. l und 48 Abs. 1 lit. e Gesundheitsgesetz/OW mit gerade noch genügender Bestimmtheit, dass die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellt. 
 
5.4. In Bezug auf das Abgabesubjekt sieht Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW vor, dass derjenige, der eine Amtshandlung veranlasst oder eine öffentliche Einrichtung benützt, zur Zahlung der Gebühren oder Auslagen verpflichtet ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird damit der Kreis der Abgabepflichtigen formellgesetzlich genügend bestimmt.  
So ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines medizinischen Problems den Rettungsdienst in Anspruch genommen hat. Daraus folgt ohne Weiteres, dass er durch seinen Gesundheitszustand die betreffende Amtshandlung veranlasst hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht er selbst, sondern seine Frau den Rettungsdienst alarmiert hat, zumal diese unbestrittenermassen in seinem Interesse gehandelt hat. 
Folglich ist die allgemein gehaltene Formulierung in Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW, wie sie im vorliegenden Fall angewendet wird, genügend bestimmt (vgl. auch Urteil 2C_1014/2016 vom 7. Juni 2017 E. 5.4). 
 
5.5. Schliesslich ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit jenem vergleichbar, der dem BGE 123 I 248 zugrunde lag und auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft. Zwar hatte das Bundesgericht in jenem Fall erwogen, dass der Begriff der Amtshandlung die erforderliche Bestimmtheit nicht aufweise. Indessen waren dort - neben dem Gegenstand der Aufgabe - auch der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gebührenrahmen sehr weit gefasst. Zudem lag es - anders als im vorliegenden Fall - im Ermessen der Behörden, ob und für welche Amtshandlungen sie Gebühren erheben wollten, sodass das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die dort herangezogenen gesetzlichen Grundlagen würden den rechtsanwendenden Behörden gesamthaft einen übermässig weiten Spielraum belassen (vgl. dort E. 3b-3f).  
 
5.6. Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend der Kreis der Abgabepflichtigen im formellen Gesetz genügend bestimmt ist. Der Begriff der "Amtshandlung" erscheint zwar für sich allein als zu wenig präzis, doch kann durch Auslegung in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW ermittelt werden, dass er sich auch auf Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes bezieht. Somit ist auch der Gegenstand der Abgabe unter den konkreten Umständen formellgesetzlich hinreichend bestimmt.  
Als unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt sei, weil Art. 14 Abs. 1 Gebührengesetz/OW den Behörden zu viel Spielraum einräume und die Gebührenpflicht für die potenziellen Abgabepflichtigen nicht voraussehbar sei. 
 
6.  
Als Kausalabgaben unterliegen Gebühren grundsätzlich dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (vgl. BGE 135 I 130 E. 2; Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 7.2; 2C_235/2020 vom 25. Mai 2020 E. 3.2). Dies gilt auch für die hier strittige Abgabe für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. Demzufolge können die Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen gelockert und kann die Bemessung der Abgabe auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. E. 3.2 hiervor). 
 
6.1. Der Beschwerdeführer erachtet das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip als verletzt. Er bringt vor, der Betrieb des Rettungsdienstes liege im öffentlichen Interesse und diene der Allgemeinheit. Die damit einhergehenden Fixkosten könnten seiner Auffassung nach nicht dem Einzelnen zugerechnet werden, da diese auch ohne die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch den Einzelnen bestehen würden. Zwischen der Höhe der Gebühr und der individuell dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Leistung bestehe ein offensichtliches Missverhältnis. Erschwerend komme hinzu, dass sich die erhobene Gebühr aus drei Pauschalbeiträgen zusammensetze, sodass es ihm nicht möglich sei, die ihm zu Unrecht auferlegten Fixkosten und die ihm tatsächlich zuzuordnenden Kosten aufzuschlüsseln und zu überprüfen.  
 
6.2. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; 141 I 105 E. 3.3.2). Es kann daher nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben zum Tragen kommen und das Fehlen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage kompensieren (BGE 143 II 283 E. 3.7.1, mit zahlreichen Hinweisen).  
Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben; es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2; 135 I 130 E. 2). Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/bb; Urteil 2C_900/2011 vom 2. Juni 2012 E. 4.2), wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Bieten Private vergleichbare Leistungen an, kann als Massstab auch der Marktwert herangezogen werden; der Wert der staatlichen Leistung lässt sich in diesem Fall anhand eines Preisvergleichs ermitteln (Urteil 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 8.1, in: ZBl 120/2019 S. 318; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Bemessungsgrundsätze des Kausalabgaberechts, recht 2019 S. 61 ff., S. 62). 
 
6.3. Vorliegend wird die Höhe der für die Leistungen des Rettungsdienstes zu erhebenden Abgaben im "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" festlegt, welcher durch den Regierungsrat genehmigt wurde. Danach setzt sich die Gebühr grösstenteils aus Pauschalbeiträgen der verschiedenen Leistungen zusammen. Der Nachtzuschlag wird als Prozentzuschlag in Rechnung gestellt (vgl. auch E. 4.3.3 des angefochtenen Urteils).  
Die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Gebühr von insgesamt Fr. 1'325.-- setzt sich zusammen aus der Pauschale für Primäreinsätze in der Höhe von Fr. 900.--, dem Nachtzuschlag in der Höhe von Fr. 225.-- sowie einem Pauschalbetrag von Fr. 200.-- für medizinische Leistungen (vgl. vorne, Sachverhalt A). 
 
6.4. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verletzt der Umstand, dass sich der Tarif für den Rettungsdienst vorwiegend aus Pauschalbeiträgen zusammensetzt, das Kostendeckungsprinzip nicht, schliesst dieses doch rechtsprechungsgemäss gewisse Schematisierungen oder Pauschalisierungen nicht aus (BGE 141 V 509 E. 7.1.2; 132 II 371 E. 2.1). Im Übrigen ist der vom Kanton Obwalden betriebene Rettungsdienst gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen bei Weitem nicht kostendeckend (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils), sodass von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips keine Rede sein kann (vgl. auch BGE 135 I 130 E. 7.3; 132 II 371 E. 2.5; Urteil 4P.325/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2).  
 
6.5. Mit Blick auf das Äquivalenzprinzip erscheint die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus einem Vergleich mit den Nachbarkantonen, dass die im Kanton Obwalden anwendbaren Tarife praktisch identisch mit jenen anderer Zentralschweizer Kantone sind. Ein solcher Vergleich ist zulässig, um die Frage zu beurteilen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zur beanspruchten Leistung steht. Daraus kann vorliegend geschlossen werden, dass sich die ihm auferlegte Gebühr in einem vernünftigen Rahmen bewegt.  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aus dem Umstand, dass das Kantonsspital Obwalden durch die Bereitstellung des Rettungsdienstes allenfalls eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, nicht der Schluss gezogen werden, dass die beanspruchte Leistung im öffentlichen oder ideellen Interesse liege, sodass ihm die Fixkosten nicht zugerechnet werden könnten. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes den Rettungsdienst alarmiert, sodass der jeweilige Einsatz durch ihn ausgelöst wurde und in seinem eigenen Interesse erfolgte. 
Nichts anderes lässt sich aus dem von ihm zitierten Urteil 1P.317/2005 vom 13. September 2005 ableiten. Dort hielt das Bundesgericht betreffend eine vollumfängliche Überbindung der Kosten eines kommunalen Entscheids auf den betreffenden Beschwerdeführer fest, dass eine derart weitgehende finanzielle Belastung im Lichte des Äquivalenzprinzips problematisch sein könne, wenn der Wert der staatlichen Leistung bzw. Handlung nicht allein dem Abgabepflichtigen zugerechnet werden könne bzw. soweit es um die Wahrnehmung von öffentlichen oder ideellen Interessen gehe. Dennoch kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der dortige Beschwerdeführer die ganzen entstandenen amtlichen Kosten zu tragen habe, da er das Verfahren durch seine Eingabe ausgelöst und er hauptsächlich private Eigentümerinteressen verfolgt habe (vgl. dort E. 4.3). 
 
6.6. Im Ergebnis verletzt die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip. Folglich schlägt auch die Rüge fehl, wonach die strittige Abgabe willkürlich sei.  
 
7.  
 
7.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das durch die Vorinstanz angewendete Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW und dem "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) erfüllt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Die vorliegend für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhobene Gebühr beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und respektiert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.  
 
7.2. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov